Normen
31994L0062 Verpackung-RL;
62001CJ0341 Plato Plastik Robert Frank VORAB;
62002CJ0309 Radlberger und Spitz VORAB;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2 Abs5;
VerpackV 1996;
VerpackVNov 2006;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL;
62001CJ0341 Plato Plastik Robert Frank VORAB;
62002CJ0309 Radlberger und Spitz VORAB;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
EURallg;
VerpackV 1996 §2 Abs1;
VerpackV 1996 §2 Abs5;
VerpackV 1996;
VerpackVNov 2006;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erlassung eines
Feststellungsbescheides, dass
1. Papiersäcke, welche die Funktion hätten, als Werbeprospekt
(und Gutschein) zu dienen, um im Wege einer Postwurfsendung an
einzelne Haushalte verteilt zu werden,
2.a Reifensäcke, die üblicherweise dazu verwendet
würden, jene Reifen, die in einer Werkstätte ummontiert würden,
von der Werkstätte an einen anderen Ort zu transportieren,
2.b "Putzereischläuche" aus Polyethylen und
"Ladenrollen aus Papier", die in Putzereien, Wäschereien etc.
verwendet würden,
2.c Postboxen in verschiedenen Größen,
2.d "Tragetaschen", die auf Messen ausschließlich zu
Werbezwecken leer hergeschenkt würden, und
2.e "Tragetaschen und Geschenkpapiere", welche mit
eigenem Preis und keinem Zusammenhang mit einer sonstigen angebotenen Ware als eigener Artikel im Geschäft (insbesondere im Papierfachhandel) angeboten würden,
keine Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 (in der Folge: VerpackVO 1996) seien.
Die belangte Behörde holte zu diesem Antrag ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Verpackungstechnik ein.
Dieses Gutachten vom 10. März 2008 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. April 2008 der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 17. April 2008 Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 in Spruchpunkt I. fest, dass
Papiersäcke, welche die Funktion hätten, als Werbeprospekt (und Gutschein) zu dienen, um im Wege einer Postwurfsendung an einzelne Haushalte verteilt zu werden,
und Tragetaschen mit aufwendiger, geschenkpapierartiger Gestaltung sowie Geschenkpapier, welche mit eigenem Preis und in keinem Zusammenhang mit der sonstigen angebotenen Ware als eigener Artikel im Geschäft (insbesondere im Papierfachhandel) angeboten würden,
keine Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 seien.
Mit Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Beschwerdeführerin hergestellten
Reifensäcke, die üblicherweise dazu verwendet würden, jene Reifen, die in einer Werkstätte ummontiert würden, von der Werkstätte an einen anderen Ort zu transportieren,
"Putzereischläuche" aus Polyethylen und "Ladenrollen aus Papier", die in Putzereien, Wäschereien etc. verwendet würden,
Postboxen in verschiedenen Größen,
Tragetaschen, die auf Messen ausschließlich zu Werbezwecken leer hergeschenkt würden,
Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 seien.
Begründend verwies die belangte Behörde auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vom 10. März 2008.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die VerpackVO 1996 stelle zwar auf die Erfüllung einer Verpackungsfunktion ab, ohne diese aber näher zu definieren, sei zu entgegnen, dass die Verpackungsfunktion bereits durch die seit Bestehen der VerpackVO 1996 in § 2 Abs. 1 normierten Zwecke zur Beschreibung von Packmitteln vorgegeben sei ("Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten").
§ 2 Abs. 1a Z. 1 VerpackVO 1996 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006 stelle einleitend fest, dass eine Verpackung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann eine Verpackung bleibe, wenn sie zusätzlich zur Verpackungsfunktion noch andere Funktionen erfülle, es sei denn, der Gegenstand sei integraler Bestandteil des Produktes, was dann in dieser Gesetzesstelle näher definiert werde.
Die Verpackungsfunktion, auf die § 2 Abs. 1a Z. 2 VerpackVO 1996 abstelle, sei daher umfassend definiert.
Art. 3 Z. 1 lit. ii der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG) werde zwar durch die genannte Bestimmung ins innerstaatliche Recht übernommen. Es könne daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Regelungen über Serviceverpackungen in § 2 Abs. 5 und in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 VerpackVO 1996 obsolet und der Richtlinie 94/62/EG widersprechend seien. Es bestünden Unterschiede zwischen beiden Regelungen, wie etwa die Herstellung in technisch einheitlicher Form bei der Definition für Serviceverpackungen. Als Waren oder Güter seien nicht nur Neuwaren sondern auch bereits in Gebrauch stehende Produkte zu verstehen; so etwa bei der Abgabe an den Kunden nach einer Reinigung, Reparatur oder im Zusammenhang mit anderen Serviceleistungen (wie Reifenwechsel).
