VwGH 2009/16/0217

VwGH2009/16/021721.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 3/1/3.St., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Juli 2009, Zl. ZRV/0017-Z3K/09, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld, zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Art81 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art93;
31993R2454 ZKDV 1993 Art94;
31997R0515 Amtshilfe Zoll / Agrarregelung Art20;
62004CJ0293 Beemsterboer Coldstore Services VORAB;
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Art81 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art93;
31993R2454 ZKDV 1993 Art94;
31997R0515 Amtshilfe Zoll / Agrarregelung Art20;
62004CJ0293 Beemsterboer Coldstore Services VORAB;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zollamt Klagenfurt Villach führte 2008 bei der Beschwerdeführerin eine Nachschau gem. § 24 ZollR-DG durch. Dabei wurde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 regelmäßig von verschiedenen Lieferanten aus dem fernöstlichen Raum (China, Thailand, Malaysia) manuelle Palettenhubwagen der Taric-Position 8427 9000 10 bezogen habe. Für die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China in das Zollgebiet der Europäischen Union seien im Jänner 2005 vorläufige und im Juli 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen erlassen worden. Die Einhaltung dieser Regelungen sei im Unternehmen der Beschwerdeführerin überprüft worden. Dabei habe sich ergeben, dass diese vom 9. November 2005 bis 8. April 2008 insgesamt 22 Einfuhren manueller Palettenhubwagen von der G Ltd. in Thailand getätigt habe. Diese Einfuhren seien - mit einer Ausnahme - auf Grund von Präferenznachweisen (Formblätter A) mit angegebenem thailändischen Ursprung zollfrei erfolgt. Laut Mitteilung Nr. 004392 der Europäischen Kommission (OLAF) vom 27. Mai 2008 habe die Kommission im März 2008 in Thailand Überprüfungen hinsichtlich der möglichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen bei manuellen Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China durchgeführt. Als Ergebnis der Mission sei man in Übereinstimmung mit dem thailändischen Außenhandelsministerium zu dem Schluss gekommen, dass alle GSP-Formblätter A des thailändischen Lieferanten G Ltd. auf der Grundlage falscher und irreführender Informationen ausgestellt worden seien und daher ungültig und als widerrufen bestätigt seien. Dies habe zur Folge, dass die Einfuhren einem nichtpräferenziellen Zoll von 4 % anstelle von 0 % unterlägen.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ergebnisse der Nachschau mit, dass eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 104.008,99 entstanden, aber bislang nur mit EUR 84.242,21 buchmäßig erfasst worden sei und sich daher ein - unter Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der EUSt - nachzuerhebender Differenzbetrag von EUR 15.207,71 ergebe. Weiters sei eine Abgabenerhöhung von EUR 1.533,27 zu entrichten.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin den Vertrauensgrundsatz geltend. Sie habe darauf vertrauen können, dass das thailändische Außenhandelsministerium rechtskonform Präferenznachweise ausstelle und eine Überprüfung der Einfuhren durch die österreichischen Zollbehörden erfolge. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Glauben gehandelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2008 wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, da die Formblätter A vom Außenhandelsministerium in gutem Glauben, aber auf Grundlage falscher und irreführender Informationen von G Ltd., ausgestellt worden seien, läge kein Irrtum der Zollbehörden (iSd Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK) vor. Daher erübrige sich ein Eingehen auf die geltend gemachte Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin.

In ihrer dagegen erhobenen (Administrativ-)Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, bis 2004 Palettenhubwagen aus China importiert zu haben. Nach Einführung der entsprechenden Antidumpingzollbestimmungen sei dies wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen. Im Juni 2005 habe der bisherige chinesische Erzeuger und Lieferant H die Beschwerdeführerin informiert, sich im Februar 2005 entschlossen zu haben, gemeinsam mit einem thailändischen Partner eine Fabrik in Thailand zu errichten und dort Gabelstapler zu erzeugen, wodurch sich aber die Preise um 17 % erhöhen würden. Es habe für die Beschwerdeführerin kein Zweifel bestanden, dass die manuellen Palettenhubwagen tatsächlich aus Thailand stammten und dass dies von den zuständigen thailändischen Behörden überprüft worden sei. Letztere seien jedoch einem Irrtum unterlegen. Entgegen einem Ministerialerlass des thailändischen Departments für Außenhandel sei keine entsprechende Überprüfung der Warenqualität nach Ursprungsort durchgeführt worden. Hätte die Behörde die ihr aufgetragenen Maßnahmen iSd Art. 83 ZK-DVO eingehalten, so hätte sie gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht vorgelegen seien.

