VwGH 2010/06/0237

VwGH2010/06/023719.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Werner Stolarz Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2010, Zl. RU1- SL-19/007-2010, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Enteignungsverfahrens (mitbeteiligte Partei:

Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 Art5 Abs1;
Landesstraßenverzeichnis NÖ 2000;
LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §4 Z1;
AVG §69 Abs1;
Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 Art5 Abs1;
Landesstraßenverzeichnis NÖ 2000;
LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §4 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0266, zu entnehmen.

Daraus ist Folgendes hervorzuheben:

Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft H (BH) der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite der B 303 Weinviertler Straße in einem näher bezeichneten Bereich nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen, der Projektsbeschreibung, Auflagen und Erklärungen. Der mit einer Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehene technische Bericht enthält eine Beschreibung des Vorhabens. Daraus geht hervor, dass die im Bestand vorhandenen Begleitwege im Zuge der Verbreiterung um das erforderliche Verbreiterungsmaß in den jeweiligen Teilbereichen verlegt werden. Nach dem gleichfalls mit einer Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehenen Grundeinlöseplan, der den Begleitweg samt den erforderlichen Grundeinlösungen darstellt, ist die Einbeziehung im Einzelnen näher angeführter Grundstücksteile aus Grundstücken, die (je zur Hälfte) im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, für die Schaffung der neuen Begleitwege erforderlich.

Mit Ansuchen vom 31. August 2004, wiederholt mit Schreiben vom 6. Mai 2008, stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Enteignung dieser Grundstücksteile. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 entschied die belangte Behörde über diese Anträge dahingehend, dass sie die im Grundeinlöseplan dargestellten Teilflächen, die (je zur Hälfte) im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, im näher bezeichneten Ausmaß dauerhaft und lastenfrei zugunsten des Landes Niederösterreich enteignete (Spruchpunkt I.), die Höhe der Entschädigung festsetzte (Spruchpunkt II.) und einen Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers auf Feststellung, ob bestimmte, (u.a.) vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeiten dem Anwendungsbereich der GewO unterlägen oder nicht, mangels Unzuständigkeit als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt III.).

Mit dem eingangs angeführten Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0266, wurde die Beschwerde (u.a.) des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides zurück-, im übrigen Umfang als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des vorgenannten, mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 abgeschlossenen Enteignungsverfahrens. Im Betreff dieser Eingabe heißt es (u.a.): "Landesstraßen sind keine Bundesstraßen, Schnellstraßen, Autostraßen; Die Autostraße B 303 war nie als eine 'echte Landesstraße' verwaltet. Enteignung rechtswidrig!" Der Beschwerdeführer machte geltend, die "Landesstraße Autostraße mit Gegenverkehr" hätte von der BH nicht genehmigt und von der belangten Behörde auch nicht dafür enteignet werden dürfen. Der Straßenbaubewilligungsbescheid und daher auch der Enteignungsbescheid seien augenscheinlich rechtswidrig erlassen worden. Er sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die BH für "diese illegale Landesstraße Autostraße" durch die belangte Behörde enteignet worden. Eine Enteignung müsse im öffentlichen Interesse sein. Eine "rechtswidrige gefährliche Landesstraße Autostraße" sei nicht im öffentlichen Interesse. Die österreichische Rechtsordnung kenne "keine Landesstraße Autostraße mit Gegenverkehr". Der Wiederaufnahmeantrag verweist (u.a.) auf eine in den "Amtlichen Nachrichten, Niederösterreich, Nr. 2/Jahrgang 2008/St. Pölten, 31. Jänner 2008" wiedergegebene Äußerung des Landeshauptmannes von NÖ im Zusammenhang mit Unfällen auf der "Weinviertler Schnellstraße" sowie weitere, diese Straße betreffende Stellungnahmen diverser, namentlich angeführter Personen, eine Auflistung der Aktenzeichen jener Verfahren, in denen er für das Aufzeigen der Rechtswidrigkeiten der NÖ Landesstraßenverwaltung und der BH mit Geldstrafen und primären Haftstrafen bestraft worden sei. Er sei auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in ca. 30 Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO bestraft worden. "Gemäß Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung" komme es nicht auf die Bezeichnung der Straße an, sondern darauf, ob die Autostraße nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 lit. b StVO errichtet und nach § 44 StVO gehörig kundgemacht worden sei. Landesstraßen seien Grundflächen, die dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dienten. Autostraßen seien Verkehrsflächen, die nicht dem Menschen, Langsamverkehr und Tieren dienten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 abgeschlossenen Enteignungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück.

Begründend legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wiederaufnahmeantrages und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dar, die Bundesstraße B 303 (Weinviertler Straße) sei ursprünglich im Verzeichnis 3 Bundesstraßen B des Bundesstraßengesetzes 1971 eingetragen gewesen (siehe BGBl. I Nr. 182/1999). Sie sei gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, am 1. April 2002 als Bundesstraße aufgelassen worden, und es sei gemäß § 4 dieses Gesetzes das Eigentum an dieser Straße auf das Land Niederösterreich übergegangen. Die B 303 Weinviertler Straße sei seit 1. April 2002 im NÖ Landesstraßenverzeichnis unter "1. Landesstraßen B" mit folgendem Verlauf verordnet: "Stockerau (A22, S5) - Hollabrunn - Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf Länge in km: 46 Umlegung des Teilstückes von km 38,690 bis km 44,316". Darunter falle auch das der Enteignung zu Grunde gelegene Straßenbauvorhaben des Ausbaues der Landesstraße B 303 von km 11,220 bis km 13,580.

Der Antrag auf Erteilung einer Straßenbaubewilligung für die Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite der Landesstraße B 303, Weinviertler Straße von km 11,220 bis km 13,580, im Rahmen des Bauloses "Viendorf-Göllersdorf" sei am 14. Oktober 2003 gestellt worden. Der Straßenbaubewilligungsbescheid sei vom 13. Mai 2004, der Enteignungsbescheid vom 1. Dezember 2008.

Das Übereinkommen des Bundes und des Landes Niederösterreich vom 24. Jänner 2008 betreffend die Übernahme eines Teiles der Landstraße B 303 als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Göllersdorf, Sierndorf und Stockerau sei im BGBl. II Nr. 249/2009, ausgegeben am 30. Juli 2009, kundgemacht worden. Laut diesem Übereinkommen werde diese Übernahme mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginne, wobei sich der Zeitpunkt der Bemautung aus der gemäß § 16 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung ergebe. Dieser Teil der B 303 (bzw. nunmehr S 3) sei erstmals in der Mautordnung 23, gültig ab 1. Dezember 2009, enthalten.

Der gegenständliche Bereich der B 303 Weinviertler Straße sei demnach seit dem 1. April 2002 im NÖ Landesstraßenverzeichnis und daher sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung für die Straßenbaubewilligung als auch der Erlassung des Straßenbaubewilligungsbescheides und des Enteignungsbescheides als Landesstraße verordnet gewesen. Dieser Bereich sei erst gemäß dem BGBl. II Nr. 249/2009 vom 30. Juli 2009 iVm Mautordnung 23 der ASFINAG seit 1. Dezember 2009 eine Bundesstraße und daher im gegenständlichen Bereich vom 1. April 2002 bis 1. Dezember 2009 eine Landesstraße gewesen. Für die Qualifikation, ob eine Straße eine Landesstraße sei oder nicht, sei nämlich lediglich erforderlich, dass diese im NÖ Landesstraßenverzeichnis verordnet und keine Bundesstraße sei.