Festzustellen bleibe auch, dass nach der Verpackungsdefinition des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 überhaupt nicht auf das gewerbliche Inverkehrsetzen von Verpackungen oder verpackten Waren bzw. Gütern abgestellt werde. Erst bei der näheren Festlegung der Verpflichtungen, die sich insbesondere für Hersteller von Serviceverpackungen ergeben würden, werde auf das Inverkehrsetzen abgestellt.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus -, der österreichische Normsetzer habe den Anwendungsbereich von Verpackungen im Vergleich zur Richtlinie 94/62/EG erweitert, könne im Ergebnis zugestimmt werden. Dies sei aber nicht unzulässig. Die Richtlinien würden im Umweltbereich nur einen Mindeststandard vorgeben, dessen "Überfüllung" soweit zulässig sei, als nicht andere Regeln oder Prinzipien des Unionsrechtes, etwa des freien Wettbewerbes, verletzt würden. Letzteres werde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und habe sich auch bisher nicht bei den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Normen der VerpackVO 1996 ergeben. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, gebe es Produkte, die statistisch nur zu einem Teil als Verpackung genutzt würden. Auch nur dieser Anteil sei dann als Verpackung anzusehen. Die entsprechenden Pflichten würden dann nur für diesen Anteil zutreffen. Eine mangelhafte oder "per Auslegung ergänzungsbedürftige Umsetzung" der Richtlinie 94/62/EG durch die VerpackVO 1996 könne daher nicht angenommen werden.
Zu den Reifensäcken sei zu bemerken, dass diese grundsätzlich Neureifen zugeordnet seien. Sie würden entweder mit Neureifen (z.B. Kauf von Winterreifen) abgegeben und dienten unmittelbar meist dem Transport und der Aufbewahrung anderer "Saisonreifen". Nachdem ein Halbjahr verstrichen sei, dienten sie aber sehr wohl zum Transport und zur Aufbewahrung der gekauften Winterreifen im Sommerhalbjahr. Oder sie würden tatsächlich beim Reifenwechsel an den Konsumenten zur Aufbewahrung der abmontierten Reifen abgegeben, weil auf die Originalreifensäcke beim Kauf verzichtet worden sei (z.B. beim Austausch gegen abgenutzte Reifen) oder die Säcke in Verlust geraten seien. Auf Grund dieses engen Konnexes der Reifensäcke mit erworbenen Produkten scheine das vom Amtssachverständigen ausgeführte Ergebnis, dass die Werkstätte als Abgabestelle der in Säcken verpackten Reifen (Güter) anzusehen sei, auch aus dem Blickwinkel der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht "unverhältnismäßig". Da es nach der VerpackVO 1996 aber ohnehin nicht auf die Abgabe von Waren ankomme, stellten die angeführten Reifensäcke jedenfalls Verpackungen, genau genommen Serviceverpackungen, dar.
Zu den "Putzereischläuchen" aus Polyethylen und "Ladenrollen aus Papier", die in Putzereien, Wäschereien etc. verwendet würden, sei festzustellen, dass diese nach den Ausführungen des Amtssachverständigen Güter umschlössen sowie Verpackungsfunktion hätten und daher als Serviceverpackungen einzustufen seien. Die VerpackVO 1996 sehe nicht vor, dass derartige Packmittel nur bei Abgabe von Waren Verpackungsfunktion hätten und im vorliegenden Fall einer Dienstleistung, die mit der Abgabe (Rückgabe) der gereinigten Textilien verbunden sei, keine Verpackung wären.
Die Postboxen seien - wie der Amtssachverständige zutreffend ausführe - als Verpackung einzustufen, da sie zweifelsfrei Waren und Güter für Versandzwecke umschlössen. Es handle sich aber um keine Serviceverpackung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 5 VerpackVO 1996, da die Boxen nicht "üblicherweise" innen oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt würden. Würden gegenständliche Postboxen von Privaten verwendet, hätten sie Verpackungsfunktion, unterlägen allerdings nicht den Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen, da keine erwerbsmäßige Übergabe von verpackten Waren oder Gütern vorliege.
Zu Tragetaschen, die auf Messen ausschließlich zu Werbezwecken leer verschenkt würden, sei festzuhalten, dass diese jedenfalls gewerblich (wenn auch unentgeltlich) abgegeben würden, um Prospekte und allenfalls auch auf der Messe erworbene Produkte - was auch auf Informationsmessen vorkommen könne - zu transportieren. Da es - wie ausgeführt - für die Einstufung einer Verpackung unerheblich sei, ob darin Waren oder andere abgegebene Güter transportiert würden, sei auch in diesem Fall eine Verpackung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass diese Taschen entweder leer abgegeben oder bereits am Stand, wo die Abgabe erfolge, mit Prospekten befüllt würden. Wie auch der Amtssachverständige ausführe, könne daher davon ausgegangen werden, dass die Befüllung gegenständlicher Tragetaschen üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher erfolge. Diese Tragetaschen seien daher als Serviceverpackungen einzustufen.
Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die in Spruchpunkt II. genannten Produkte Verpackungen seien, da es nicht auf die gewerbliche Abgabe von verpackten Waren ankomme. Bis auf den Fall der Postboxen lägen auch Serviceverpackungen vor, wonach sich gemäß § 3 Abs. 4 und 5 VerpackVO 1996 Pflichten für den Verpackungshersteller ergäben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bestehen begründete Zweifel, ob und inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) unterliegt, hat nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die VerpackVO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006, ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, mwN).
