VwGH 2011/05/0195

VwGH2011/05/019531.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des LW in R, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2011, Zl. RU1-BR-1478/001-2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §547;
ABGB §797;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
VwRallg;
ABGB §547;
ABGB §797;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Mutter des Beschwerdeführers als Eigentümerin der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in R gemäß § 33 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) einen baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung von Baumängeln. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. November 2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Auf Grund des dagegen eingebrachten Vorlageantrags wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im vom Bauauftrag erfassten Haus wohnhaft gewesen sei und er dort seinen ordentlichen Wohnsitz im Rahmen eines Wohnungsrechts habe. Das von der Behörde verhängte Betretungsverbot wirke auch gegen ihn. Da der Bescheid unmittelbar Rechtswirkungen auch gegen ihn entfalte, hätte es einer formellen Zustellung zu seinen Handen bedurft. Der Beschwerdeführer sei somit als Partei des Verfahrens anzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, nicht Eigentümer des Bauwerks oder des Baugrundstücks zu sein; Alleineigentümerin sei vielmehr seine Mutter. Mit einem Wohnrecht sei lediglich ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht am Objekt verbunden; der Beschwerdeführer genieße hingegen keine Parteistellung iSd § 6 Abs. 1 BO. Auch eine unmittelbare Berührung seiner Rechtssphäre durch den erteilten Bauauftrag vermöge nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers zu begründen. Der baupolizeiliche Auftrag sei demnach zu Recht lediglich an die Eigentümerin des Baugrundstücks zugestellt und dem Beschwerdeführer in Verneinung der Parteistellung nur zur Kenntnis übermittelt worden. Der Gemeindevorstand habe die Berufung des Beschwerdeführers somit zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen "einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten, die Liegenschaft … seit Oktober 2010 zu benutzen", verletzt und bringt vor, dass er von seiner Mutter, die bis zu ihrem Tod am 5. September 2011 grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei, die Berechtigung gehabt habe, diese Liegenschaft zu bewohnen und zu benutzen. Durch den Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde sei seiner Mutter - und damit gleichzeitig auch dem Beschwerdeführer - das Recht entzogen worden, die Liegenschaft zu bewohnen und zu benutzen. Eine gesetzliche Grundlage dafür habe es nicht gegeben. Die von der Behörde genannten Normen seien zu Unrecht angenommen worden und hätten jedenfalls keine Grundlage dafür gebildet, den Zugang zum Haus generell zu versperren. Dazu komme, dass das Haus nicht ordnungsgemäß versperrt worden sei, wodurch ein immenser Sachschaden entstanden sei. Seit dem Tod seiner Mutter am 5. September 2011 sowie seiner unbedingten Erbserklärung sei der Beschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, sodass er nunmehr auch in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt sei.

Im baupolizeilichen Verfahren nach § 33 Abs. 2 BO haben ua. - soweit dies im Beschwerdefall von Relevanz ist - der Eigentümer des Bauwerks und des Baugrundstücks Parteistellung (vgl. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 BO).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er nicht Eigentümer des vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Baugrundstücks oder Bauwerks war. Vielmehr räumt er selbst ein, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod am 5. September 2011 Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen ist. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer mangels Eigentümerstellung im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 BO keine Parteistellung zukam und die belangte Behörde zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Berufung gegen den gegenständlichen Bauauftrag ausgegangen ist.

Daran vermögen auch der Tod seiner Mutter am 5. September 2011 und die vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 abgegebene unbedingte Erbserklärung nichts zu ändern, weil für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides gegeben gewesene Sach- und Rechtslage maßgeblich sind. Überdies tritt die Universalsukzession des Erben erst mit der - im vorliegenden Fall noch nicht erfolgten - Einantwortung des Nachlasses ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0011, mwN).

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Ausführungen in der Beschwerde und im vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung (hier: Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2011, Zl. 2010/05/0115, mwN).

Wien, am 31. Jänner 2012

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