VwGH 2009/16/0143

VwGH2009/16/014318.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der F G KEG (jetzt KG) in I, vertreten durch die Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen den Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Mai 2009, Zl. ND-02- 04-134-1-2009, betreffend Festsetzung der Getränkesteuer für 1995 bis 1997, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (eine Kommanditgesellschaft, im Streitzeitraum eine Kommanditerwerbsgesellschaft) entrichtete für die Jahre 1995 bis 1997 Getränkesteuer im Betrag von zusammen

332.757 S.

Mit Bescheid vom 25. März 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 1998 und einer "rückwirkenden Getränkeabgabeerklärung mit ÖS 0,-- für die Jahre 1995 - 1997 vom 20. Jänner 1998" die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 mit 332.757 S fest. Bisher seien 332.757 S entrichtet worden, weshalb sich eine Restschuld von 0 S ergebe. Da durch diese Abgabenfestsetzung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin kein "Getränkeguthaben" entstehe oder bestehe, werde der Rückzahlungsantrag als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung und beantragte, die "Getränkesteuerbelastung ab dem Jahr 1995 mit S Null festzusetzen."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 18. November 2008 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 1999 mit der die Währungsumstellung von Schilling auf Euro berücksichtigenden Maßgabe, dass die Getränkesteuer mit dem Betrag von 24.182,40 EUR festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid über die Festsetzung der Getränkesteuer erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. November 2008 Vorstellung mit der Begründung, die Verjährungsfrist sei mangels entsprechender Handlungen seitens der Behörde bereits abgelaufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008. Zur Verjährung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass in einem Abgabenverfahren, welches sich im Stadium der Berufung befinde, keine Verjährung eintreten könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Nichtfestsetzung und Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgaben für die Jahre 1995 bis inkl. 1997" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (B-LAO) unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrug nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung begann nach § 157 lit. a B-LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.

Gemäß § 158a Abs. 1 B-LAO stand einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hatte, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Hing eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so stand gemäß § 158a Abs. 2 B-LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden war.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, bei Erlassen des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 1999 sei das Recht auf Festsetzung der Getränkeabgabe für das Jahr 1995 bereits verjährt gewesen.

Der Bestimmung des § 158a Abs. 2 B-LAO zu Folge stand aber im Beschwerdefall auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 1998 die Verjährung der Festsetzung der in Rede stehenden Abgaben für 1995 bis 1997 durch Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 1999 nicht entgegen.

Da somit weder der Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde noch der Abgabenfestsetzung in der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 gemäß § 158a B-LAO der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand, wurde die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf "Nichtfestsetzung der verjährten Getränkeabgabe für die Jahre 1995 bis inkl. 1997" nicht verletzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 B-LAO verjährte das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden war, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, die belangte Behörde habe die gemäß § 185 Abs. 1 LAO "eingetretene" Verjährung nicht berücksichtigt.

Im geltende gemachten Recht auf "Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgabe" wurde die eine Einhebungsverjährung nach § 185 B-LAO relevierende Beschwerdeführerin durch den über die ausschließlich gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde "betreffend der Festsetzung der Getränkesteuer" erhobene Vorstellung absprechenden angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft den Schriftsatzaufwand. Der von der belangten Behörde vorgelegte Schriftsatz vom 10. November 2009 enthält neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (§ 48 Abs. 2 Z 1 VwGG) abgegolten, weshalb daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 leg. cit. gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138).

Wien, am 18. April 2012

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