Überdies sei einem Schreiben der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 zu entnehmen, dass diesbezügliche Untersuchungen der Kommission zur Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 geführt hätten. Spätestens nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. Juli 2005 habe die thailändische Behörde Kenntnis davon gehabt, dass "Palettenhubwagen-Exporte von Thailand in die EU" aus der Sicht der EU "verdächtig" seien. Die thailändische Behörde hätte sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß versichern müssen, ob die gegenständlichen Palettenhubwagen tatsächlich in Thailand produziert worden seien. Im Übrigen habe sich - wie aus beigelegten Berichten ersichtlich sei - das Korruptionsniveau in Thailand im maßgeblichen Zeitraum erheblich verschlechtert.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge und änderte die Berufungsvorentscheidung dahingehend ab, dass jene Zeilen betreffend eine bestimmte Zollanmeldung ersatzlos aus dem Berechnungsblatt, das einen Bestandteil der Berufungsvorentscheidung bilde, gestrichen werden. Weiters wurde die Höhe der Eingangsabgabenschuld für die verbleibenden 21 Fälle mit insgesamt EUR 15.289,64 an Zoll (Differenzbetrag: EUR 14.556,17) und EUR 84.549,19 an Einfuhrumsatzsteuer (Differenzbetrag: EUR 4.298,16) bestimmt. Die in Folge der Nacherhebung zu entrichtende Abgabenerhöhung betrage EUR 1.514,89, der zu entrichtende Gesamtbetrag (Zoll und Abgabenerhöhung) EUR 16.071,06.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Verordnung (EG) Nr. 128/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 sei ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden.

Am 18. Juli 2005 habe der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erlassen.

Nach Verhängung der Antidumpingzölle hätten die Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen mit Ursprung in Thailand, Malaysia und Südkorea in die Gemeinschaft plötzlich sprunghaft zugenommen. Da die Herstellungskapazitäten in diesen Ländern begrenzt seien, sei eine Umgehung der Antidumpingzölle vermutet worden.

Zwischen dem 3. und 14. März 2008 sei eine Gemeinschaftsmission nach Thailand durchgeführt worden, an der nationale Sachverständige diverser Mitgliedstaaten und zwei Beamte des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes OLAF teilgenommen hätten. In ihrer diesbezüglichen Mitteilung vom 27. Mai 2008 habe die Europäische Kommission (OLAF) unter Punkt 6.1 ausgeführt, dass die G Ltd. die manuellen Palettenhubwagen auf einem angemieteten Gelände bei Bangkok zusammenbaue, wobei die G Ltd. erklärt habe, dass wesentliche Bestandteile (Handmontageteile, Pumpe, etc.) aus China importiert und einige Teile (z.B. Gabeln, Rollen) in Thailand hergestellt würden. In Übereinstimmung mit dem thailändischen Außenhandelsministerium sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass alle GSP-Formblätter A vom Außenhandelsministerium in gutem Glauben, aber auf Grundlage falscher und irreführender Informationen der G Ltd. ausgestellt worden seien. Diese seien daher ungültig und als widerrufen bestätigt worden. Die manuellen Palettenhubwagen unterlägen daher einem nichtpräferentiellen Zoll von 4 % anstelle von 0 %.

In der Folge seien bei den betroffenen Importeuren in der Gemeinschaft weitere Ermittlungen, darunter die Nachschau bei der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden.

