Normen
B-VG Art18 Abs1;
WKG 1998 §121 Abs1;
WKG 1998 §121 Abs2;
WKG 1998 §122 Abs1;
WKG 1998 §123 Abs8;
WKG 1998 §65 Abs6;
B-VG Art18 Abs1;
WKG 1998 §121 Abs1;
WKG 1998 §121 Abs2;
WKG 1998 §122 Abs1;
WKG 1998 §123 Abs8;
WKG 1998 §65 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg (WKS) vom 29. Oktober (richtig:) 2007, in dem gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Bezahlung von Grundumlagen in Höhe von insgesamt EUR 4.950,-- habe, abgewiesen und mit der Ergänzung bestätigt, dass sich die Grundumlagepflicht auch auf den gemäß § 65 Abs. 6 WKG gefassten Beschluss des Präsidiums der WKS vom 21. April 2005 gründe, wonach die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die Grundumlage bei Fachvertretungen auf das Erweiterte Präsidium der WKS übertragen worden sei. Das Erweiterte Präsidium der WKS habe die Grundumlage 2007 bei der Fachvertretung Salzburg der Fahrschulen mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 festgelegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 128 Abs. 1 WKG habe der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt werde. Im Rahmen dieser bescheidmäßigen Feststellung der Umlagepflicht habe die Landeskammer zu prüfen, ob die Vorschreibung gemäß den Bestimmungen des WKG sowie dem von der Fachgruppe gefassten und ordnungsgemäß kundgemachten Grundumlagenbeschluss erfolgt sei. Die Prüfung habe sich im Rahmen des § 128 Abs. 1 WKG auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beschränken. Eine darüber hinaus gehende Prüfung der angewendeten Rechtsgrundlagen stehe weder der Landeskammer noch der belangten Behörde zu.
Gemäß § 123 Abs. 4 erster Satz WKG werde die Grundumlage von der Fachgruppe (im Fall des § 14 Abs. 2 WKG vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen. Die Umlage werde von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Gemäß § 123 Abs. 5 WKG sei eine Grundumlage für jede Berechtigung nach § 2 WKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) falle, zu entrichten. Die Zuordnung zur gegenständlichen Fachvertretung Salzburg der Fahrschulen auf Grund der im Bescheid genannten Berechtigung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Das Präsidium der WKS habe gemäß § 65 Abs. 6 WKG mit Beschluss vom 21. April 2005 die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die Grundumlage bei Fachvertretungen auf das Erweiterte Präsidium der WKS übertragen. Vorliegend sei die Grundumlage vom Erweiterten Präsidium der WKS als dem zuständigen Organ beschlossen und im Mitteilungsblatt der WKS veröffentlicht worden. Die Grundumlage sei im Bereich der Fachvertretung Salzburg der Fahrschulen mit festen Beträgen pro genehmigtem Standort, pro Prüfungsantritt Theorie des vergangenen Jahres sowie pro genehmigtem Außenkurs im vergangenen Jahr festgelegt worden. Die Richtigkeit der Berechnung der Zahlungsverpflichtung sei nicht bestritten worden. Alle Einwände des Beschwerdeführers berührten letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses, über die zu entscheiden die belangte Behörde nicht berufen sei; die belangte Behörde sei an diesen Beschluss jedoch gebunden.
Zum Einwand, bei der Festlegung der Grundumlage 2007 für die Fachvertretung Salzburg der Fahrschulen sei durch das Anknüpfen pro genehmigtem Außenkurs gegen die Vorgaben des § 121 Abs. 2 WKG verstoßen worden, werde angemerkt, dass mangels konkreter Angaben dazu eine genaue Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht erfolgen könne.
Zum Vorbringen, wonach durch die Bemessung der Grundumlage pro genehmigtem Außenkurs eine Umlage festgelegt werde, die nicht dem gemäß § 122 Abs. 1 WKG festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme entspreche, werde darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 122 WKG ausschließlich Kammerumlagen regle und gegenständlich nicht zur Anwendung gelange.
