VwGH 2009/05/0228

VwGH2009/05/022815.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der D B, 2. des Dr. G K, 3. des J S und 4. des Dr. P J, alle in Wien, alle vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilergasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. April 2009, Zl. BOB - 178/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: D Bauträger GmbH in Wien, vertreten durch Nepraunik & Prammer Rechtsanwälte in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen der Bundeshauptstadt Wien insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall bezieht sich auf die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0224, genannte Baubewilligung für das Bauvorhaben "Pgasse (Bauplatz 2)" und gleicht im Wesentlichen dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall. Insbesondere begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der keilförmigen Überschreitung der inneren Baufluchtlinie durch die beiden Wohngebäude mit rechtwinkeligem Grundriss um bis zu 2,45 m (durch das eine Gebäude) bzw. 2,50 m (durch das andere Gebäude) keine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beizumessen sei und auch die punktuelle Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe um bis zu 0,38 m lediglich eine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften darstelle, keinen Bedenken.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Mai 2012

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