Die Ausstellung von Bescheinigungen drittländischer Behörden zum Nachweis der Präferenzbegünstigung ergebe sich für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) aus den Artikeln 80, 81 und 85 bis 87 ZK-DVO, wobei als Bescheinigung das Ursprungszeugnis nach Formblatt A diene.

Ein unrichtiger Präferenzstatus liege vor, wenn die Ware, für welche die Bescheinigung ausgestellt sei, keine Ursprungsware sei. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn der in einem Ursprungszeugnis angegebene Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden könne.

Die Beteiligung drittländischer Behörden an der Feststellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses bewirke nur dann den durch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK erweiterten Vertrauensschutz, wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattgefunden habe. Für das APS sei ein derartiges System in Titel IV, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 der ZK-DVO geregelt, das die Mitteilung der zuständigen Regierungsbehörden und Stempel sowie eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beinhalte.

Die Durchführung von Gemeinschaftsmissionen zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern im Sinne von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 gehöre nicht zu diesem System der administrativen Zusammenarbeit.

Der erweiterte Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK sei nur anwendbar, wenn ein Einführer ein von einer drittländischen Behörde erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt habe und die nachträgliche Prüfung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes im Rahmen des Verfahrens nach Art. 94 ZK-DVO ergeben hätte, dass dieses zu Unrecht ausgestellt worden sei. Darüber hinaus liege nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK grundsätzlich kein Irrtum vor, wenn die Bescheinigung auf unrichtigen Angaben des Ausführers beruhe.

Es komme demnach hinsichtlich des Irrtums darauf an, welche Angaben der Ausführer in seinem Antrag gemacht habe. Gemäß der Mitteilung Nr. 004392 (der Kommission) vom 27. Mai 2008 seien die betreffenden Ursprungszeugnisse auf der Grundlage falscher und irreführender Informationen des thailändischen Unternehmens G Ltd. ausgestellt worden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die thailändischen Behörden im Hinblick auf entsprechende Untersuchungen der Europäischen Kommission, die bereits im Juli 2005 abgeschlossen worden seien, zumindest wissen müssen, dass die ausgeführten Palettenhubwagen die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Laut Aktenlage sei dies nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Palettenhubwagen seien nicht fertig aus China importiert, sondern in Thailand aus diversen Teilen zusammengebaut worden. Nach den Angaben des Ausführers habe der in Thailand erzielte Wertzuwachs dabei ausgereicht, um den präferenziellen thailändischen Ursprung zu begründen. Laut OLAF habe der Ausführer die Preise der eingesetzte Vormaterialien jedoch manipuliert. Die Unrichtigkeit dieser Angaben sei erst nach aufwändigen Prüfungen erkannt worden. Auf den Waren selbst habe sich kein Hinweis auf einen chinesischen Ursprung gefunden. Die OLAF-Mission habe auch keine Hinweise darauf ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern gekommen sei. Vielmehr sei man zu dem Schluss gekommen, dass alle in der angeschlossenen Liste angeführten Formblätter A vom thailändischen Außenhandelsministerium in gutem Glauben ausgestellt worden seien, die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes demnach also nicht gewusst hätten und auch nicht hätten wissen müssen, dass die ausgeführten Waren die Voraussetzungen einer Präferenzberechtigung nicht erfüllten.

Die Rechtsfolge des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK entfalle daher auch aus diesem Grund.

Es bleibe daher nur der geringere Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK. Dieser verlange jedoch einen (aktiven) Irrtum der Zollbehörden, an dem es - wie oben ausgeführt - mangle. Der Abgabenschuldner könne auch kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Präferenznachweisen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen worden seien, denn dies stehe späteren Prüfungen nicht entgegen.

Darüber hinaus müsse der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben, was laut der Niederschrift vom 2. Oktober 2008 jedenfalls in sieben Fällen nicht der Fall gewesen sei.

In einem Fall sei bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kein Präferenznachweis vorgelegt worden, weshalb die Einwände der Beschwerdeführerin ins Leere gingen.