Die Annahme des Beschwerdeführers, eine Bemessungsgrundlage wie ein genehmigter Außenkurs hätte keine Grundlage im WKG, sei nicht richtig, dabei werde auf § 123 Abs. 8 WKG verwiesen. Bei dieser Bemessungsgrundlage handle es sich um eine allgemein leicht feststellbare Bemessungsgrundlage im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung. Die Aufzählung in § 123 Abs. 8 Z. 1 WKG habe einen rein deklarativen Charakter und es seien andere Bemessungsgrundlagen zulässig, wenn diese allgemein leicht feststellbar seien. Dass ein genehmigter Außenkurs keine allgemein leicht feststellbare Bemessungsgrundlage sei, habe auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Für die Behauptung, das Anknüpfen pro genehmigtem Außenkurs verfolge offensichtlich das Ziel, eine häufigere Antragstellung zur Durchführung von Außenkursen zu unterbinden, ergäben sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Nach Mitteilung der berührten Fachorganisation könne auch festgehalten werden, dass sich gesamthaft gesehen keine wesentliche Änderung beim Angebot von Außenkursen ergeben habe. Die Bemessungsgrundlage sei erstmals für 2007 eingeführt worden, wobei im Jahr 2006 etwa 54 Außenkurse und im Jahr 2007 rund 49 Kurse durchgeführt worden seien. Auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung erscheine die Annahme einer wirtschaftspolitischen Steuerung im Hinblick auf die geringe Umlagenhöhe pro Kurs nicht gerechtfertigt. Zum Vorbringen, die beanstandete Bemessungsgrundlage verstoße überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit, werde festgestellt, dass diese Einwände ausschließlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses berührten, über die zu entscheiden die belangte Behörde nicht berufen sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (u.a.) mit der Anregung, den Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Salzburg auf seine Gesetzmäßigkeit, eingeschränkt auf den Umfang der Umlagenvorschreibung pro genehmigtem Außenkurs, zu überprüfen und in diesem Umfang als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2008, B 965/08-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 10. November 2008, B 965/08-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpfe (vgl. VfSlg. 14.072/1995), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Bemessung der Grundumlagen für Fahrschulen insofern zwischen genehmigtem Standort und einzelnen Außenkursen differenziert, als er für den Standort einen höheren Betrag, nämlich fast das Vierfache, festgesetzt habe. Im Hinblick auf die Verwendung der Beiträge für Werbe- und Marketingkosten werde darauf hingewiesen, dass keine Verfassungsvorschrift verlange, dass die Bemessungsgrundlage bzw. die Vorschreibung eines Beitrages von der Art ihrer Verwendung oder davon abhänge, dass die Werbemaßnahmen jedem einzelnen Betrieb entsprechend zu Gute kommen.
In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten (im Wesentlichen mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wortidenten) Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) idF BGBl. I Nr. 153/2001 lauten (auszugsweise):
"Delegierung
§ 65. (1) …
...
(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
…
Umlagen
Finanzierung
§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.
Kammerumlagen
§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. ...
…
Grundumlagen
§ 123. …
(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
…
(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
- 2. in einem festen Betrag,
- 3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach
Z 1 und Z 2.
…
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen (…)
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
…
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 (...) steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."
3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner - ergänzten - Beschwerde zunächst sein Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde. Er erachtet die Festsetzung einer Grundumlage "pro genehmigten Außenkurs im vergangenen Jahr" mit einem festen Betrag als durch die gesetzlichen Bestimmungen (§ 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 8 WKG) nicht gedeckt und führt aus, für die 21 Außenkurse im Jahr 2006 seien insgesamt EUR 4.300,--, für den Fahrschul(haupt)standort hingegen ein Umlagenbeitrag von EUR 750,--
vorgeschrieben worden, weshalb ein krasses Missverhältnis vorliege. Die Vorschreibung eines fixen Pauschalbetrages pro genehmigtem Außenkurs sei willkürlich, andere Anknüpfungen wären sachlich korrekt (wird näher dargetan).
In Abweichung seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der "Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftskammer" stelle entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine generelle Rechtsnorm (im Sinne einer Verordnung) dar und es sei die belangte Behörde als im Instanzenzug übergeordnete Behörde keineswegs im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 B-VG daran gebunden. Die belangte Behörde hätte die gesetzlichen Grundlagen für die Vorschreibung der Grundumlage gemäß dem WKG selbständig ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen gehabt. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde teilen sollte, dass "der Beschluß des Präsidiums der Wirtschaftskammer Salzburg vom 21.04.2005" als Verordnung zu qualifizieren sei, sei dieser Beschluss auf Grund der dargestellten Beschwerdegründe gesetz- und verfassungswidrig, weshalb die Anregung gestellt werde, "den erwähnten Beschluß des erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Salzburg beim Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken auf seine Gesetzmäßigkeit (hilfsweise seine Verfassungsmäßigkeit) zu überprüfen". (Es folgen Ausführungen, aus welchen Gründen die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht an den Beschluss des erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer über die Festlegung der Grundumlage gebunden seien.)
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerde bestreitet mit diesem Vorbringen nicht, dass die vorgeschriebene Grundumlage in den entsprechenden Beschlüssen der zuständigen Organe der WKS Deckung findet. Sie macht aber geltend, dass diese Beschlüsse nicht den Vorgaben des WKG entsprechen.
Dazu reicht es, auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B 965/08-7, zu verweisen, der die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften … für unbedenklich erachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmals (und entgegen seiner vor dem Verfassungsgerichtshof vertretenen Auffassung) Normbedenken gegen diesen Beschluss vorträgt und die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf seine Gesetzmäßigkeit anregt, ist er auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und die im Ablehnungsbeschluss angeführte Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers näher zu treten.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftskammer Salzburg vom 21. April 2005, mit dem die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die Grundumlage bei Fachvertretungen gemäß § 65 Abs. 6 WKG übertragen wurde, als Verordnung qualifiziert hat. Warum dieser Beschluss "gesetz- und verfassungswidrig" sei, legt die Beschwerde nicht konkret dar.
Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer nur Normbedenken genereller Art vor (insbesondere dass eine Vorschreibung über die Anknüpfung an einen genehmigten Außenkurs willkürlich und sachlich nicht begründbar sei und zu einer exzessiven und unsachlichen Belastung seines Unternehmens führe), mit denen er jedoch eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag.
4. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
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