Normen
BauO Krnt 1996 §18;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
BauO Krnt 1996 §18;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 17. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Nebengebäudes "offener Grillplatz" auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks ist.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. März 2010 die Baubewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes - offener Grillplatz im beantragten Umfang unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Auflagen 8 und 9 lauten wie folgt:
"8. Es ist ein statischer Nachweis vorzulegen, dass durch die Bebauung keine zusätzlichen Lasten auf die bestehende Wasserleitung übertragen werden.
9. Bei der Errichtung des Nebengebäudes 'offener Grillplatz' sind die Fundamente des Bauwerks mindestens auf die Sohle der Wasserleitung hinunterzuführen, sodass bei einer eventuellen Reparaturarbeit der Versorgungsleitung kein Schaden für das beantragte Bauvorhaben, weder in der Bauausführung noch bei späterer eventueller Reparatur der Versorgungsleitung entstehen kann."
Zur Begründung der Auflagen führte die Behörde erster Instanz aus, dass auf Grund des Augenscheines und der Gutachten des Amtssachverständigen die im Spruch ersichtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Kärntner Bauordnung (K-BO) vorzuschreiben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer berief ausschließlich gegen die Vorschreibung der Auflagen 8 und 9 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Wasserleitung auf einem Nachbargrundstück befinde und weder unter noch im Bereich des Bauvorhabens liege. Schon deshalb sei es ihm nicht möglich, einen statischen Nachweis vorzulegen, dass die Bebauung keine zusätzlichen Lasten auf die bestehende Wasserleitung übertrage. Die Auflagen seien rechtswidrig in den Baubescheid aufgenommen worden, wobei der Verdacht der absichtlichen Schädigung und damit auch des Amtsmissbrauchs nicht auszuschließen sei. Andere Anrainer, an deren Grundstücken die Wasserleitung ebenfalls verlaufe, hätten ihre Liegenschaften bebaut, wobei die mitbeteiligte Gemeinde bei keinem der Anrainer derartige Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen habe, obwohl die Fundamente dieser Bauvorhaben teilweise unmittelbar an die Liegenschaftsgrenze und damit auch an die Wasserleitung angrenzten.
In seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 beschloss der Stadtrat der mitbeteiligten Partei die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflagen 8 und 9 führte die Berufungsbehörde aus, im Bereich des beantragten Bauvorhabens verlaufe laut dem Plan der Wasserversorgungsanlage in unmittelbarem Bereich von einem Meter eine Wasserleitung. Die Auflagepunkte seien somit erforderlich, geeignet und auch behördlich erzwingbar. Da die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen eine Einheit bilde, wenn die Baubewilligung ohne Auflagen nicht erteilt worden wäre, könne, wenn die Auflagen durch den Bauwerber bekämpft würden, eine Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides erfolgen. Dem Berufungsvorbringen, wonach bei anderen Anrainern keine derartigen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Behörde im Rahmen eines Projektgenehmigungsverfahrens lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen habe; Anrainern, deren Grundstücke an das Weggrundstück mit der darunter verlaufenden Wasserleitung grenzten, sei im jeweiligen Genehmigungsverfahren eine projektbezogene Auflage mittels Bescheid vorgeschrieben worden.
In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 27. Juli 2010 wiederholte der Beschwerdeführer - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - sein bisheriges Vorbringen.
Die belangte Behörde ersuchte die Abteilung 7- Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, Unterabteilung Hochbau, des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 24. September 2007 um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme dazu, ob die Auflagenpunkte 8 und 9 des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als nachvollziehbar und angemessen erschienen, um eine entsprechende Standsicherheit des Vorhabens zu gewährleisten, und ob sie zu keiner Wesensänderung des Projektes führten.
Der hochbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. K. erstellte dazu das Gutachten vom 26. November 2010. In seinem Befund führte er unter anderem aus, östlich des Objektes, an dessen Seite laut Wasserleitungsplan - der über keinen Plankopf und kein Erstellungsdatum verfüge - der mitbeteiligten Partei die öffentliche Wasserleitung verlaufe, sei im Einreichplan ein Grundgrenzabstand von 1 m vorgesehen. Der Leitungsverlauf sei im Wasserleitungsplan an der Parzelle des Beschwerdeführers eingezeichnet und weise in dem annähernden Bereich der Objektpositionierung einen zu messenden Abstand zur Grundgrenze von etwa 0,20 bis 0,90 m auf. In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige zu Auflagepunkt 8 aus, dieser ziele darauf ab, einen statischen Nachweis zu erbringen, ob die Fundamente des gegenständlichen Bauvorhabens einen zusätzlichen Druck auf die bestehende Wasserversorgungsleitung ausüben könnten. Nachdem der Abstand der Wasserleitung zur Grundgrenze und in weiterer Folge zum positionierten Gebäude im Wasserleitungsplan der mitbeteiligten Partei definiert sei, könne der horizontale Abstand zwischen Wasserversorgungsleitung und geplantem Streifenfundament in Ost-West-Profilschnitten ermittelt werden. Für die statischen Berechnungen werde auch die Einbautiefe der Leitung benötigt. Diese sei im vorliegenden Wasserleitungsplan nicht vermerkt, es sei aber davon auszugehen, dass die Versorgungsleitung entsprechend der ÖNORM B 2538 mindestens mit einer Erdüberdeckung von 1,40 m verlegt worden sei. Diesen geometrischen Parametern (horizontaler Leitungsabstand zwischen Streifenfundament, Wasserleitung und Erdüberdeckung) zufolge sei die Erbringung eines statischen Nachweises mit Einbindung der örtlichen Bodenverhältnisse grundsätzlich möglich.
