VwGH 2011/23/0372

VwGH2011/23/037220.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache 1. des A, 2. der F, 3. der O, und 4. des XY, alle vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 20. August 2010, Zl. E1/10681/2009-6 (ad 1., hg. Zl. 2011/23/0372), Zl. E1/10681/2009-3 (ad 2., hg. Zl. 2011/23/0373), Zl. E1/10681/2009-4 (ad 3., hg. Zl. 2011/23/0374) und Zl. E1/10681/2009-5 (ad 4., hg. Zl. 2011/23/0375), jeweils betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z2 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §60 Abs3 Z2 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 20. August 2010 wurden die beschwerdeführenden Parteien (erst- und zweitbeschwerdeführende Partei sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers), albanische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass den beschwerdeführenden Parteien mittlerweile ab 10. August 2011 bzw. ab 6. September 2011 für ein Jahr gültige Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden seien.

Diesen Umstand bestätigten die beschwerdeführenden Parteien nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, und sie erachteten die Beschwerde aus diesem Grund auch als gegenstandslos.

Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG (in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr - mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe - als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in dieser Fassung) wird eine Rückkehrentscheidung unter anderem gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen - wie hier - ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wird.

Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0233, mwN), war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.

Wien, am 20. Dezember 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte