VwGH 2011/23/0291

VwGH2011/23/029124.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Maga. Doris Einwallner, RechtsanwältInnen in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Oktober 2008, Zl. SD 1287/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
TilgG 1972 §3 Abs1 Z4;
TilgG 1972;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
TilgG 1972 §3 Abs1 Z4;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 1992 mit einem bis 30. August 1992 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein. Am 8. September 1993 schloss er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 24. Juli 1997 für nichtig erklärt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 13. Juli 1998 keine Folge.

Am 11. Mai 2000 heiratete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, der am 25. Oktober 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Ihm wurde im Hinblick darauf eine ab 7. Februar 2001 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt; seit 12. März 2003 verfügt er über einen Niederlassungsnachweis. Die Ehe ist mittlerweile geschieden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1996 seine vom 11. September 1995 bis 30. September 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung wegen der von ihm geschlossenen Scheinehe entzogen worden und über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1996 gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 Fremdengesetz 1992 auch ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung sei von dem im Devolutionsweg zuständig gewordenen Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. September 1998 keine Folge gegeben worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0429, "behoben" worden.

Während des anhängigen Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen (der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung, der Nötigung und der gefährlichen Drohung nach den) § 83 Abs. 1, 15, § 105 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Weiters sei mit Straferkenntnis des Polizeikommissariats Hernals vom 25. November 1997 wegen des Lenkens eines Kfz in alkoholisiertem Zustand nach § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig eine Geldstrafe von S 900,-- (EUR 65,41) über ihn verhängt worden. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den

16. Bezirk vom 6. Oktober 2003 sei er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Handels-GesmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 4.200,-- bestraft worden, weil er am 15. Oktober 2002 in diesem Unternehmen zwei Ausländer ohne entsprechende arbeitsrechtliche Dokumente beschäftigt gehabt habe.

Am 10. März 2005 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) Abs. (richtig:) 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Dem Urteil zufolge habe er mit einem Mittäter in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem er am 25. und 26. Oktober 2003 einer anderen Person zunächst eine geringe Menge Heroin als Probe und anschließend 98 g Heroin zum Zweck des Weiterverkaufs übergeben habe. Mit dem seit 14. Mai 1998 "gültigen" Straferkenntnis des Polizeikommissariats Währing sei er abermals wegen § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden. Zudem sei er am 15. November 2004 rechtskräftig wegen "Fahrerflucht" (§ 4 Abs. 5 StVO) bestraft worden; weiters weise er zwei rechtskräftige Strafverfügungen nach § 44 Abs. 4 KFG auf.

Während des Berufungsverfahrens über das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei er am 9. März 2007 (vom Landesgericht für Strafsachen Wien - abermals) wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Nötigung und der gefährlichen Drohung nach den § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge habe er am 11. November 2006 die Frau, mit der er zum Tatzeitpunkt seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung geführt habe, vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren gepackt und ihr einen Faustschlag versetzt habe, wodurch sie eine Kopfprellung und eine schmerzhafte Schwellung an der Oberlippe erlitten habe. Am 16. November 2006 habe er diese Frau durch das Ziehen an ihren Haaren zum Zurückkehren in die Wohnung genötigt, ihr ein Messer am Hals angesetzt und sinngemäß geäußert, "jetzt ist es vorbei, ich möchte dich nie wieder sehen, ich möchte nichts mehr von dir hören und es ist mit dir zu Ende".

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Suchtmittelverbrechens der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG zweifellos erfüllt sei. Sein Gesamt(fehl)verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, weshalb auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Es könne daher ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, sofern dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Wegen seines mehrjährigen, allerdings zunächst durch eine Scheinehe erschlichenen, inländischen Aufenthalts sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten. Wenngleich die Verwaltungsstrafen mittlerweile getilgt seien, verdeutliche auch dieses Verhalten, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für ihn schon wegen der gewerbsmäßigen Tatbegehung, der von ihm zu verantwortenden besonders großen Suchtgiftmenge und der den Suchtgiftdelikten immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die verbüßte Haftstrafe "eine gewisse spezialpräventive Wirkung" auf ihn gehabt habe, liege das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten bei weitem noch nicht so lange zurück, dass daraus eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könne. So sei er trotz der (bereits getilgten) Vorverurteilung wegen eines Gewaltdelikts und trotz des gegen ihn in erster Instanz bereits erlassenen Aufenthaltsverbots neuerlich straffällig geworden.

Im Rahmen der Interessenabwägung führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit 24. März 2004 von seiner Ehefrau geschieden und für ein mj. Kind sorgepflichtig sei. Weitere familiäre Beziehungen seien nicht geltend gemacht worden oder aktenkundig. Einer aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als deren soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer sei auch auffällig oft nur für kurze Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen und habe in jüngster Vergangenheit mehrfach Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe bezogen. Seine privaten, familiären und nicht stark ausgeprägten beruflichen Interessen hätten somit gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Es sei auch nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden, dass es seinem leiblichen Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, nicht möglich wäre, ihn ins Ausland zu begleiten oder ihn dort zumindest zu besuchen. Im Hinblick auf sein Gesamt(fehl)verhalten und die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen eines Suchtmittelverbrechens und den Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (Eingehen der Scheinehe und das Setzen der zur Verurteilung im Jahr 1997 führenden Tathandlungen) stünden auch die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen (insbesondere auch § 56 FPG)" der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbots führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt bzw. Verbleib im Bundesgebiet zunächst durch das Eingehen einer Scheinehe erschlichen habe und insgesamt dreimal, davon zweimal einschlägig wegen Gewalttaten und einmal wegen eines gewerbsmäßig ausgeübten Suchtgiftverbrechens, verurteilt sowie wegen diverser schwer wiegender Verwaltungsübertretungen iSd § 60 Abs. 2 Z 2 FPG bestraft worden sei. Dadurch habe er nachhaltig seine Geringschätzung maßgeblicher, zum Rechtsgüterschutz aufgestellter Vorschriften erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund sei ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots ausschlaggebenden Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen von zehn Jahren zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2008) geltende Fassung.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf Grundlage der festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. März 2004 begegnet die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass jedenfalls der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

