VwGH 2011/21/0095

VwGH2011/21/009530.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 2011, Zl. III-1234758/FrB/11, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13. Mai 2011, um 11.45 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) zu kommen und in der Angelegenheit "Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Befragung durch den Konsul" als Partei mitzuwirken, wobei ein amtlicher Lichtbildausweis und vorhandene persönliche Dokumente mitzubringen seien. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer persönlich komme. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) angedroht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 bekannt, ihm sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der angefochtene Ladungsbescheid "hinfällig" sei. Aus dem beigelegten Schreiben in Verbindung mit den vorgelegten Akten ergibt sich dazu, dass der mit der nigerianischen Botschaft für den 13. Mai 2010 vereinbarte Termin vom Konsul abgesagt wurde. Damit sei der Beschwerdeführer - so heißt es in dem genannten Schriftsatz - "materiell klaglos gestellt".

Demzufolge war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren - wie vom Beschwerdeführer auch beantragt - einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die demnach vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Behandlung abgewiesen worden wäre:

In der Beschwerde wird zwar in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der Ladung einerseits die am 8. März 2011 erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer in Österreich ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden tschechischen Staatsangehörigen ins Treffen geführt und andererseits auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die im zweiten Asylverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. März 2011 hingewiesen. Der Beschwerdeführer lässt dabei aber außer Acht, dass gegen ihn ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Oktober 2007 rechtskräftig erlassenes, mit zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot besteht, das in Verbindung mit der im ersten Asylverfahren mit bestätigendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. April 2010 ergangenen rechtskräftigen Ausweisung gemäß § 62 Abs. 4 erster Satz FPG (in der genannten Fassung) zu einem Aufenthaltsverbot geworden war. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergreifen, auch wenn die Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf den erwähnten Beschluss des Asylgerichtshofes vorläufig aufgeschoben ist. Soweit der Beschwerdeführer noch geltend macht, er besitze einen bis 4. Dezember 2015 gültigen Reisepass und deshalb sei die Einholung eines Heimreisezertifikates nicht notwendig, räumt er aber selbst ein, dass er die belangte Behörde davon vor der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht in Kenntnis gesetzt hatte.

Demnach hat gemäß §§ 47 ff VwGG ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen, wobei sich die Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 richtet.

Wien, am 30. August 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte