VwGH 2009/16/0198

VwGH2009/16/019817.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des PS in G, vertreten durch die Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 3. Juli 2009, Zl. GS-02-04-13-4, betreffend Festsetzung der Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde G), zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs1;
61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;
BAO §209;
BAO §209a Abs2;
LAO Bgld 1963 §156 Abs2;
LAO Bgld 1963 §158 Abs3;
LAO Bgld 1963 §158a Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs1;
61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;
BAO §209;
BAO §209a Abs2;
LAO Bgld 1963 §156 Abs2;
LAO Bgld 1963 §158 Abs3;
LAO Bgld 1963 §158a Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb 1999 im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Gasthof.

Mit Schreiben vom 2. September 1999 (eingelangt bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 3. September 1999) beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer, die Getränkesteuer für 1999 mit Null festzusetzen und das dadurch entstehende Guthaben rückzuerstatten.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Beschwerdeführer die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 mit insgesamt EUR 7.381,37 fest und wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer vom 2. September 1999 ab.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, einen Großteil des Umsatzes seines Gasthofes über Selbstbedienung von den Gästen und Direktverkauf (Gassenverkauf) zu erwirtschaften. Eine Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten sei nicht erfolgt. Zudem sei bereits Festsetzungs- und Einhebungsverjährung eingetreten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. August 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der im Betrieb des Beschwerdeführers vorhandenen Infrastruktur (Gasträume, Toiletten, Verabreichungsplätze) und Personals sei von einer Bewirtungstätigkeit auszugehen. Die Festsetzung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke sei daher zulässig. Die Bemessungsgrundlage beruhe auf den Getränkeabgabeerklärungen des Beschwerdeführers und auf den ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnissen der Getränkesteuerprüfung. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch Schreiben vom 17. Oktober und 17. November 2000, durch die Ruhensvereinbarung vom 14. Mai 2001, durch Schreiben vom 5. Oktober 2004, 11. Oktober und 28. Dezember 2006 unterbrochen worden, sodass die Abgabenvorschreibung vom 11. Dezember 2007 vor Ablauf derselben erfolgt sei.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung machte der Beschwerdeführer ausschließlich Festsetzungsverjährung geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, es sei keine Verjährung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 eingetreten, da die von der Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer zugestellten Schreiben den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hätten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenverrechnung der einbezahlten Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke mit der Getränkeabgabe auf alkoholfreie Getränke, der Kommunalsteuer und der Grundsteuer abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 17. November 2000 habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer die Durchführung von Abgabenkontrollen der Getränkesteuer für Zeiträume ab 1. Jänner 1995, also auch 1999 angekündigt, wodurch die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer über das Ermittlungsverfahren gem. § 187a Bgld LAO zur "Frage der Überwälzung der Getränkeabgabe auf einen Dritten" in Kenntnis gesetzt worden. Die dabei vorgeschlagene "Ruhensvereinbarung" habe der Beschwerdeführer am 23. April 2001 unterfertigt, wodurch der Lauf der Verjährung wieder unterbrochen worden sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass eine fristgerechte Erlassung des Bescheides betreffend die Getränkesteuerfestsetzung für Juli 1996 bis 1999 nicht möglich sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2004 sei dem Beschwerdeführer ein Fragebogen übermittelt worden. Mit Vorhalt vom 28. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, weitere Fragen zum Abgabenzeitraum 1996 bis 1999 zu beantworten. Somit habe die dreijährige Verjährungsfrist mit 1. Jänner 2007 neu zu laufen begonnen. Das Recht der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Festsetzung der Getränkesteuer sei daher nicht als verjährt anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für das Jahr 1999 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne Erstattung einer Gegenschrift - vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (Bgld LAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt nach § 157 lit. a Bgld LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß § 158 Abs. 1 Bgld LAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung mit der Wirkung unterbrochen, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) fünfzehn Jahre verstrichen, darf gem. § 158 Abs. 3 Bgld LAO der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabevorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß § 158a Abs. 2 Bgld LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Unmittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung etwa von einem Antrag auf Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ab. Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt (vgl. Ritz, BAO4, Tz 10f zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 209a BAO).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unstrittig mit seinem Schreiben vom 2. September 1999 die Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 beantragt. Diese war auch Gegenstand der erstinstanzlichen Getränkesteuerfestsetzung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Dezember 2007. Da diese Festsetzung der Getränkesteuer unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, stand ihr der Eintritt der Verjährung nach § 156 Abs. 2 Bgld LAO jedenfalls nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 158 Abs. 3 Bgld LAO

(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu § 209a, mwN).

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Unterbrechungshandlungen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, einen Großteil seiner Umsätze "über Selbstbedienung von den Gästen und den Direktverkauf (Gassenverkauf)" zu erwirtschaften, so ist er darauf hinzuweisen, dass er dies in seiner Vorstellung nicht vorgebracht hat, sodass die belangte Behörde nicht verhalten war, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Im Übrigen ist auch bei der Abgabe von Getränken zum sofortigen Verzehr in einem Selbstbedienungsrestaurant von "Restaurationsumsätzen" auszugehen, auf die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Getränkesteuer erhoben werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0138).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Oktober 2012

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