VwGH 2011/01/0155

VwGH2011/01/015515.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des B S in P, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3. Jänner 2011, Zl. 30606/350-110/214-2011, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung nach SPG, den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs3;
SPG 1991 §78;
VVG §7;
VwGG §34 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs3;
SPG 1991 §78;
VVG §7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 1 und 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verpflichtet, am 12. Jänner 2011 auf der Polizeiinspektion S an der Durchführung näher bezeichneter erkennungsdienstlicher Maßnahmen und den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 3 SPG iVm § 19 AVG zur Durchführung dieser erkennungsdienstlichen Maßnahmen geladen und ausgesprochen, im Falle der Nichtbefolgung dieses Ladungsbescheides erfolge die sofortige zwangsweise Vorführung im Sinne des § 7 VVG. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 78 SPG durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden könne.

In der am 16. Februar 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei der Ladung bzw. der Pflicht zur Mitwirkung an erkennungsdienstlichen Maßnahmen "schließlich nachgekommen". Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12. Jänner 2011 auf der Polizeiinspektion S (freiwillig) erschienen sei und sich der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen hat (vgl. zur Freiwilligkeit den hg. Beschluss vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213, wo der Aufforderung "zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten" nachgekommen wurde).

Wird - wie im Beschwerdefall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2012/01/0010, mwN). Dies im Wesentlichen deshalb, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213, mwN).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012

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