VwGH 2010/09/0112

VwGH2010/09/011224.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des W S in P, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. April 2010, Zl. 3-ALLG-1632/5-2010, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X und ist als Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft AB tätig.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlichrechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft AB vom 28. März 2007 wurde ausgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Über (den Beschwerdeführer) wird wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten, nämlich der Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) des vorgesetzten geschäftsführenden Obmannes sowie der nicht genehmigten

Konsumation von Urlaubszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes idgF, die Disziplinarstrafe einer

Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,--

verhängt."

Der gegen dieses erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 19. April 2010 teilweise Folge gegeben und ausgesprochen:

" Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig, die Weisungen seines Dienstvorgesetzten, des geschäftsführenden Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft (VG) (AB) Mag. (L), hinsichtlich der Abklärung seines Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen bis 25. Mai 2006, bis 2. Juni 2006 und bis 23. Juni 2006 nicht rechtzeitig befolgt zu haben.

Er hat dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, indem er den dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten - zu denen er nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz K-GBG verpflichtet ist - nicht rechtzeitig Folge geleistet."

(Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Nichtgenehmigung der Konsumation von Urlaubszeiten während der Funktion von Bezirkshauptmann Dr. M als geschäftsführenden Obmann der VG AB sowie vom Vorwurf der Konsumation des Urlaubstages am 23. Juni 2006 ohne Genehmigung durch den geschäftsführenden Obmann der VG AB Mag. L freigesprochen.)

Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 K-GBG wurde dem Beschwerdeführer als Disziplinarstrafe ein Verweis erteilt.

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0009, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2007 - soweit hier von Bedeutung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides weder die konkreten Weisungen noch die einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tagen beschrieben noch die dadurch erfüllten Disziplinartatbestände genannt wurden.

Im nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid führte die belangte Behörde in ihrer Begründung zum hier gegenständlichen Schuld- und Strafausspruch - im Anschluss an eine Wiedergabe des Verfahrensganges - aus:

"Mit Schreiben des Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft (AB), Herrn Bürgermeister (A), vom 20. April 2006 (Beschluss vom 19. April 2006) wurde Herr Mag. (L) zum geschäftsführenden Obmann der VG (AB) bestellt.

Aus den der (belangten Behörde) vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass laut Aktenvermerk von Herrn Mag. (L) vom 30. Mai 2006 um 11.00 Uhr eine Besprechung zwischen Herrn Mag. (L) und (dem Beschwerdeführer) stattgefunden habe. Dabei wurde erörtert, dass als Termin für die Abklärung hinsichtlich des Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen vo(m Beschwerdeführer) der 25. Mai 2006 vereinbart gewesen wäre, (der Beschwerdeführer) diesem Auftrag jedoch nicht entsprochen habe. Es wurde daher (dem Beschwerdeführer) aufgetragen, bis zum 2. Juni 2006 dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Laut Mitteilung des geschäftsführenden Obmannes vom 23. Juni 2006 an den Bürgermeister (A) hat (der Beschwerdeführer) auch bis zum 2. Juni 2006 eine Abklärung nicht herbeigeführt, weshalb der 23. Juni 2006 als Erledigungsdatum einvernehmlich festgelegt wurde. Zu diesem vereinbarten Termin wurde von der Gleitzeitbeauftragten mitgeteilt, dass (der Beschwerdeführer) sich in der Früh einen Tag Urlaub genommen hätte.

Der (Beschwerdeführer) hat sich in der Verhandlung der (erstinstanzlichen Disziplinarbehörde) dahingehend verantwortet, dass er öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei, die Dienstprüfung abgelegt habe und ihm die sich aus der Geschäftsordnung der Verwaltungsgemeinschaft und der Vereinbarung der VG (AB) ergebenden Rechte und Verpflichtungen selbstverständlich bekannt seien.

Bezüglich der drei Termine beim geschäftsführenden Obmann sei auszuführen, dass die ersten beiden Termine sehr wohl zeitgenau wahrgenommen worden wären. Beim zweiten Termin hätten sie sich aufgrund der umfangreichen Aufzeichnungen auf den 23. Juni 2006 geeinigt. Die Verhinderung beim dritten Termin sei durch einen privaten Termin (Saunaerrichtung) entstanden, und es wäre in diesem Zusammenhang seine Anwesenheit vor Ort erforderlich gewesen und er hätte in dieser Phase an den vereinbarten Termin nicht gedacht. Er hätte die Unterlagen für die Gleitzeitberichtigung (Ordner) auch bereits am 22. Juni 2006 abgeben können. Bei den ersten beiden Terminen wären Konzepte bzw. auch der Originalausdruck vorhanden gewesen. Zwecks Aufklärung der Stunden hätte man sich geeinigt, die Aufzeichnungen um die Spalte 'Tagesstunden' zu erweitern, um einen Vergleich zu erleichtern.