Berechtigt seien die Einwände der Beschwerdeführerin allerdings hinsichtlich einer näher bezeichneten Zollanmeldung vom 8. April 2008. In diesem Fall habe die belangte Behörde den Präferenznachweis als widerrufen behandelt, obwohl dieser nach der Aktenlage nach wie vor gültig sei. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung erweise sich daher zu dieser Anmeldung als rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b zweiter Unterabs. ZK als erfüllt angesehen und ein erweiterter Vertrauensschutz angenommen werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen (vgl. den ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 ). Die Gemeinschaften führten damals das sog. Allgemeine Präferenzsystem (APS) für gewerbliche Halb- und Fertigprodukte sowie bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern ein (vgl. Prieß in Witte5, Rz 47 ff zu Art. 27).

Im hier interessierenden Jahr 2005 gewährte die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1; im Folgenden VO (EG) Nr. 2501/2001 ) Präferenzen. Nach Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2501/2001 (idF der Verordnung (EG) Nr. 2211/2003 des Rates vom 15. Dezember 2003, L 332, 1 vom 19.12.2003) galt das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 nach Maßgabe dieser Verordnung.

Die Verordnung (EG) 2501/2001 umfasste nach deren Art. 1 Abs. 2 u.a. eine allgemeine Regelung (Buchst. a) und diverse hier nicht interessierende Sonderregelungen.

Die begünstigten Länder, für die die einzelnen in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a genannten Regelungen gelten, waren nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 2501/2001 in deren Anhang I aufgeführt. Zu den in diesem Anhang aufgeführten Ländern zählte auch Thailand.

Die Waren, für die die Regelungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, b, c und e galten, waren nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 2501/2001 in deren Anhang IV aufgeführt.

Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung galten gem. Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2501/2001 für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar waren, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen konnte.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2501/2001 wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die im Anhang IV als nichtempfindlich eingestuft waren, mit der hier nicht interessierenden Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile vollständig ausgesetzt.

Im Anhang IV fand sich auch "ex Kapitel 84" - "KERNREAKTOREN,

KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON,

ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10".

Für die in Art. 1 Abs. 2 genannten Regelungen galten nach Art. 5 Abs. 2 die Regeln über den Begriff des Warenursprungs, über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (das ist die ZK-DVO) niedergelegt sind.

Die VO (EG) Nr. 2501/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 980/2005 ) abgelöst. Diese Verordnung trat am 1. Januar 2006 in Kraft und hob mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 (richtig wohl: Nr. 2501/2001) auf. Dabei wurden die oben genannten Regelungen der VO (EG) Nr. 2501/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 im Wesentlichen gleichlautend übernommen, wobei bei diesen Bestimmungen auch die Bezeichnung der jeweiligen Art. beibehalten wurde. Auch in der (in den hier interessierenden Jahren 2006 bis 2008 geltenden) VO (EG) Nr. 980/2005 ist Thailand in Anhang I als Land, für das das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt, angeführt. Die hier interessierenden Waren "ex Kapitel 84" sind in Anhang II unverändert wie in der VO (EG) Nr. 2501/2001 angeführt.

Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992) (ZK) lautet:

"Artikel 220

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfaßt oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfaßt worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

a) die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefaßt worden ist;

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;

c) die gemäß dem Ausschußverfahren erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden Einfuhren von Palettenhubwagen aus Thailand im Zeitraum 9. November 2005 bis 8. April 2008 unter Vorlage von unrichtigen thailändischen Präferenznachweisen iSd VO (EG) Nr. 2501/2001 und Verordnung (EG) Nr. 980/2005 erfolgten.

Strittig ist, ob die nachträgliche buchmäßige Erfassung des für diese Einfuhren geschuldeten Abgabenbetrages zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass diese aufgrund der Vertrauensschutzregelung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b zweiter Unterabs. ZK hätte unterbleiben müssen.

