Normen
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3 Abs1 litc;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Wohnung im Gemeindegebiet eine - weiter aufgeschlüsselte - Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 sowie für die Jahre 2007, 2008 und 2009 in der Höhe von insgesamt EUR 900,-- vorgeschrieben.
Begründend verwies die Behörde darauf, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde von der ihr durch § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 84/2005 (in der Folge: K-ZWAG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, eine Abgabe von Zweitwohnsitzen auszuschreiben. Unter Hinweis auf die ab 1. April 2006 gültigen Bemessungsgrundlagen und das Ausmaß der zugrunde zu legenden Nutzfläche von 46 m2 sei die Abgabe in der jeweils aus dem Spruch ersichtlichen Höhe zu bemessen gewesen.
Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG, wonach Wohnungen, die unter anderem zum Zwecke der Berufsausübung erforderlich seien, nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten würden, führte die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei als Lehrender und Prüfer im Rahmen eines Multimediadiplomstudiums (Fernstudium) in V tätig. Die Lehr- und Prüfungstätigkeit erfordere aber nur eine relativ geringe Anwesenheit in V. So sei - wie näher ausgeführt wird - seine Anwesenheit im Jahre 2006 in V nur an einem Tag im Jahr erforderlich gewesen. In den Jahren 2007 bis 2009 seien wiederum Prüfungen nur jeweils an einem Tag im Jahr abgehalten worden. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die Anzahl der Prüfungen in V jeweils um ein Mehrfaches höher gewesen sei, und überdies Prüfungen in der Wohnung im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei abgehalten worden seien, von denen die Auskunft erteilende Rechtsabteilung der Universität L keine Kenntnis habe, hätte dies der Abgabenbehörde bisher nicht "nachweislich dargelegt werden" können. Es erscheine überdies nicht nachvollziehbar, dass Prüfungen außerhalb des Technikums V stattfänden und darüber die Universität L nicht in Kenntnis gesetzt werden müsse. Darüber hinaus könne auch davon ausgegangen werden, dass bei diesem Fernstudium ein derartiges Ausmaß örtlicher Präsenz, das zwingend eine Wohnung in einer Entfernung von 55 km vom Vorlesungsort bedinge, nicht erforderlich sei.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Abhalten von Prüfungen im Gemeindegebiet nur einen marginalen Nebenpunkt darstelle und der Schwerpunkt auf der Erstellung von Rechtsgutachten, Beratertätigkeiten und dem "Abfassen von wirtschaftlichen Tätigkeiten" liege, vermöge dies den Ausnahmetatbestand nicht zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer könne nicht ausreichend begründen, warum gerade die Wohnung im Gemeindegebiet erforderlich sei, da auch an zahlreichen, nicht qualifizierbaren anderen, dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erheblich näheren Orten, eine ungestörte Arbeit an Forschungsprojekten, Fachbüchern und Beiträgen möglich sein müsste. Dass dies nur in der Nähe eines "touristisch überaus attraktiven Badesees", in einer Entfernung von rund 286 km vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch liege ein Moment des Zwanges, die Wohnung an einem bestimmten Ort zu nehmen, wie dies beispielsweise bei einem Saisonarbeiter vorliege, auf Grund der weitgehend freien Zeiteinteilung und der völlig freien Wahl des Arbeitsortes nicht vor.
1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die Wohnung für seine freiberufliche Berufsausübung erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG sei. Er verwende die Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke. Die Annahme, dass die erwähnte Ausnahme nur dann eingreife, wenn ein Zwang bestehe, die Wohnung an einem ganz bestimmten Ort zu nehmen, sei gesetzwidrig. Dies lasse sich auch den Erläuterungen zu der entsprechenden Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Bei der von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Auslegung würde ein Zweitwohnsitz überhaupt überflüssig, weil außer dem Hauptwohnsitz kein anderer Ort "zwingend erforderlich" im Sinne des Gesetzes sein werde. Selbst im Falle einer ausschließlich in der betreffenden Gegend ausgeübten Berufstätigkeit ließe sich danach niemals zwingend ein ganz bestimmter Ort bezeichnen. Dem widerspreche der Bescheid selbst, wenn er auf die "völlig freie Wahl des Arbeitsorts" verweise, ohne die notwendigen Konsequenzen für die gleichfalls freie Wahl hinsichtlich der Zweitwohnung zu ziehen. So verwechsle die Bescheidbegründung die "Erforderlichkeit" der Wohnung für die Zwecke der "Berufsausübung" mit der Erforderlichkeit genau dieser konkreten örtlichen Lage der Wohnung. Dass für die freiberufliche Berufsausübung des Beschwerdeführers ein Wohnsitz in der Region erforderlich sei, habe er wiederholt dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne dass die Behörde dem die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hätte. So sei die Wohnung für seine gesamte Arbeit in klimatischer Hinsicht erforderlich. Seine Arbeitsfähigkeit - so der Beschwerdeführer weiter - werde nämlich durch die häufigen Fönwetterlagen nördlich der Alpen beeinträchtigt, weil er sehr wetterfühlig und fönempfindlich sei. Er werde dadurch - wie näher dargelegt wird - zeitweise in seiner Arbeitsfähigkeit überhaupt lahmgelegt. Auch werde er an seinem früheren Berufsort in L (er sei im Jahr 2008 pensioniert worden) seit jeher durch das ihm nicht zuträgliche raue "Reizklima" beeinträchtigt. Die Wahl eines Arbeitsortes südlich der Alpen sei daher für seine berufliche Arbeitsfähigkeit in gesundheitlicher Hinsicht erforderlich. Er habe überdies seit vielen Jahren gerade in Kärnten beruflich viel zu tun, wobei der Beschwerdeführer auf näher genannte Auftraggeber für Rechtsgutachten, Beratungen, Vorträge und Seminare verwies. Hinzu komme unter anderem der Schwerpunkt V für das Fernstudium. Hieraus folge die günstige Lage seiner im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde gelegenen Wohnung, wobei er jedoch in dem von der Behörde genannten Badesee noch nie gebadet habe. Ausschlaggebend sei vielmehr der günstige Kaufpreis für die Wohnung - und nicht etwa deren Lage in einer Fremdenverkehrsregion - gewesen. Er ziehe sich in die Wohnung für entsprechende kontinuierliche Arbeit unter anderem an größeren Projekten auch zu "absolut nicht touristischen Zeiten" zurück. Durch seine Pensionierung und die damit verbundene reduzierte Lehrtätigkeit könne er nunmehr den Erfordernissen "unbeeinträchtigter beruflicher Arbeitsfähigkeit auch besser entsprechen". Diese Tätigkeit bestehe weitestgehend in der Erstellung von Gutachten, der Abfassung von Verträgen, der Vorbereitung von Seminaren und daneben auch der Korrektur von Arbeiten von Studenten. Zu seiner im Bescheid angesprochenen Lehrtätigkeit in Kärnten weise er darauf hin, dass diese nur einen marginalen Bereich betreffe und die Auskunft der Rechtsabteilung nur die Fachprüfungen, nicht aber die viel zahlreicheren Schwerpunktprüfungen im Zusammenhang mit seinen Lehrveranstaltungen erfasse.
Schließlich weise er noch auf die Parallelität der Zweitwohnsitzabgabe mit der Kurtaxe hin; diese Doppelbelastung sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal er bereits mit Bescheid vom 17. Februar 2010 Kurtaxe vorgeschrieben bekommen habe.