Dem (Beschwerdeführer) waren demnach die drei Termine zur Abklärung hinsichtlich seines Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen bekannt.

In der Verhandlung der (belangten Behörde) am 1. Oktober 2007 hat sich (der Beschwerdeführer) dahingehend bekannt, dass ihm bekannt sei, dass Weisungen schriftlich oder mündlich erteilt werden können.

Eine Weisung ist ein hoheitlicher Rechtsakt, der von einem vorgesetzten an ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan erteilt wird und verbindlichen Charakter aufweist. Eine Weisung kann generell oder individuell, abstrakt oder konkret gestaltet sein. Für die Erteilung einer Weisung (Bekanntmachung) ist keine Form vorgeschrieben und jede Art der Publikation zugelassen (mündlich, telefonisch, schriftlich, im Umlauf etc.). Die Weisung stellt auch ein Mittel des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten zur 'Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben' anzuhalten. Eine Weisung kann auch eine Pflicht wiederholen, die schon auf Grund der Rechtsordnung besteht.

Dem mündlich erteilten 'Auftrag' des geschäftsführenden Obmannes der VG (AB) ist eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser an den (Beschwerdeführer) richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Die Zielsetzung dieses Auftrages war 'die Abklärung des Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen (des Beschwerdeführers)', welchem der (Beschwerdeführer) erst nach Verstreichen der drei vom Vorgesetzten bzw. der einvernehmlich festgelegten Termine (Vorlage am 27. Juni 2006) nachgekommen ist. Demzufolge war dem (Beschwerdeführer) auch der Inhalt dieses Auftrages sehr wohl bewusst. Dieser Auftrag erfüllt somit die Voraussetzungen einer Weisung und ist als solche zu qualifizieren.

Wenn sich der (Beschwerdeführer)zum Vorhalt, wonach ihm laut Aktenvermerk vom 30. Mai 2006 die beiden Anordnungen im Zusammenhang mit dem Nachweis des Gleitzeitstundensaldos erteilt wurden, in der Verhandlung am 8. April 2010 dahingehend äußert, dass ihm derartige Anordnungen (Weisungen) niemals zur Kenntnis gebracht worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl aus der Einvernahme von Mag. (L) vor der (erstinstanzlichen Disziplinarbehörde) am 21. März 2007 als auch aus dessen Aktenvermerk vom 30. Mai 2006 abzuleiten ist, dass eine Dienstanweisung an (den Beschwerdeführer) ergangen ist. Dessen Ausführungen sind daher als Schutzbehauptungen zu werten.

Es ist erwiesen, dass der (Beschwerdeführer) die mehrfach - eindeutig an ihn - erteilte mündliche Weisung seines Vorgesetzten hinsichtlich der Abklärung des Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen nicht rechtzeitig befolgt hat. Durch die wiederholte mündliche Anordnung des Vorgesetzten war die Priorität der aufgetragenen Arbeiten für den (Beschwerdeführer) klar ersichtlich.

Gemäß § 17 Abs 2 K-GBG hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

Die Befolgung der gegenständlichen Weisung des geschäftsführenden Obmannes der VG (K) gehörte zweifelsfrei zu den Dienstpflichten des (Beschwerdeführers). Eine Gesetzwidrigkeit der erteilten Weisung ist nicht ersichtlich.

Dadurch, dass der (Beschwerdeführer) das Verhalten gesetzt hat, indem er die Weisungen seines Dienstvorgesetzten, des geschäftsführenden Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft (VG) (AB) Mag. (L), hinsichtlich der Abklärung seines Negativstundenkontos im Gleitzeitrahmen bei 25. Mai 2006, bis 2. Juni 2006 und bis 23. Juni 2006 (AV des geschäftsführenden Obmannes der VG (AB), Mag. (L), vom 30. Mai 2006; Schreiben des geschäftsführenden Obmannes der VG (AB), Mag. (L), vom 23. Juni 2006) nicht rechtzeitig befolgt hat, hat er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, indem er den dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten - zu denen er nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz K-GBG verpflichtet ist - nicht rechtzeitig Folge geleistet hat."

Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid im Umfang von dessen Schuld- und Strafausspruch erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl. Nr. 56 idgF, hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er der "Weisung" des Dienstvorgesetzten hinsichtlich der beiden Termine am 25. Mai und 2. Juni 2006 "ohnehin entsprochen hat, indem er diese beiden Termine zeitgenau wahrgenommen hat und er seinem Vorgesetzten an diesen Terminen die bereits vorhandenen Konzepte bzw. Originalausdrucke vorgelegt hatte", bekämpft er erkennbar auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben von Mag. L am 21. März 2007 als auch seines Aktenvermerks vom 30. Mai 2006 zu den relevanten Feststellungen gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die zur Abklärung seines Negativstundenkontos notwendigen Unterlagen seinem Vorgesetzten vorlegen sollte, dies aber weder bis 25. Mai, noch bis 2. Juni und auch nicht bis 23. Juni 2006 gegenüber dem Vorgesetzten vorgenommen habe. Nach dem klar erkennbaren Zweck dieses Auftrages sollten die Unterlagen "vollständig", also für eine Abklärung ausreichend vorgelegt werden. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zumal er auch selbst einräumt, dass zwar "die Konzepte bzw. Originalausdrucke des Dienstzeitkontos" bei den ersten beiden Terminen bereits vorhanden, aber von ihm noch durch eine (um die Spalte "Tagesstunden") zu erweiternde Darstellung zu ergänzen gewesen wären. Durch die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den beiden ersten Terminen bzw. die Vorlage der für die Durchführung der Prüfung der Minusstunden im Gleitzeitrahmen des Beschwerdeführers nicht vollständigen Unterlagen war somit der Auftrag des Vorgesetzten nicht erfüllt. Ebenso ist unstrittig, dass er den (letztlich auf den 23. Juni 2006) erstreckten Termin nicht wahrgenommen und auch nicht anstelle dessen die abgeforderten Unterlagen zeitgerecht bis zum 23. Juni 2006 vorgelegt hat. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zu keinem der Termine die abverlangten Unterlagen (gemeint: vollständig) vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass sich schon aus der Verwendung des Terminus "Vereinbarung" im Aktenvermerk vom 30. Mai 2006 " ergebe, dass es sich um keine Weisung, also nicht um die Festlegung einer Dienstpflicht gehandelt habe könne, denn sonst wäre vom Vorgesetzten die Formulierung "Weisung" oder "Dienstanordnung" gebraucht worden.

Dem ist zu erwidern, dass eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation nicht in Form eines Befehles ergehen muss, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch den Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 92/09/0382, und vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0009).

Dem Beschwerdeführer wurde dreimal von seinem Dienstvorgesetzten die Abklärung seines Negativstundenkontos (mit Vorlage der entsprechenden Unterlagen) bis zu den festgestellten Terminen aufgetragen; die mündlichen "Aufträge" des Vorgesetzten waren ungeachtet der dabei gewählten Formulierung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei als Festlegung einer von § 17 Abs. 2 zweiter Satz K-GBG umfassten Pflicht zu verstehen.

Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Fernbleiben vom (dritten) Termin am 23. Juni 2006 verfängt nicht:

Wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt, musste dem Beschwerdeführer durch die wiederholte mündliche Anordnung des Vorgesetzten die Priorität der aufgetragenen Arbeiten klar ersichtlich sein. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er die erforderlichen Unterlagen dem Vorgesetzten schon am 22. Juni 2006 vorlegen hätte können. Mit dem ihm - wie behauptet - unvorhergesehen erst am Vorabend des 23. Juni 2006 bekannt gewordenen Privattermin (für eine Saunaerrichtung) kann er somit nicht sein Fernbleiben vom (beruflichen) Termin am nächsten Tag in Bezug auf die inkriminierte Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Dasselbe gilt für die lediglich gegenüber einer (anderen) Mitarbeiterin der Dienststelle am Morgen des 23. Juni 2006 erfolgte Urlaubsmeldung (zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er den Vorgesetzten zeitgerecht von seinem Fernbleiben vom Termin verständigt habe bzw. zu verständigen versucht habe). Auch der Umstand, dass (im angefochtenen Bescheid gleichzeitig) ein Freispruch vom Vorwurf der Konsumation dieses Urlaubstages ohne Genehmigung durch den Vorgesetzten erfolgte, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu seiner Exkulpierung hinsichtlich der gegenständlichen Weisung(en) führen.

Ausgehend von den aus einer mängelfreien Beweiswürdigung resultierenden Feststellungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Behörde durch die Unterlassung der zur Abklärung der "Minusstunden" erteilten Weisungen seitens des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 17 Abs. 2 zweiter Satz K-GBGB erfüllt sieht.

Gegen die Strafbemessung wird in der Beschwerde inhaltlich nichts vorgebracht. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit keine Bedenken entstanden.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im begehrten Umfang gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. April 2012

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