§ 2 Abs. 1 bis 5 VerpackVO 1996 idF BGBl. II Nr. 364/2006 samt Überschrift lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden."
Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass Reifensäcke, Putzereischläuche und Ladenrollen, Postboxen sowie Messetragetaschen Verpackungen im Sinne der VerpackVO 1996 seien.
Dieser Beurteilung der belangten Behörde kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht entgegengetreten werden.
Zunächst ist hinsichtlich der vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit darauf zu verweisen, dass eine Unvereinbarkeit der VerpackVO 1996 mit der Richtlinie 94/62/EG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Aus dem Unionsrecht lässt sich kein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten, zur Erreichung der (auch von der Richtlinie 94/62/EG verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen im engeren Sinn zu qualifizierende Artikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0125, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0097).
Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2004, C- 309/02 , Radlberger, ergibt, bewirkt die Richtlinie 94/62/EG keine vollständige Harmonisierung (vgl. Rz 56 dieses Urteils). Im Übrigen sollen nach der Richtlinie 94/62/EG alle "in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne" erfasst werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-341/01 , Plato Plastik, Rz 56).
Es ist somit zulässig, den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/62/EG im Beschwerdefall durch die VerpackVO 1996 zu erweitern und zum Zweck des Umweltschutzes weitergehende Bestimmungen zu erlassen. Diese Befugnisse müssen jedoch unter Beachtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten ausgeübt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/07/0097, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Von der Beschwerdeführerin wird nicht näher dargelegt, inwieweit im vorliegenden Beschwerdefall diese durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigt würden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen Produkte auch Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG wären.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union ins Spiel bringt, besteht dafür nach dem Gesagten kein Anlass.
Eine Verletzung der nationalen Vorschriften, im Beschwerdefall ist dies die VerpackVO 1996, kann entgegen den Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht erblickt werden.
Auch eine Sache, die Gegenstand einer Dienstleistung ist, ist "Ware" oder "Gut" im Sinne des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996. Der Verpackungsbegriff dieser Bestimmung ist somit zunächst bezüglich der beschwerdegegenständlichen Produkte erfüllt.
Serviceverpackungen definiert § 2 Abs. 5 VerpackVO 1996 als Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säcke, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden. Zunächst erhellt der klare Wortlaut der Bestimmung, dass es neben Verkaufsverpackungen auch andere Transportverpackungen gibt. Dass eine Verpackung nur im Rahmen eines Verkaufsprozesses vorliegen könnte, der eben den Verkauf einer "Ware" zwingend voraussetzen würde, kann nicht gesagt werden. Vielmehr können auch Güter, die zum Zwecke einer Dienstleistung übernommen und mit einer Transportverpackung "erfasst" werden, den Tatbestand des Verpackungsbegriffes erfüllen. Demnach sind Reifensäcke, Putzereischläuche, Ladenrollen aus Papier und Tragetaschen von der beispielhaften Aufzählung (arg.: "wie") der Serviceverpackungen in § 2 Abs. 5 VerpackVO 1996 erfasst. Demnach sind eben (unter anderem) Tragetaschen und Säckchen, aber auch ähnliche Umhüllungen, sofern diese üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden, angesprochen.
Jedenfalls werden Reifensäcke mit Reifen "befüllt" und an den Kunden noch in der Abgabestelle, der Werkstätte, übergeben. Ob es sich dabei um neue oder gebrauchte Reifen handelt, vermag dabei keine Rolle zu spielen. Schließlich ist der Übernehmer regelmäßig (d.h. üblicherweise) der Letztverbraucher, der den Reifenwechsel veranlasst hat. Genauso verhält es sich mit den Putzereischläuchen und Ladenrollen in einer Putzerei. Auch hier stimmt der Ort der Dienstleistungserbringung mit dem Ort der Abgabe der Verpackung und mit dem Ort des Befüllens der Verpackung überein. Der Kunde der Putzerei ist im Verhältnis zu dieser ein Letztverbraucher. Schließlich erfolgt auch die Abgabe von Tragetaschen auf einer Messe gegenüber einem Messebesucher als Letztverbraucher und die Tragetaschen werden üblicherweise auch im Bereich der Abgabestelle mit Werbematerialien befüllt, sodass auch hier von einer Serviceverpackung zum Transport einer "Ware" die Rede ist. Darauf, dass Infomaterialien an Messeständen in der Regel unentgeltlich abgegeben (also kein Kaufvertrag abgeschlossen) wird, kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wer die Waren oder Güter herstellt.
Unabhängig davon, ob Postboxen, die in einem Postamt erworben werden, üblicherweise gleich dort befüllt und zum Zweck des Transports eingesetzt werden oder nicht im Bereich der Abgabestelle (des Postamtes) befüllt werden, ist hier jedenfalls der Verpackungsbegriff erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit in der Beurteilung der belangten Behörde, dass die im Spruchpunkt II genannten Produkte Verpackungen seien, keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Wahrung solcher Rechte dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Zudem veranlassen diese Beschwerdeausführungen den Verwaltungsgerichtshof nicht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2012
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