VwGH 2008/17/0158

VwGH2008/17/015827.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des Geselligkeitsvereins C in W, auf Wiedereinsetzung und Fortführung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29. April 2008, hg. Zl. VH 2008/17/0010, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit einem mit unleserlicher Unterschrift ohne leserliche Beifügung des Namens des Fertigenden versehenen Antrag vom 29. April 2008 wurde für den einschreitenden Verein um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien angesucht.

1.2. Eine Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2008, anzugeben, wer den Antrag auf Verfahrenshilfe unterschrieben hat und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis des Einschreiters nachzuweisen und bekannt zu geben, worin die Rechtswidrigkeit der mit dem anzufechtenden Bescheid vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde begründet werden solle, wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger ist unbekannt" dem Verwaltungsgerichtshof retourniert. Es wurde daher die Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz ohne vorangehenden Zustellversuch auf dem Postamt 1230 Wien angeordnet und durchgeführt.

1.3. Nach ungenütztem Verstreichen der für die Beantwortung der in der Verfügung gestellten Fragen eingeräumten Frist wurde das hg. Verfahren zur Zl. VH 2008/17/0010 mit Beschluss vom 1. August 2008 mangels Vorliegens eines dem angeblich einschreitenden Verein zuzurechnenden Antrags eingestellt.

1.4. Mit dem Antrag vom 28. August 2008 wird nunmehr unter Hinweis darauf, dass mehrfach an der angegebenen Adresse für den Verein bestimmte Sendungen nicht zugestellt worden seien und es dem Verwaltungsgerichtshof zumutbar gewesen sei, auf Grund der ZVR-Zahl die Vertretungsbefugnis "des Einschreiters" zu eruieren, der Antrag gestellt, das Verfahren wiederaufzunehmen und dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben. Im Rubrum ist der Antrag als "Antrag auf Wiedereinsetzung und Fortführung des Verfahrens" bezeichnet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016, und vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0324).

2.2. Soweit der vorliegende Antrag als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen ist, ist er insoweit unzulässig, als sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt ergäbe, dass die Angabe der Post, der Verein sei an der Adresse A-Straße, W, unbekannt, objektiv unrichtig war. Es wäre demnach auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz unwirksam gewesen.

Eine Fristversäumnis liegt sohin nicht vor, einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht.

2.3. Soweit der Antrag im Hinblick auf die bereits mit Beschluss vom 1. August 2008 erfolgte Beendigung des Verfahrens zur Zl. VH 2008/17/0010 als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrenshilfeverfahrens zu verstehen ist, ist er jedoch gemäß § 45 Abs. 5 VwGG unzulässig.

§ 45 Abs. 5 VwGG ordnet an:

"(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig."

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 27. Oktober 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte