Normen
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2010 wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den am 11. Jänner 2010 im Wege der österreichischen Botschaft Dakar gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines seit 7. Dezember 2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Staatsangehörigen von Gambia, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die am 4. Mai 1991 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe und somit die besonderen Voraussetzungen "für eine ordnungsgemäße Antragstellung" (beide Ehegatten müssten zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet haben) nicht erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 47 Abs. 2 NAG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011), auf den sich der vorliegend zu beurteilende Antrag gründet, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von (u.a.) Österreichern sind und die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen. Diese Bestimmung verweist somit auf den Begriff "Familienangehöriger", der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG definiert ist und auch die Ehegatten erfasst. In der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen, durch das BGBl. I Nr. 122/2009 geänderten und hier maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung wurde allerdings (insoweit neu) verlangt, dass Ehegatten (und eingetragene Partner) das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde aber zutreffend angenommen, dass diese (besondere) Erteilungsvoraussetzung bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Jänner 2010 im Hinblick auf das Alter der am 4. Mai 1991 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfüllt war.
Das wird in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern geltend gemacht, die genannte, für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vollkommen überraschende Gesetzesänderung sei verfassungswidrig bzw. verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Antragsabweisung nur bei tatsächlichem Vorliegen einer "Zwangsehe" zu erfolgen habe. Diesbezüglich wurde auch angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Übrigen bewirke die Anwendung der Bestimmung einen grundrechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben.
Dazu genügt es, auf das (mittlerweile ergangene) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2011, B 711/10, zu verweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass die in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (neu) festgesetzte Altersgrenze nicht verfassungswidrig sei. Dem lag zwar ein Antrag nach § 46 Abs. 4 NAG zugrunde, mit dem Verweis auf das zu § 47 Abs. 2 NAG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0087, brachte der Verfassungsgerichtshof jedoch zum Ausdruck, dass die vorgesehene Altersgrenze von 21 Jahren auch insoweit sachlich gerechtfertigt sei. Damit ist den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde aber der Boden entzogen.
Die Beschwerdeausführungen zu Art. 8 EMRK gehen aber schon deshalb ins Leere, weil eine Situation, die einen sofortigen Nachzug des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau erfordern würde, nicht aufgezeigt wird.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde dem Antrag zu Recht nicht stattgegeben und demzufolge war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Februar 2012
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