Normen
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der - von 1990 bis 1995 und dann wieder ab 1999 in Österreich aufhältige - Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 1. Februar 2000 die österreichische Staatsbürgerin F. und erhielt in der Folge eine - zuletzt unbefristete - Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher". Diese Niederlassungsbewilligung wurde mit Wirkung vom 4. Mai 2005 im Reisepass als "ungültig" kenntlich gemacht. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22. Dezember 2005 für nichtig erklärt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau (R.), einer serbischen Staatsangehörigen, gelebt hatte. Mit R. hat der Beschwerdeführer zwei, 1995 bzw. 1997 geborene, Kinder.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2004 wegen des Verbrechens der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, weil er am 1. November 2004 nachgemachtes Geld mit dem Vorsatz übernommen hatte, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Weiters lag dem Aufenthaltsverbot eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2005 wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das Vorurteil zugrunde. Aus der verhängten Strafhaft war der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 entlassen worden.
Am 23. Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer auf Grund seines unerlaubten Aufenthaltes (infolge des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes) eine Geldstrafe von EUR 200,-- gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt. Am 26. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.
Am 7. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Zur Begründung verwies er insbesondere auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von "ungefähr" zwei Jahren und auf seine Reue. Außerdem wolle er mit seinen beiden Kindern, mit denen er in einem sehr starken, emotionalen Kontakt stehe, ein gemeinsames Leben führen und mit seiner ehemaligen Ehefrau F. eine neue Familiengemeinschaft gründen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 2007 abgewiesen, weil der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund nicht weggefallen sei. Mit der dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, ein neuropsychiatrisches Gutachten vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2008 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Die belangte Behörde verwies im Rahmen ihrer Erwägungen zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung ignoriert habe. Deshalb sei er am 19. Mai 2006 festgenommen und in der Folge wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden. Von einem Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne daher keine Rede sein. Auch sei der seit Begehung der Straftaten in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können.
Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, seien nicht geltend gemacht worden. Zum vorgelegten Gutachten stellte die belangte Behörde fest, dass die Gefährdungsprognose von den Fremdenbehörden und nicht von einem Facharzt für Psychiatrie zu erstellen sei. Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sah die belangte Behörde auch keine Veranlassung, das Aufenthaltsverbot im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Februar 2008 geltende Fassung.
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein darauf abzielender Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0267, mwN).
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe den Umstand, dass er mit seiner "österreichischen Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder" habe, und mit diesen beiden Kindern zusammenleben wolle, nicht berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 1. März 2006 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Ehefrau R. und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, und dass sie diesen Umstand bei ihrer Beurteilung auch ausreichend berücksichtigt hat. Eine zugunsten des Beschwerdeführers eingetretene Änderung liegt diesbezüglich nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt außerdem, die belangte Behörde habe das von ihm vorgelegte Gutachten nicht berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa das Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0858, und aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, jeweils mwN). Die belangte Behörde stellte diesbezüglich zutreffend fest, dass der seit Begehung der Straftat (im November 2004) in Freiheit verbrachte Zeitraum (die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 3. Mai 2005) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2008 jedenfalls zu kurz war, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen war und somit nicht von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen war.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2012
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