VwGH 2009/16/0142

VwGH2009/16/014218.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der F G KEG (jetzt KG) in I, vertreten durch die Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Mai 2009, Zl. ND-02-04-137-1-2009, betreffend Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1998, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde I), zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 lita;
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 lita;
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (eine Kommanditgesellschaft, im Streitzeitraum eine Kommanditerwerbsgesellschaft) entrichtete für das Jahr 1998 Getränkesteuer im Betrag von 81.258 S.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde "unter Hinweis auf die EU-Richtlinien", die Getränkesteuer für das Jahr 1998 mit Null festzusetzten und die bisher entrichtete Getränkesteuer rückzuerstatten. Gleichzeitig wurde eine "berichtigte Jahresgetränkesteuererklärung 1998" dem Schriftsatz angeschlossen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1998 mit 81.258 S fest. Bisher seien 81.258 S entrichtet worden, weshalb sich eine Restschuld von 0 S ergebe. Da durch diese Abgabenfestsetzung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin kein "Getränkeguthaben" entstehe oder bestehe, werde der Rückzahlungsantrag als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 1999 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung mit dem Antrag, die "Getränkesteuerbelastung für das Jahr 1998 mit S Null festzusetzen."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 18. November 2008 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 1999 mit der die Währungsumstellung von Schilling auf Euro berücksichtigenden Maßgabe, dass die Getränkesteuer mit dem Betrag von 5.905,30 EUR festgesetzt wurde:

Gegen diesen Bescheid über die Festsetzung der Getränkesteuer erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. November 2008 Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Nichtfestsetzung und Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgabe für das Jahr 1998" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (B-LAO) unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrug nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung begann nach § 157 lit. a B-LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.

Gemäß § 158a Abs. 1 B-LAO stand einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hatte, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Gemäß § 185 Abs. 1 B-LAO verjährte das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden war, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Im Beschwerdefall erfolgte die Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe für 1998 durch Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 1999 unstrittig vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, die belangte Behörde habe die gemäß § 185 Abs. 1 LAO "eingetretene" Verjährung nicht berücksichtigt.

Da die Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde unstrittig innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte und der Abgabenfestsetzung in der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. November 2008 gemäß § 158a B-LAO der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegenstand, wurde die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf "Nichtfestsetzung der verjährten Getränkeabgabe für das Jahr 1998" nicht verletzt.

Im geltende gemachten Recht auf "Nichteinhebung der verjährten Getränkeabgabe" wurde die eine Einhebungsverjährung nach § 185 B-LAO relevierende Beschwerdeführerin durch den über die ausschließlich gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde "betreffend der Festsetzung der Getränkesteuer" erhobene Vorstellung absprechenden angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft den Schriftsatzaufwand. Der von der belangten Behörde vorgelegte Schriftsatz vom 10. November 2009 enthält neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand (§ 48 Abs. 2 Z 1 VwGG) abgegolten, weshalb daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 leg. cit. gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/16/0138).

Wien, am 18. April 2012

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