Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 19. September 2001 mit einem Visum "C" nach Österreich eingereist und habe am 18. Oktober 2001 in Istanbul eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er sei zuletzt am 19. März 2002 auf Grund einer befristeten Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Der Aufenthaltstitel sei einmal bis 4. März 2004 verlängert worden. Der weitere Verlängerungsantrag sei am 3. November 2008 rechtskräftig abgewiesen worden. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Seither halte sich der Beschwerdeführer sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen.
Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach § 66 FPG der Ausweisung nicht entgegenstehe und sie davon auch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht Abstand nehmen könne.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war erfolgreich. Der dort angefochtene Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0904, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat dadurch die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Ausweisungsbescheids befunden hatte. Diese "ex tunc"-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheids und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0198, mwN).
Nach dem Gesagten lag ex post betrachtet bei Erlassung der Ausweisung durch die belangte Behörde am 3. November 2009 keine rechtskräftige Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vor. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG als rechtmäßig zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG nicht vorliegen. Der zu einer anderen Beurteilung gelangende bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Juni 2012
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