Die Erfüllung der Auflage 9, wonach die Fundamente mindestens an die Sohle der Wasserleitung hinunterzuführen seien, hänge grundsätzlich vom Ergebnis der statischen Berechnungen ab. Gebe es beispielsweise genügend Horizontalabstand zwischen Fundamentstreifen und Wasserleitung und/oder könne das geplante Fundament auf festen Boden (Fels) gestellt werden, widerspreche einer gegenüber der Wasserleitungssohle höher positionierten Fundamentunterkante grundsätzlich nichts. Beim gegenständlichen Projekt, bei dem laut Einreichunterlagen und dem Wasserleitungsplan der herauszumessende Abstand zwischen Streifenfundament und Wasserleitung etwa 0,20 bis 0,80 m betrage, sei davon auszugehen, dass das konzipierte Streifenfundament zum Teil im Künettenbereich über der Wasserleitung zu liegen komme - d. h., bei künftig eventuell notwendigen Leitungsreparaturarbeiten sei eine Fundamentabrutschung oder bei einem Leitungsschaden mit Wasseraustritt (Rohrbruch) eine Fundamentunterspülung nicht auszuschließen. So gesehen seien die Auflagenpunkte 8 und 9 des erstinstanzlichen Bescheides nachvollziehbar und argumentierbar. Sie sollten sowohl die Versorgungsleitung vor Schäden schützen als auch die Standsicherheit des neu zu errichtenden Gebäudes sicherstellen. Es werde festgehalten, dass diese über die Auflagen geforderten Fundamentmaßnahmen zu keiner wesentlichen Projektsänderung führten.
In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu dem Gutachten von Dipl. Ing. K. vor, dieser habe keine Befundaufnahme vor Ort und Stelle durchgeführt, was jedoch von essentieller Bedeutung gewesen wäre. Der Amtssachverständige habe selbst ausgeführt, dass der Wasserleitungsplan über keinen Plankopf und kein Erstellungsdatum verfüge. Da dem Beschwerdeführer der Wasserleitungsplan nie zur Kenntnis gebracht worden sei, werde dadurch der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt und ihm die Überprüfung der Feststellung des Amtssachverständigen, wonach die Wasserleitung in dem annähernden Bereich der Objektpositionierung einen zu messenden Abstand zur Grundgrenze von etwa 0,2 m bis 0,9 m aufweise, unmöglich gemacht. Darüber hinaus habe der Amtssachverständige eingestehen müssen, dass die Einbautiefe der Wasserleitung nicht feststellbar sei. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens gründeten sich aber gerade auf die Annahme einer Einbautiefe der Wasserleitung von 1,40 m, wobei der Amtssachverständige selbst eingeräumt habe, dass dieser Wert von ihm nur vermutet werde. Es existierten daher keine gesicherten Unterlagen über den tatsächlichen Verlauf und die Einbautiefe der Wasserleitung. Als der Beschwerdeführer für die Errichtung einer Drainage genau in jenem Bereich, wo der offene Grillplatz gebaut werden solle, bis zu einer Tiefe von 1,80 m aufgraben habe lassen, sei jedenfalls weder eine Künette noch eine Wasserleitung festgestellt worden. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits in der Vorstellung erstattetes Vorbringen und brachte zusätzlich vor, aufgrund des tatsächlichen Abstandes von ca. 1 m zur Wasserleitung und des vom Fundamentstreifen ausgehenden Erddruckes von ca. 60 Grad sei eine Fundamentabrutschung, die die Wasserleitung gefährden könnte, entgegen der Schlussfolgerung des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht zu befürchten. Die Vorschreibung der Auflagenpunkte 8 und 9 sei daher zum Schutz der Wasserleitung gar nicht notwendig, sie stellten vielmehr eine Schikane gegen die Person des Beschwerdeführers dar (wurde näher ausgeführt). Des Weiteren kündigte der Beschwerdeführer an, der belangten Behörde zum Beweis dafür, dass sich die Wasserleitung nicht auf seinem Grundstück befinde sowie dass eine Gefährdung für die Wasserleitung durch das Fundament der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage auszuschließen sei, binnen zwei Monaten eine fachliche Stellungnahme vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2011 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, ein Nachweis dafür, dass die Wasserleitung nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liege, sei entbehrlich, weil dies dem Wasserleitungsplan entnommen werden könne und auch im Verfahren nie in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gehe offensichtlich nach wie vor fälschlicherweise davon aus, dass zusätzliche Lasten auf eine Leitung nur durch ein darüber liegendes Gebäude ausgeübt werden könnten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Verlegetiefe der Wasserleitung im Gutachten des Amtssachverständigen nicht genau definiert worden sei, werde auf dessen Ausführungen verwiesen, wonach von einer Verlegung gemäß ÖNORM mit einer Mindesttiefe von 1,40 m auszugehen wäre, die notwendige Herabführung der Fundamente auf die Sohle jedoch vom zu erstellenden statischen Gutachten determiniert würde. Der Auflagepunkt 8 im erstinstanzlichen Bescheid sei somit als nachvollziehbar und begründet anzusehen. Auch hinsichtlich des Auflagepunktes 9 werde auf das schlüssige, vollständige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. K. verwiesen, in dem klar zum Ausdruck komme, dass