1.3. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde sprach als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 26. August 2010 (unter anderem) aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen werde. Zu dem im streitgegenständlichen Verfahren umstrittenen Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG führte die Berufungsbehörde aus, nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu dieser Bestimmung sollten Personen, die auf Grund ihres Arbeitsortes oder ihres Ausbildungsortes von ihrem Hauptwohnsitz getrennt leben müssten, nicht zusätzlich benachteiligt werden. Der Formulierung dieser Bestimmung nach müssten die vom "Schutzzweck der Norm" erfassten Personen durch bestimmte berufliche oder ausbildungsbezogene Umstände dazu gezwungen sein, die Wohnung an einem bestimmten Ort, der von ihrem Hauptwohnsitz räumlich getrennt sei, zu nutzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die betreffende Wohnung für die in § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG genannten Gründe unbedingt erforderlich sein müsse. Dies bedeute, dass ohne die Wohnung die Absolvierung der Ausbildung bzw. die Berufsausübung nur unter unzumutbaren Erschwernissen erfolgen könne. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände seien für sich allein jedoch zu wenig, damit die gegenständliche Wohnung nicht als Zweitwohnsitz zu gelten habe.
Die konkrete Erforderlichkeit der Wohnung im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde und der sich aus den Umständen ergebende Zwang zur Erhaltung der Wohnung an diesem Ort seien im Beschwerdefall nicht gegeben, zumal die bloße Möglichkeit des ungestörten Arbeitens an wissenschaftlichen Projekten und Rechtsgutachten den Ausnahmetatbestand nicht zu verwirklichen vermöge. Auch das Argument, dass klimatische Bedingungen ausschlaggebend für die Ortswahl sein sollten, begründe ein Vorliegen der Ausnahmebestimmung nicht ausreichend, weil auch an zahlreichen, dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erheblich näheren Orten eine ungestörte Arbeit an Forschungsprojekten, Fachbüchern und Beiträgen möglich sein müsste, ohne dass auf Wettereinflüsse Bedacht zu nehmen sei. Auch liege das Moment des Zwanges, die Wohnung an einem bestimmten Ort zu nehmen, wie dies beispielsweise bei einem Saisonarbeiter vorliege, auf Grund der freien Zeiteinteilung und der völlig freien Wahl des Arbeitsortes nicht vor.
Der günstige Kaufpreis der Wohnung sei für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes nicht heranzuziehen.
Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in V, nämlich die Betreuung des Fernstudiums der Rechtswissenschaften, sei nur dann im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG von Bedeutung, wenn auf Grund der Entfernung zum Hauptwohnsitz und der Notwendigkeit der regelmäßigen, durchgehenden oder wiederholten Anwesenheit am Dienstort die Unterhaltung einer Zweitwohnung erforderlich sei. Laut Auskunft des zuständigen Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften der J K Universität L fänden in V einmal im Studienjahr Präsenzphasen betreffend den zweiten Studienabschnitt des Multimediastudiums der Rechtswissenschaften statt, die am Technikum V abgehalten würden. Bei dieser Präsenzphase werde jedem Vortragenden die Möglichkeit gegeben, sein Fach entsprechend vorzustellen. Da der Beschwerdeführer nur mit Lehrveranstaltungen eines Faches in diesem Studienabschnitt betraut sei, sei seine Anwesenheit in V nur an einem Tag im Jahr erforderlich. Üblicherweise vereinbarten die Vortragenden die Termine für allfällige abzunehmende Prüfungen in jenem Zeitraum, in dem auch der Vortrag stattfinde. Wenn überhaupt, so könne diese Tätigkeit maximal einen weiteren Tag (pro Jahr) in Anspruch nehmen.
Auf Grund dieser Feststellungen sei davonauszugehen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei als Zweitwohnsitz gelte und nicht dem erwähnten Ausnahmetatbestand unterliege.
1.4. Über Vorstellung des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen wiederholte, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 2011 dieser Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. August 2010 auf; sie verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Parteivorbringens und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften führte diese zu der geltend gemachten Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG aus, dass es sich bei diesem Tatbestand z.B. um Studentenwohnungen oder Wohnungen von Pendlern handle. Wesentliches Element dabei sei, dass diese Wohnungen ausschließlich für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet würden. Voraussetzung für die Erfüllung des erwähnten Ausnahmetatbestandes sei das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Verwendung der Wohnung für die Berufsausübung; sofern die Wohnung gleichzeitig etwa auch Erholungszwecken diene, sei die Ausnahme von der Abgabepflicht ausgeschlossen.
