VwGH 2010/22/0191

VwGH2010/22/019126.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Oktober 2010, Zl. 156.023/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, vom 4. Jänner 2010 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Antrag durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 4. Jänner 2010 bei der inländischen Behörde eingebracht worden sei. Die erstinstanzliche Behörde habe einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, um den Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung zu heilen. Durch ihre Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde sei die Beschwerdeführerin dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinn des § 19 Abs. 1 NAG nachgekommen. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Eine Anwendung des § 21 Abs. 3 NAG habe im konkreten Fall entfallen können, weil die Beschwerdeführerin derzeit nicht in Österreich aufhältig sei und sich somit die Frage einer Zumutbarkeit der Ausreise aus Österreich auch nicht stelle. Der Mangel der unzulässigen Antragstellung im Inland stehe daher einer positiven Erledigung des Antrages entgegen und sei nicht "verbesserungswürdig" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und es ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Gemäß den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP 129) stellt diese Bestimmung klar, dass Erstanträge vom Ausland aus zu stellen sind und dass die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Genau diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der belangten Behörde nachgekommen, stellte diese doch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in Österreich aufhältig sei.

Die Beschwerdeführerin hat den Verbesserungsauftrag dadurch befolgt, dass sie persönlich zur Behörde gekommen ist (vgl. zur Wirksamkeit dieser Vorgangsweise das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0842) und bei ihrer Vorsprache bei der Vertretungsbehörde auch den bereits eingebrachten Antrag unterschrieben hat. Nach dieser Unterfertigung wurde der Antrag dann an die inländische erstinstanzliche Behörde zurückgeleitet.

§ 21 Abs. 1 NAG stellt entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht auf die Art der Einbringung des Antrages ab - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern - wie bereits zitiert - auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin nachgekommen.

Die Beschwerde merkt zutreffend an, dass bei dem sowohl von der erstinstanzlichen als auch von der zweitinstanzlichen Behörde dargelegten Verständnis die Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch persönliche Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland völlig sinnlos wäre, wäre der Antrag ohnedies nach § 21 NAG abzuweisen. Dass Letzteres nicht dem Gesetz entspricht, wurde bereits dargelegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2012

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