Normen
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;
ZPO §63 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;
ZPO §63 Abs1;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Dezember 2010, Zl. VH 2010/17/0039-4, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erscheine. Überdies würde eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO). Dies sei in Würdigung des Umstandes anzunehmen, dass der Antragsteller den ihn mit hg. Verfügung vom 1. Dezember 2010 erteilten Verbesserungsaufträgen nicht vollständig nachgekommen sei; so habe er weder eine (vollständige) Ausfertigung (Gleichschrift, Abschrift) des angefochtenen Bescheides vorgelegt, noch das Datum von dessen Zustellung bekannt gegeben. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 11. Jänner 2011 zugestellt.
Mit dem vorliegenden Antrag, der am 25. Jänner 2011 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im hg. Verfahren Zl. VH 2010/17/0039. Begründend führt er aus, dass der Antrag von ihm "unverzüglich" an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden sei und verweist weiters auf einen ebenfalls im Jänner des heurigen Jahres eingebrachten beigelegten Einspruch, gerichtet an die Einbringungsstelle (des Oberlandesgerichtes Wien) in Wien. Aus diesem ergibt sich, dass der Antragsteller um die Einstellung der Betreibung einer Exekution ersucht, da er unmöglich den offenen Betrag bezahlen könne; er sei bereits unter den pfändbaren Betrag gepfändet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.
Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0158, mwN).
Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Antrag die versäumte Handlung (genaue Angabe des Zustelldatums sowie Vorlage einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht nachgeholt. Wurde aber die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Ein derartiger Antrag ist auch keiner Mängelbehebung zugänglich, weshalb sich bei dieser Sach- und Rechtslage die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwaltes als nicht mehr relevant erweist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0120, mwN).
Wien, am 28. Februar 2011
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