Die belangte Behörde verneinte die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung zunächst mit der Begründung, dass die Feststellung des unrichtigen Präferenzstatus der Waren im Jahre 2008 nicht im Rahmen des Systems der administrativen Zusammenarbeit (Art. 80, 81 und 85 bis 87 ZK-DVO) erfolgt sei, sondern durch eine Gemeinschaftsmission iSd Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, es liege kein Irrtum der Zollbehörde vor, der vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können, weil die unrichtige Ursprungsbescheinigung auf die unrichtige Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer zurückzuführen sei und die ausstellenden thailändischen Behörden nicht hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Die Unterabsätze 2 bis 5 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17-20) an Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK angefügt, um den Vertrauensschutz ausschließlich für den Fall der unrichtigen Präferenznachweise zugunsten der jeweiligen Zollschuldner zu erweitern (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung Alexander in Witte, Zollkodex5, Rz. 57 ff zu Art. 220).

Damit sich der Einführer mit Erfolg auf ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK berufen und ihm somit die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Nacherhebung zugutekommen kann, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung des Ursprungsnachweises auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Bestimmungen der geltenden Regelung über die Zollanmeldung beachtet hat.

Haben die Behörden des Ausfuhrstaats im Rahmen eines Systems der Zusammenarbeit der Verwaltungen unrichtige Ursprungsnachweise ausgestellt, ist diese Ausstellung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 ZK als Irrtum dieser Behörden anzusehen, es sei denn, es stellte sich heraus, dass diese Bescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen. Wurden die genannten Bescheinigungen auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, ist die erste der drei oben erwähnten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nicht erfüllt, und folglich müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Bescheinigungen ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. Rdnr. 47 f des Urteils des EuGH vom 15. Dezember 2011, Rs. 409/10 ("Afasia Knits Deutschland GmbH"), mwN).

Die Anwendbarkeit dieser erweiterten Vertrauensschutzregelung erfordert über die oben genannten Voraussetzungen hinaus u. a., dass der (richtige) Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt wurde.

Die Beteiligung drittländischer Behörden an der Feststellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses bewirkt somit nicht schlechthin den durch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b zweiter Unterabs. ZK erweiterten Vertrauensschutz, sondern nur dann, wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattfand. Ein derartiges System ist für das APS in Art. 93 ff ZK-DVO (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003, ABl. L 134 vom 29. Mai 2003) geregelt. Es beinhaltet die Mitteilung der zuständigen Behörden und Stempel nach Art. 93 ZK-DVO sowie die nachträgliche Prüfung gem. Art. 94 ZK-DVO. Zu diesem System gehört nicht zwangsläufig die Durchführung einer Gemeinschaftsmission (Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. 1997 Nr. L 83/1) mit eigenen Ermittlungen. Erfolgt die Duldung von Gemeinschaftsmissionen im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 81 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO oder durch Mitwirkung an Ermittlungen drittländischer Behörden nach Art. 94 Abs. 6 zweiter Satz ZK-DVO, sind die Gemeinschaftsmissionen als einem System der administrativen Zusammenarbeit gehörig anzusehen (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex5, Rz 72 ff zu Art. 220).

Gem. Art. 81 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO erhalten Ursprungszeugnisse (richtig wohl: Ursprungserzeugnisse) im Sinne dieses Abschnitts (es ist dies Abschnitt 1 des Kapitels 2 (Präferenzieller Ursprung) des Titels IV (Warenursprung) des Teils I (Allgemeine Durchführungsvorschriften) der ZK-DVO über das Allgemeine Präferenzsystem), sofern sie im Sinne des Art. 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Art. 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land u. a. der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

Dieser Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 ZK-DVO regelt in Art. 93 ff die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen iZm der Erstellung und Überprüfung von Ursprungsnachweisen.

Nach dessen Art. 94 Abs. 1 ZK-DVO erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse u.a. nach Formblatt A stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

In Fällen nach Abs. 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft nach Abs. 2 leg. cit. u.a. das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine Abschrift an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung nach Abs. 3 leg. cit. innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der begünstigten Länder oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Abs. 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist gem.