eine Gefahr der Unterspülung der Fundamente vorliege. Es sei davon auszugehen, dass eine Unterspülung der Fundamente nicht nur dann eintreten könne, wenn sich diese direkt über der Wasserleitung befänden, sondern auch dann, wenn sie in der gutachterlich festgestellten Entfernung von 0,20 m bis 0,90 m situiert seien. Somit sei auch der Auflagepunkt 9 des erstangefochtenen Bescheides als nachvollziehbar und begründet anzusehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass anderen Nachbarn keine vergleichbaren Auflagen erteilt worden wären, verwies die belangte Behörde darauf, dass im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren ein Vorhaben, das nicht Gegenstand des Verfahrens sei, nicht zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers führen könne. Weiters verneinte die belangte Behörde das Vorliegen eines Begründungsmangels.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 Abs. 1 bis 3 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009 lauten:
"§ 18
Auflagen
(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(2) Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß in Gebäuden, die nicht industriellen Zwecken dienen, eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung des Verteiler- und Speichersystems sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser gewährleistet ist.
(3) Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben gemäß § 6 lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (§ 11 des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.
(4) ..."
Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. K. vom 26. November 2010.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 - vor, der Amtssachverständige habe zugestehen müssen, dass die Einbautiefe der Wasserleitung aus dem Wasserleitungsplan nicht feststellbar sei, und habe seine Schlussfolgerungen nur auf die Vermutung gegründet, dass die Versorgungsleitung entsprechend der ÖNORM B 2538 mindestens mit einer Erdüberdeckung von 1,40 m verlegt worden sei. Ohne genaue Kenntnis der Einbautiefe der Wasserleitung und des tatsächlichen Abstandes des Fundaments des neu zu errichtenden Gebäudes von der Wasserleitung sei es nicht möglich, den in Auflagepunkt 8 aufgetragenen statischen Nachweis zu erbringen. Ohne Kenntnis dieser Parameter könne lediglich die Feststellung getroffen werden, dass von dem Fundament des zu errichtenden Nebengebäudes ein Erddruck in einem Winkel von 60 Grad ausgehen werde. Weiters werde gerügt, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, von welchem Abstand der Wasserleitung zur Grundgrenze der Amtssachverständige eigentlich ausgehe. Während er in seinem Befund davon spreche, dass der Verlauf der Wasserleitung einen zu messenden Abstand von der Grundstücksgrenze von etwa 0,20 m bis 0,90 m aufweise, gehe er in seinem Gutachten davon aus, dass der aus dem Wasserleitungsplan herauszumessende Abstand zwischen Streifenfundament und Wasserleitung etwa 0,20 m bis 0,80 m betrage. Dies könne deshalb nicht stimmen, weil aus den Einreichplänen eindeutig hervorgehe, dass das geplante Gebäude in einem Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden solle. Berücksichtige man weiters den Abstand der Wasserleitung zur Grundgrenze von etwa 0,20 m bis 0,90 m, müsse von einem tatsächlichen Horizontalabstand von 1,20 m bis 1,90 m ausgegangen werden. Zu Auflagepunkt 9 habe der Amtssachverständige selbst festgestellt, dass die Erfüllung dieser Auflage vom Ergebnis der statischen Berechnungen abhänge. Solange aber mangels Kenntnis der Einbautiefe der Wasserleitung und des tatsächlichen Abstandes zwischen Fundamentstreifen und Wasserleitung eine statische Berechnung nicht durchgeführt werden könne, könne auch nicht beurteilt werden, ob die Führung des Fundaments bis mindestens auf die Sohle der Wasserleitung angemessen sei oder nicht. Schließlich habe auch der Amtssachverständige eingeräumt, dass bei einem genügenden Horizontalabstand zwischen Fundamentstreifen und Wasserleitung und einem festen Boden (Fels) auch eine gegenüber der Wasserleitungssohle höher positionierte Fundamentunterkante weder eine Gefahr für die Wasserleitung noch für die Standsicherheit des Gebäudes darstellen würde. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. K. sei somit mangelhaft und in sich widersprüchlich. Da sich die belangte Behörde ausschließlich auf dieses Gutachten gestützt und sonst keine Ermittlungen zu dieser Frage vorgenommen habe, sei dieser Verfahrensmangel relevant.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Projektes vorgeschrieben werden, bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen, und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0003, mwN). Die Baubehörde ist nur dann berechtigt, das Bauansuchen einschränkende Vorschreibungen zu treffen, wenn solche Maßnahmen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen sind, weil der Bauwerber einen Rechtsanspruch hat, dass sein Projekt als solches bewilligt wird, wenn nicht ein Versagungsgrund vorliegt (vgl. die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 in Rz 14 zu § 18 zitierte hg. Judikatur).