Für die Qualifikation einer Straße als Landesstraße und für die Durchführung eines Enteignungs- und auch eines Straßenbaubewilligungsverfahrens sei hingegen völlig unerheblich, ob etwaige sonstige Verordnungen einer Autostraße oder von Geschwindigkeitsbeschränkungen etc. erlassen oder hinterher erlassen worden seien. Die Enteignung sei daher weder erschlichen oder sonst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durchgeführt worden. Auch alle übrigen Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG lägen nicht vor, die im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0266, niemals ausgesprochen, dass die B 303 "im Jahr 2002 ('Verländerung der B Straßen') bis zum Jahr 2009 von Stockerau bis Hollabrunn als Landesstraße Autostraße verwaltet" worden sei. Vielmehr gehe aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof hervor, dass "die NÖ Landesregierung gemäß § 11 Abs. 3 StrG zur Entscheidung über die vom zuständigen Straßenerhalter Land Niederösterreich beantragte Enteignung zuständig" gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. September 2010, B 577/10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat weitere Urkunden vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst am 18. April 2010 in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Nr. 2 Jahrgang 2008/St. Pölten vom 31. Jänner 2008) erfahren, dass die in Rede stehende Autostraße B 303 gemäß § 47 StVO nie als eine echte Landesstraße verwaltet worden sei. Für die Eigenschaft einer Straße als Landesstraße nach § 4 NÖ Straßengesetz 1999 komme es nur darauf an, dass als Landesstraße Grundflächen gälten, die unabhängig von ihrer Bezeichnung dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienten oder dienen sollten. Die Autostraße B 303 sei eine Schnellstraße und eine solche gewesen und als eine Landesstraße gar nicht geeignet (§ 1 NÖ Straßengesetz 1999). Die Landesstraße/Autostraße B 303 sei nicht für den Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienlich, sondern diene lediglich dem Schnellverkehr. "Das Land Niederösterreich war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht Eigentümer der in Rede stehenden Fläche der Marktgemeinde G, Öffentliches Gut, sodass auch die Zuständigkeit des Landes nicht gegeben war und ist, sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers Folge zu geben gewesen".

Zu diesem Vorbringen habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Erhebungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers einzuholen und wäre in weiterer Folge zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0266, bereits Folgendes dargelegt:

"... Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es läge gar keine

die Zuständigkeit der belangten Behörde begründende Landesstraße vor, ist auszuführen:

Die Bundesstraße B 303 (Weinviertler Straße) war im Verzeichnis 3 Bundesstraßen B des Bundesstraßengesetzes 1971 eingetragen (siehe BGBl. I Nr. 182/1999). Sie wurde gemäß

Artikel 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, als Bundesstraße aufgelöst. Gemäß § 4 dieses Gesetzes ging das Eigentum an dieser Straße auf das Land Niederösterreich über und ist im NÖ Landesstraßenverzeichnis LGBl. 8500/99-6 eingetragen.

Für die belangte Behörde war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Für den Verwaltungsgerichtshof ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A).

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Dezember 2008 war die mit Übereinkommen des Bundes und des Landes Niederösterreich vom 24. Jänner 2008 vereinbarte Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3, kundgemacht mit BGBl. II Nr. 249/2009, noch nicht wirksam, weil noch keine Bemautung stattfand (vgl. den zweiten Satz der Kundmachung). Dieser Teil der B 303 (bzw. nunmehr S 3) ist erstmals in der Mautordnung Version 23, gültig ab 1. Dezember 2009, enthalten. Ob die Bemautung schon seit 1. August 2009 erfolgt, wie auf der Website der ASFINAG ersichtlich, spielt in Anbetracht des Zeitpunktes der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides keine Rolle. Die belangte Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 StrG zur Entscheidung über die vom zuständigen Straßenerhalter Land Niederösterreich beantragte Enteignung zuständig.

Verfehlt ist auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, die Gemeinde Göllersdorf sei bezüglich der Begleitwege zuständiger Straßenerhalter, das mitbeteiligte Land Niederösterreich sei daher nicht antragslegitimiert. Nach § 4 Z. 1 StrG sind Straßen Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen. Begleitwege der hier zu beurteilenden Art, die einer Nebenfahrbahn der Straße entsprechen, dienen unmittelbar dem Verkehr und sind somit zweifelsfrei Bestandteil der Straße. Da die B 303 gemäß § 5 Abs. 1 LStRG zur Landesstraße erklärt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass das Land Niederösterreich Straßenerhalter derselben ist. Das mitbeteiligte Land war daher auch diesbezüglich zur Antragstellung im Beschwerdefall legitimiert (§ 11 Abs. 1 StrG)."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis dargelegt hat, war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 1. Dezember 2008 die gegenständliche Straße eine Landesstraße und das Land Niederösterreich war zuständiger Straßenerhalter. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit dem Hinweis auf die amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Nr. 2 Jahrgang 2008/ St. Pölten vom 31. Jänner 2008) vermeint, einen Wiederaufnahmegrund aufzeigen zu können, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie einen solchen auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen für nicht gegeben erachtet hat.

Insoweit - in der Beschwerde nicht thematisiert - die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen, aber - wie aus dem Gesamtzusammenhang und der Begründung klar ersichtlich ist - in der Sache entschieden hat, handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038).

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Dezember 2012

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