Eine Stellungnahme zu der Frage, ob die hier angesprochene Ausschließlichkeit im Beschwerdefall vorliege oder nicht, enthält die - aus anderen Gründen zur Aufhebung des Berufungsbescheides gelangende - Vorstellungsentscheidung jedoch nicht.
1.5. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies nunmehr mit Bescheid vom 30. März 2011 die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften führte die Berufungsbehörde zu der hier maßgeblichen Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG im Wesentlichen gleichlautend wie in ihrem Bescheid vom 26. August 2010 aus.
1.6. Die belangte Behörde wies mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers (in dieser trug er neuerlich seinen bisher im Abgabenverfahren vertretenen Standpunkt vor) als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde - auch hier wieder nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Parteivorbringens und der als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften - zu der entscheidenden Frage der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG (wiederum) aus, das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes erfordere die Ausschließlichkeit der Verwendung der Wohnung für die Berufsausübung; sofern die Wohnung gleichzeitig etwa auch Erholungszwecken diene, sei die Ausnahme von der Abgabepflicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die festgestellten Präsenzphasen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Multimediastudium der Rechtswissenschaften von nur einem Tag im Jahr zog die belangte Behörde den Schluss, dass die gegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer nicht ausschließlich für die Zwecke der Berufsausübung genutzt werde und somit der gegenständliche Ausnahmetatbestand nicht erfüllt sei. Auf das weitere Vorbringen sei auf Grund der mangelnden Relevanz für die Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nicht im Einzelnen einzugehen gewesen.
1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
2.1. Das Gesetz vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), LGBl. Nr. 84, in der hier noch anzuwendenden Stammfassung, ermächtigt in seinem § 1 die Gemeinden des Landes Kärnten durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch bereits im Verfahren vor den Abgabenbehörden und der belangten Behörde - allein die Frage des Vorliegens einer Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne des § 3 leg. cit. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
- e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
- f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus."
2.2. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, die belangte Behörde sei nicht auf sein Argument eingegangen, er benötige die gegenständliche Wohnung - zusammengefasst - aus gesundheitlichen Gründen, so trifft dies zwar zu, vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Der Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass durch die klimatisch günstigeren Bedingungen im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde im Verhältnis zu denen am Orte seines Hauptwohnsitzes seine berufliche Leistungsfähigkeit gestärkt, allenfalls auch (wieder)hergestellt werde. Damit beruft sich der Beschwerdeführer aber auf gesundheitliche Gründe, nicht jedoch darauf, dass sein Aufenthalt aus Gründen der Berufsausübung erforderlich wäre; er legt damit das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 3 Abs. 1 lit. c K-ZWAG nicht dar.
2.3. Ausgehend von diesen, auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers beruhenden Erwägungen zeigt sich somit aber auch, dass dem Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Überlegungen hinsichtlich des Vorliegens der hier strittigen Ausnahme von der Abgabepflicht nicht gefolgt werden kann. Wie dargelegt, steht der vom Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen zumindest (mit)verfolgte Zweck der Hebung oder Besserung seines Gesundheitszustandes, allenfalls auch der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dem vom Gesetz geforderten Zweck der Berufsausübung entgegen. Auf die in die weiteren rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen.
Was die vom Beschwerdeführer schließlich noch geltend gemachten Aktenwidrigkeiten im angefochtenen Bescheid betrifft, so handelt es sich dabei nur um (allenfalls unpräzise) verkürzende Wiedergaben seines Vorbringens oder Zusammenfassungen des Sachverhaltes. Eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten wird aber durch die Beschwerde im hier gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aufgezeigt.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. November 2012
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