Betreffend Auflagepunkt 8 ging der Amtssachverständige in seinem Gutachten - da konkrete Daten im Wasserleitungsplan nicht vermerkt waren - von einer Erdüberdeckung der Wasserleitung entsprechend der ÖNORM B 2538 von "mindestens" 1,40 m aus. Die belangte Behörde übernahm diese unpräzise Vermutung des Amtssachverständigen, ohne eine Feststellung über die konkrete Einbautiefe der Wasserleitung zu treffen. Da der geometrische Parameter der Erdüberdeckung dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge für die Erbringung des statischen Nachweises erforderlich ist, dieser jedoch nicht feststeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die ihm aufgetragene Verpflichtung zu erfüllen. Aus welchem Grund der Amtssachverständige trotz des Fehlens eines wesentlichen Parameters die Erbringung eines statischen Nachweises "grundsätzlich" für möglich erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde setzte sich auch nicht mit dem bereits in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 zum Gutachten des Amtssachverständigen vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers, wonach genau im Bereich des geplanten Bauvorhabens bis zu einer Tiefe von 1,80 m aufgegraben und weder eine Künette noch eine Wasserleitung festgestellt worden sei, auseinander. Auflagepunkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides ist nicht ausreichend konkretisiert und somit nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.
Die zu Auflagepunkt 9 ergangenen Ausführungen des Amtssachverständigen erweisen sich als unschlüssig. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Amtssachverständige in seinem Befund - im Einklang mit den Einreichplänen - von einem Abstand des gegenständlichen Bauvorhabens zur Grundgrenze von 1 m ausgeht. Daher stehen seine Ausführungen im Gutachten, wonach der zu messende Abstand zwischen Streifenfundament und Wasserleitung etwa 0,20 bis 0,80 m betrage, im Widerspruch sowohl zu dem im Befund angeführten Grundgrenzabstand (das ist der Abstand des Bauvorhabens zur Grundgrenze) von 1 m als auch zur diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde. Der Amtssachverständige geht in seinem Gutachten auf Grund des geringen Abstandes von etwa 0,20 bis 0,80 m davon aus, dass das Fundament des gegenständlichen Bauvorhabens im Künettenbereich über der Wasserleitung zu liegen kommt, weshalb bei eventuellen notwendigen Leitungsreparaturarbeiten eine Fundamentabrutschung oder Fundamentunterspülung nicht auszuschließen sei. Aus dem Gutachten lässt sich aber nicht ableiten, ob der Amtssachverständige unter der Annahme eines Abstandes von 1,20 m bis 1,80 m zwischen Fundament und Wasserleitung zu derselben Beurteilung gelangt wäre; es erweist sich daher als nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus bildet das Gutachten keine ausreichende Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer in jedem Fall die Verpflichtung aufzuerlegen, die Fundamente des Bauwerkes mindestens auf die Sohle der Wasserleitung hinunterzuführen, führte der Amtssachverständige doch aus, die Notwendigkeit dieser Verpflichtung hänge vom Ergebnis der statischen Berechnungen ab; unter bestimmten Umständen spreche nichts gegen eine höher positionierte Fundamentunterkante. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen somit nicht die Vorschreibung der bekämpften Auflagen.
Die belangte Behörde legte somit ihrer Entscheidung das nicht nachvollziehbare und in sich widersprüchliche Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. K. tragend zugrunde und wurde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Juni 2012
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