Abs. 5 leg. cit. ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt nach Abs. 6 leg. cit. das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde vertretene Ansicht zutrifft, dass die Ermittlung des Präferenzstatus der Palettenhubwagen nicht im Rahmen des Systems der administrativen Zusammenarbeit erfolgt sei. Denn "darüber hinaus", also eventualiter für den Fall, dass der Tatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b zweiter Unterabsatz ZK erfüllt sei, hat die belangte Behörde Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dritter Unterabsatz ZK herangezogen und die Feststellung getroffen, dass die unrichtige Ursprungsbescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht habe. Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie beruft sich aber auf den Ausnahmetatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dritter Unterabs. letzter Halbsatz ZK, wonach die unrichtige Darstellung der Fakten seitens des Ausführers, die zu einer unrichtigen Bescheinigung geführt haben, dann nicht der Annahme eines Irrtums der Zollbehörden schädlich sein sollen, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Derjenige, der sich auf die Ausnahme im zweiten Teil des dritten Unterabs. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex beruft, trägt die Beweislast dafür, dass es offensichtlich war, dass die die Bescheinigung ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2006, Rs. C-293/04 , "Beemsterboer Coldstore Services BV", Rdnr. 45).

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen auf einen Ministerialerlass des thailändischen Departments für Außenhandel Nr. BE 2549, dessen Abs. 2.1 die thailändische Behörde anweise, vor der Ausstellung einer Bescheinigung eine Überprüfung der Warenqualität nach dem Ursprungsort durchzuführen. Hätte die thailändische Behörde - wie in Art. 83 ZK-DVO vorgesehen - die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Maßnahmen getroffen, dann hätte sie offensichtlich gewusst oder wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Damit vermochte aber die Beschwerdeführerin noch nicht zu beweisen, dass die thailändischen Behörden offensichtlich wussten oder hätten wissen müssen, dass die Palettenhubwagen die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllt haben. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass die Palettenhubwagen tatsächlich in Thailand zusammengebaut worden seien und sich der Ausführer in Bezug auf den präferenziellen Ursprung auf den dabei erzielten Wertzuwachs berufen habe. Die Unrichtigkeit dieser Angaben (u.a. aufgrund von Manipulationen der Preise der Vormaterialien) sei erst nach aufwändigen Prüfungen erkannt worden. Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die belangte Behörde konnte sich überdies auf Ergebnisse der Gemeinschaftsmission stützen, wonach keine Hinweise auf Bestechungsgelder vorgelegen und die näher bezeichneten Ursprungsnachweise von der zuständigen thailändischen Behörde in gutem Glauben ausgestellt worden seien. An der Richtigkeit dieser Feststellung vermag die Beschwerdeführerin mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf das gestiegene Bestechungsniveau in Thailand keine Zweifel zu erwecken.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die thailändischen Behörden spätestens ab der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1) im Amtsblatt Kenntnis von den Ergebnissen von davor angestellten Untersuchungen hätten haben müssen, vermag keine Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde zu erwecken. Gegenstand der genannten Verordnung waren ausschließlich Waren mit (deklariertem) Ursprung in der Volksrepublik China (vgl. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 ) und nicht solche mit einem (allenfalls unrichtigen) Ursprungsnachweis aus anderen Staaten.

Anderes lässt sich auch nicht dem der belangten Behörde vorgelegten Schreiben der Kommission von 20. März 2009 entnehmen, bezieht sich doch dieses Schreiben ausschließlich auf Untersuchungen der Europäischen Kommission, die nach der Erlassung der genannten Verordnung durchgeführt wurden. Die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 durch unrichtige Präferenznachweise aus anderen Staaten war erst Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates (…) eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren aus Thailand versandter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 3-6). Es ist daher nicht offensichtlich, dass bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 die thailändischen Behörden bei Ausstellen der falschen Präferenznachweise hätten wissen müssen, dass die gegenständlichen Palettenhubwagen tatsächlich keine thailändischen Ursprungserzeugnisse gewesen sind.

Hinsichtlich jener sieben Fälle, in denen der Zollschuldner nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe, enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. März 2012

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