VwGH 2011/22/0215

VwGH2011/22/021513.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der TR in N, geboren am 29. Juni 1991, vertreten durch die Bründl, Reischl & Partner OG, Rechtsanwälte in 5204 Straßwalchen, Braunauerstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. April 2011, Zl. 320.846/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
EURallg;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §46 Abs4;
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
EURallg;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §46 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 2011 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem serbischen Ehemann, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" ist, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die am 29. Juni 1991 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe und somit kein "Familienangehöriger" im Sinn des NAG sei. Es fehle daher an einer "besonderen Antragsvoraussetzung" gemäß § 46 Abs. 4 NAG, weshalb auf eine allfällige Verletzung in einem Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin begehrte als Ehefrau eines serbischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt, unbestritten eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 NAG. Gemäß dieser Bestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, die u.a. einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehaben, ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles dieses Gesetzes erfüllen. § 46 Abs. 4 NAG verweist somit auf den Begriff "Familienangehöriger", der in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) definiert ist. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:

"9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;"

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben. Somit hat sie die besondere Voraussetzung des § 46 Abs. 4 NAG für die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2010/22/0087, ausgeführt, dass das Erfordernis des Alters von 21 Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2011, B 711/10, keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 135/2009 erkannt.

Den Beschwerdeausführungen zu Art. 8 EMRK ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - schon deshalb der Boden entzogen, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2010/22/0087, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. September 2011

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