VwGH 2011/12/0109

VwGH2011/12/010927.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie Hofrat Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des N G in B, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 2011, Zl. A5-C1.50-30940/2004-27, betreffend Feststellung des gebührenden Gehaltes nach § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Regierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und in der Fachabteilung X im Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Referent für Z in Verwendung.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die belangte Behörde gemäß § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR als das dem Beschwerdeführer gebührende Gehalt jenes der jeweiligen sich aufgrund des festgesetzten Vorrückungsstichtages ergebenden Gehaltsstufe der Gehaltsklasse ST 16 fest. Sie gründete diesen Abspruch tragend auf ein aus dem Bereich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholtes Amtssachverständigengutachten über den Stellenwert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, dem der Beschwerdeführer seinerseits - wie schon im ersten Rechtsgang - mit einem Privatgutachten entgegen trat, zu dem die belangte Behörde wiederum eine Stellungnahme des Amtssachverständigen einholte, ohne dem Beschwerdeführer hiezu Gehör einzuräumen. Weiters veranlasste eine der vorliegenden Beschwerde angeschlossene Stellungnahme des Privatgutachters die belangte Behörde dazu, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen einzuholen und diese zum Inhalt ihrer Gegenschrift zu erheben.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/12/0110, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zugrunde lag.

Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegende angefochtene Bescheid von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Juni 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte