Normen
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist der Zufluss (§ 19 Abs. 1 EStG 1988) von Bezügen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers und die darauf gestützte Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag strittig.
Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung (Lohnsteuerprüfung 2001 bis 2005) stellte der Prüfer zur "DB-Pflicht des Geschäftsführerbezuges" fest, dass die Geschäftsführerbezüge in den Jahren 2001 bis 2004 als zugeflossen zu betrachten seien, zumal die Verfügungsmacht mit dem Zufluss am Verrechnungskonto gegeben gewesen sei.
Der gegen die im Gefolge der Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, der Geschäftsführer habe sich in den einzelnen Jahren die Geschäftsführerbezüge nicht ausbezahlt, weil dies auf Grund der finanziellen Situation der Gesellschaft zu Bankverbindlichkeiten geführt hätte, die "aufgrund verschiedenster Umstände" unbedingt zu vermeiden gewesen seien. Der Großteil der als Verbindlichkeiten eingebuchten Geschäftsführerbezüge sei in den Jahren 2006 und 2007 ausbezahlt und auch ordnungsgemäß versteuert worden. Dazu werde auch auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 des Gesellschafter-Geschäftsführers verwiesen.
In den erwähnten Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide sei - so die belangte Behörde weiter im angefochtenen Bescheid - vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vorgebracht worden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die von ihm in Anspruch genommenen Geschäftsführerbezüge auch auszuzahlen, weil er "als ordentlicher Geschäftsmann versucht habe, den Fremdfinanzierungsanteil in seinem Unternehmen so gering wie möglich zu halten". Er habe die Liquidität des Unternehmens bei Auszahlung seiner Bezüge gefährdet gesehen, weshalb er auf die sofortige Auszahlung verzichtet habe. Dem Einwand der Betriebsprüfung, dass in den einzelnen Jahren beachtliche Guthaben bei Bankinstituten bestanden hätten, denen nur kurzfristige Verbindlichkeiten "aus Abgrenzungen von Steuern, Löhnen und Lohnnebenkosten sowie Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern, jedoch keine Bankdarlehen oder Negativsalden auf Bankgirokonten gegenübergestanden seien", sei der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Behauptung begegnet, dass zahlreiche Forderungsausfälle zu Buche gestanden seien, welche die Liquidität sowie die Kreditwürdigkeit des Unternehmens beeinträchtigt hätten.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum zu 90 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei. Die für die Zuordnung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei unstrittig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg. 7979/F). Die Geschäftsführerbezüge seien dem Geschäftsführerkonto in den einzelnen Jahren gutgeschrieben und bei der Beschwerdeführerin gewinnmindernd berücksichtigt worden. Die auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers als Forderung ausgewiesenen Beträge seien auch verzinst worden. Die Beschwerdeführerin habe im Streitzeitraum ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet. In den Bilanzen seien zum Teil erhebliche Bankguthaben sowie jeweils positive Kapitalkonten ausgewiesen. Es hätten keinerlei Bankverbindlichkeiten bestanden. Demnach könne keine mangelnde Liquidität "geschweige denn eine Kreditunwürdigkeit erkannt werden". Die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge hätte die Liquidität gefährdet, könne anhand der vorliegenden Unterlagen (Bilanzdaten) nicht nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Bezüge nicht ausbezahlt worden seien, liege damit allein in der vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer getroffenen Entscheidung.
Nach der Rechtsprechung sei für den Fall, dass der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener Kapitalgesellschaft sei, die sein Schuldner sei, der Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Forderung fällig sei, sofern die Kapitalgesellschaft nicht zahlungsunfähig sei. Es sei somit vom Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift der Beträge auf dem Verrechnungskonto auszugehen gewesen. Dem entsprechend seien die in den einzelnen Jahren "dem Geschäftsführerkonto gutgeschriebenen Beträge auch in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ" einzubeziehen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, "dass die zeitliche Zuordnung der Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 EStG erst stattfinden kann, wenn diese dem Steuerpflichtigen auch zugeflossen sind bzw. dieser über die Einnahmen verfügen konnte".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid u. a. festgestellt, dass die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers dem Geschäftsführerkonto gutgeschrieben, auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers als Forderungen ausgewiesen und auch verzinst worden seien. Auch in der Berufung ist von "als Verbindlichkeiten" eingebuchten Geschäftsführerbezügen die Rede. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass die entsprechenden Bezüge lediglich "als Rückstellung in die Bilanzen" aufgenommen worden seien, verlässt die Beschwerdeführerin in nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässiger Weise den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt. Gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, dass erst zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung die Höhe der Rückstellung bekannt gewesen sei und der Gesellschafter-Geschäftsführer erst zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung die Höhe der Geschäftsführerbezüge habe feststellen können (und "damit auch frühestens zu diesem Zeitpunkt bzw. unseres Erachtens aus Liquiditätsgründen erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Geschäftsführerbezüge über diese verfügen" habe können).
Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1993, 93/14/0155, vom 28. Juni 2006, 2002/13/0175, und vom 23. März 2010, 2007/13/0037, sowie Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 41 Rz 46).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Grund der Aktenlage (der Bilanzdaten) keinen Anlass dafür gefunden, von einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum auszugehen. In der Beschwerde wird zwar behauptet, die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge hätte "finanzielle Engpässe" bewirkt, wobei eine zu beantragende Fremdfinanzierung auch den Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt hätte. Eine konkrete Situation der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der von der belangten Behörde angenommenen Fälligkeitstermine der Geschäftsführerbezüge wird aber auch in der Beschwerde nicht dargestellt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Jänner 2012
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