VwGH 2010/16/0265

VwGH2010/16/026528.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. September 2010, Zl. ABK - 64/10, betreffend Haftung nach § 6a Kommunalsteuergesetz, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung nach § 6a Kommunalsteuergesetz für Abgabenschulden der B Handels GesmbH heran. Die Haftung betraf Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 1998 bis Juli 2001 in der Höhe von EUR 5.370,03 samt Säumniszuschlag von EUR 107,43.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht für den in Rede stehenden Betrag zu haften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/16/0264, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.

Wien, am 28. Juni 2012

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