VwGH 2009/03/0048

VwGH2009/03/004824.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G S in M, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 26. November 2008, Zl 2/4618/14/08, betreffend Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Erstbehörde habe die Entziehung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer einem Dritten, der selbst nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde sei (E, dem Eigentümer des Hauses, in dem der Beschwerdeführer Räume gemietet hatte), Zutritt zu dem "Waffenraum" samt darin befindlichen zwei Langwaffen, Ersatzteilen für Waffen und Munition ermöglicht habe.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den Langwaffen um nicht unter das WaffG fallende Dekorationsstücke gehandelt habe, und dass die Munition durch Entfernen des Treibladungspulvers delaboriert worden sei, sodass sie ebenso nicht mehr unter das WaffG falle.

Unbestritten sei aber geblieben, dass der Beschwerdeführer Munition des Österreichischen Bundesheeres, darunter auch Scharfschützenmunition, und weiters auch Munition für Faustfeuerwaffen in seinem Besitz gehabt und einem Dritten, der nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde gewesen sei, zugänglich gemacht habe. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, die gesamte Munition zuvor entschärft und somit unbrauchbar gemacht habe, beurteilte die belangte Behörde mit näherer Begründung als unglaubwürdig.

Es habe daher für E ein jederzeit möglicher und ungehinderter Zugriff auf die Munition, darunter auch Kriegsmaterial, bestanden, weshalb der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nicht entsprochen habe und die waffenrechtlichen Urkunden entzogen hätten werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art 144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat (Beschluss vom 27. April 2009, B 2008/08-9).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Hinsichtlich der für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 8 Abs 1 iVm §25 Abs 3 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom 14. November 2006, Zl 2005/03/0072, und vom 30. Juni 2006, Zl 2006/03/0070, verwiesen.

Daraus ist hervorzuheben, dass die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Z 1 bis 3 rechtfertigen kann, und dass die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt sind; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.

2. In der Beschwerde wird die nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Unbrauchbarmachung der Munition geltend machenden Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bekämpft.

Es ist also der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer (scharfe) Munition des österreichischen Bundesheeres sowie (scharfe) Munition für Faustfeuerwaffen einem Dritten, der darüber waffenrechtlich nicht verfügen durfte, zugänglich gemacht hat.

3. Im Lichte der dargestellten Judikatur geht das Beschwerdevorbringen, bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sei lediglich auf den Umgang mit bzw die Verwahrung von Waffen abzustellen, fehl. Vielmehr durfte die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung auf das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers im Umgang mit scharfer Munition stützen, weshalb auch dem behaupteten, an die Unterlassung von Feststellungen zum Zustand der beiden Langwaffen (bloße "Dekostücke"?) geknüpften Verfahrensmangel keine Relevanz zukommt.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 24. Mai 2012

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