Die Beschwerde bringt gegen die von der belangten Behörde angenommene Gefährdungsprognose vor, dass die Verwaltungsstrafen sowie die erste gerichtliche Verurteilung inzwischen bereits getilgt seien. Der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen Eingehung einer Scheinehe sei aufgehoben worden und daher unbeachtlich und die Verurteilung wegen des Suchtmitteldelikts liege bereits mehr als vier Jahre zurück. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten sei bereits vor mehr als fünf Jahren an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gesetzt worden. Auch die letzte Verurteilung liege bereits mehr als zwei Jahre zurück. Dabei habe es sich um eine "Beziehungstat" gehandelt. Die dieser zu Grunde liegende Beziehung sei bereits beendet.

Dem dargestellten Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang zunächst zu erwidern, dass unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Erlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0255, mwN). Obwohl sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im März 2004 etwa ein Jahr in Strafhaft befand, wurde er bereits im November 2006 wieder straffällig, was im März 2007 zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der gegen seine damalige Lebensgefährtin begangenen Gewaltdelikte führte. Von einem maßgeblichen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit kann daher - entgegen der Beschwerdeansicht - keineswegs gesprochen werden. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Beziehung, in der der Beschwerdeführer diese Straftaten gesetzt habe, inzwischen beendet worden sei, vermag einen relevanten Wegfall der Gefährdung nicht darzustellen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Gewalttaten der vorliegenden Art nur in dieser Beziehung gesetzt hätte, wurde er doch bereits im Jahr 1997 wegen gleichartiger Vergehen strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn hinsichtlich dieser Verurteilung zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist und sie daher gemäß § 60 Abs. 3 FPG nicht mehr als bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z 1 FPG gewertet werden darf, kann die Behörde - wie im vorliegenden Fall - auch das einer bereits getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten zur Begründung einer Gefährdung heranziehen (vgl. das Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, Zl. 2010/22/0089, mwN). Der fehlende Gesinnungswandel des Beschwerdeführers wird schließlich auch darin deutlich, dass er nicht nur während des Berufungsverfahrens betreffend sein erstes Aufenthaltsverbot Straftaten beging, sondern auch während des Berufungsverfahrens betreffend das gegenständliche Aufenthaltsverbot neuerlich strafbare Handlungen setzte und trotz Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe abermals rasch straffällig wurde.

In Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem SMG und des diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Fehlverhaltens ist ohne Zweifel jedenfalls auch das Vorliegen der im § 56 FPG umschriebenen Gefährdung zu bejahen.

Im Zusammenhang mit den weiters erhobenen Vorwürfen, die belangte Behörde habe keine konkreten Feststellungen zum Gesamtverhalten des Beschwerdeführers getroffen und den maßgeblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, legt die Beschwerde nicht konkret dar, zu welchen im angefochtenen Bescheid nicht bereits getroffenen Feststellungen diese Erhebungen über das Verhalten des Beschwerdeführers geführt hätten. Diese Beschwerdeausführungen zeigen daher die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde wendet sich im Übrigen gegen die gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 16 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und mit Unterbrechungen gearbeitet habe. Er habe im Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften und eine enge Beziehung zu seinem mj. Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei und im gemeinsamen Haushalt mit dessen Mutter lebe, die auch die alleinige Obsorge für das Kind habe.

Der Beschwerdeführer vermag in diesem Zusammenhang jedoch keine Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt hätte.

Zunächst ist hiezu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 infolge der Scheinehe seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig aberkannt wurde. Erst nach seiner zweiten Eheschließung im Jahr 2000 wurden ihm wieder eine Niederlassungsbewilligung und ab März 2003 ein Niederlassungsnachweis erteilt. Von einem durchgehend rechtmäßigen 16-jährigen Aufenthalt in Österreich - wie die Beschwerde meint - kann daher nicht gesprochen werden. Worin die enge Beziehung zu seinem Sohn bestehen soll, mit dem der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt lebt noch für ihn obsorgeberechtigt ist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihn sein Sohn keinesfalls in sein Herkunftsland begleiten oder ihn dort besuchen könne, wie das die belangte Behörde angenommen habe, führt auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie bereits die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend ausführte, entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen - gewerbsmäßig begangenen - Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2011/23/0255, mwN). Gegebenenfalls ist daher im öffentlichen Interesse wegen der großen vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auch die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn hinzunehmen. Dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, dass ihm dazu nicht nochmals Parteiengehör eingeräumt worden sei, fehlt es daher bereits an Relevanz.

Wenn der Beschwerdeführer eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass die belangte Behörde ihn nicht vor ihrer Entscheidung persönlich einvernommen habe, ist ihm zunächst zu erwidern, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495). Die Beschwerde zeigt auch keine relevante während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auf, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts hätte führen können. Da auch bei vollständiger Integration in den Arbeitsmarkt das erlassene befristete Aufenthaltsverbot angesichts seines Gesamt(fehl)verhaltens nicht unverhältnismäßig wäre, kommt es auf die Gründe für die festgestellten häufigen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers nicht an.

Die Beschwerde zeigt insgesamt auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Dazu kommt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie im gegenständlichen Fall - wegen einer im § 55 Abs. 3 Z 1 FPG genannten strafbaren Handlung eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0174, mwN).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. April 2012

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