VwGH 2011/21/0050

VwGH2011/21/005030.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der E, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 1. Dezember 2010, Zl. UVS-5/13925/5-2010, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

VerfGG 1953 §87;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VerfGG 1953 §87;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2011, B 133/11-12, aufgehoben.

Vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zur Frage der Klaglosstellung durch das genannte Erkenntnis zu äußern, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die geltend gemachte Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten bestehe.

Auf Grund der mit Wirksamkeit ex tunc erfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. zu den Rechtswirkungen einer Bescheidaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof etwa Mayer, B-VG4 (2007) § 87 VfGG II.) fehlt es jedoch schon an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Eine bloß feststellende Entscheidung, wie sie die Beschwerdeführerin offenbar anstrebt, ist aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 25. September 1990, Zl. 86/04/0238, und vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss vom 2. Dezember 1948, VwSlg. Nr. 612/A).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. August 2011

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