Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Gemäß seinen Angaben reiste er im Februar 2004 von Tschechien aus nach Österreich ein, wo er einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. November 2009 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen, außerdem erging eine Ausweisung.
Am 16. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle-Ost neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung wurde er der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeführt, die dann gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft verhängte.
Am 23. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde nach § 82 FPG. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) diese Beschwerde ab und stellte fest, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 16. Dezember 2009 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 16. Dezember 2009 rechtmäßig gewesen seien; außerdem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gegeben seien.
Der eben genannte Bescheid der belangten Behörde wurde am 30. Dezember 2009 erlassen. (Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0081, ab.) Der Beschwerdeführer blieb zunächst weiter in Schubhaft und wurde dann am 12. Jänner 2010 enthaftet.
Datiert mit 27. Jänner 2010 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde nach § 82 FPG ein, mit der er beantragte, die belangte Behörde möge feststellen, dass seine Anhaltung im Zeitraum vom 5. Jänner 2010 bis zum 12. Jänner 2010 rechtswidrig gewesen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23. Februar 2010 wies die belangte Behörde auch diese Beschwerde als unbegründet ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde zwar über die mit 27. Jänner 2010 datierte (zweite) Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ab. In der Begründung dieses Bescheides wird aber ausschließlich auf die - wörtlich wiedergegebene - erste Administrativbeschwerde vom 23. Dezember 2009 Bezug genommen. Es werden auch sonst im Wesentlichen nur jene Ausführungen wiederholt, die sich schon in der die erste Administrativbeschwerde abweisenden Erledigung vom 30. Dezember 2009 finden. Eigenständige Erwägungen zu der gegenständlichen zweiten Administrativbeschwerde vom 27. Jänner 2010 enthält der bekämpfte Bescheid dagegen nicht. Insoweit stellt er damit in seinem Begründungsteil ein bloßes Duplikat des erwähnten ersten Bescheides vom 30. Dezember 2009 dar, was partiell auch auf andere Bescheidbestandteile zutrifft. So wird beispielsweise im Kopf des Bescheides als entscheidendes Mitglied noch jenes angeführt, welches die erste Entscheidung vom 30. Dezember 2009 verfasst hat. Tatsächlich stammt die gegenständliche zweite Entscheidung vom 23. Februar 2010 jedoch von einem anderen Mitglied der belangten Behörde.
Die kommentarlose Übernahme der bei Erledigung der ersten Schubhaftbeschwerde angestellten Überlegungen in den nunmehr bekämpften Bescheid über die zweite Administrativbeschwerde, die ihrerseits jedoch teilweise andere Argumente als die erste Administrativbeschwerde enthält, stellt keine ordnungsgemäße Bescheidbegründung dar. Die gewählte "Inkorporationstechnik" verleiht der Begründung reinen Formalcharakter, was letztlich nicht anders zu beurteilen ist, als ob der bekämpfte Bescheid überhaupt keine Begründung enthielte. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da die Umsatzsteuer in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung bereits enthalten ist, war das auf Ersatz derselben gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2012
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