Normen
AVG §68 Abs7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2012 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung, Nichtigerklärung und Außerkraftsetzung des rechtskräftig gewordenen Berufungserkenntnisses des belangten Behörde vom 27. Juli 2011, Zl. uvs-2010/27/3275-3, betreffend Übertretung des FSG gemäß § 52a VStG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG bzw. des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2012, Zl. 2012/02/0119, m.w.N.).
Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 29. Juni 2012).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. November 2012
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