VwGH 2011/10/0171

VwGH2011/10/017115.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der S H in S, vertreten durch Teufer-Peyrl & Hennerbichler, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2011, Zl. N- 105249/24-2011-Has/Hi, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Normen

LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
VwRallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass durch die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 1770/1 der KG W. im 50 m-Schutzbereich eines linksufrigen Zubringers zum F-Bach solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwögen, nicht verletzt würden, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz sei zum Schluss gekommen, der F-Bach stelle den Oberlauf der F dar. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Überprüfung des Fließwasserkontinuums, die gewässermorphologische Betrachtung und deren Ergebnis sowie die Tatsache, dass der verfahrensrelevante Abschnitt im geographischen Informationssystem des Landes Oberösterreich als F bezeichnet werde, seien überzeugender als die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin. Der örtlich als F-Bach bezeichnete Gewässerast bilde den Hauptast des im Unterlauf als F bezeichneten Baches. Daher sei § 10 Oö NSchG 2001 anwendbar.

Zum örtlichen Landschaftsbild habe der Amtssachverständige ausgeführt, die Siedlungsstruktur in dem etwa 2 km2 großen Gebiet mit der Ortsbezeichnung F - unter Einschluss der Einzelgehöfte und Kleinstweiler W., R., S. und G. - sei als Streubebauung mit variierenden Objektabständen zu bezeichnen. Der Landschaftsausschnitt im Umfeld des Grundstücks Nr. 1770/1 stelle sich aufgrund der ausgeprägten Raumgliederung unter reichhaltiger Ausstattung mit Landschaftselementen als traditionell geprägte, bäuerliche Kulturlandschaft dar. Die grundsätzlich hohe landschaftliche Wertigkeit werde insbesondere durch die auf dem Gegenhang westlich der Landesstraße 1477 (L 1477) vorzufindende landwirtschaftliche Siedlungsentwicklung belastet, indem hier ausgehend von der landwirtschaftlichen Streubebauung mit großen Abständen der Gehöfte zueinander "ein dispers strukturiertes Siedlungsgefüge" entstanden sei, das als "Zersiedelung" zu beschreiben sei. Dies betreffe die rechtsufrig an die F anschließende Hangzone im Verlauf der L 1477. Linksufrig der F befinde sich in einem Umkreis von 300 m zu einem konsenslos errichteten Freizeitgebäude nur ein aufgrund der Einzellage und Größe markant in Erscheinung tretendes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude sowie ein am Waldrand errichteter Holzschuppen im östlichen Nahfeld.

Bedingt durch die vom Siedlungsgeschehen entlang der Landesstraße abgesetzte Lage mit einem Abstand von zwischen 135 und 150 m zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die exponierte Einzellage im Gegenhang zum Streusiedlungsbestand und die vorhandene Raumgliederung durch Uferbegleitgehölzer und Uferwaldflächen (F und Zubringer) sowie die daraus entstehende visuelle Abtrennung des "Standortraumes" von der südlich und westlich gelegenen Raumuntereinheit trete die auf dem Grundstück vorhandene Freizeithütte im Landschaftsbild markant in Erscheinung.

Das nun beantragte landwirtschaftliche Bauvorhaben unmittelbar bei der bestehenden Freizeithütte, welches etwa das sechsfache Volumen des Hüttenbestandes aufweise, würde aufgrund seines Ausmaßes und bedingt durch den - aus der im Standort vorgegebenen Geländeneigung resultierenden - Höhenversatz zwischen Altbestand und "Zubau" sowie der Kombination aus Altbestand und Stallgebäude mit zwischengelagertem Verbindungsgang und Firstversatz, die Asymmetrie des Hauptdaches sowie die divergierenden Gebäudeproportionen einen unruhig wirkenden, unharmonischen Baukörper erzeugen; somit trete das neue Gebäude noch wesentlich markanter in Erscheinung als die konsenslos errichtete Hütte.

Diese zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe auch der Sachverständige der Oö Umweltanwaltschaft in einer Stellungnahme vom 29. März 2011 angenommen.

Um von einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 3 Z. 2 Oö NSchG 2001 sprechen zu können, bedürfe es einer maßgeblichen Veränderung der das Bild der weiteren Umgebung bestimmenden Landschaftsmerkmale; davon könne bei der Betrachtung linksufrig der F ausgegangen werden. In Anbetracht der Dimensionen des geplanten Gebäudes und der Abstände zu den benachbarten Gebäuden sei eine empfindliche Störung des Landschaftsbildes zu bejahen.

Auch eine umfassendere photographische Dokumentation könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Der Bescheidverfasser sei beim Lokalaugenschein anwesend gewesen und habe die Bebauungssituation persönlich wahrgenommen. Der Sachverständige habe nicht in Abrede gestellt, dass das Landschaftsbild traditionell gewachsene Streuungssiedlungen aufweise.

Eine harmonische Einfügung des geplanten Objektes sei bei den im Gutachten genannten Abständen zu bestehenden Objekten mit der geplanten Größe nicht vorstellbar. Zumindest bestünde ein massiver zusätzlicher Eingriff, der das vom Amtssachverständigen beschriebene Gesamtbild erheblich stören würde.

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt habe der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten festgestellt, dass der Standort des geplanten Stallgebäudes in direkter Waldrandlage sowie in Randlage zu einem Kleingewässer liege. Derartige Randbereiche würden als Kontaktzone zwischen unterschiedlichen Habitaten eine erhöhte Bedeutung für zahlreiche Tierarten aufweisen.

Nach Ansicht des Amtssachverständigen sei der Tatbestand der "Versiegelung des gewachsenen Bodens" als Eingriffstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö NSchG 2001 festzustellen. Der Amtssachverständige erachte bedingt durch den Standort des Gebäudes, die Geländeneigung und die Größe des Fließgewässers durch diese Bodenversiegelung negative Rückwirkungen auf das Gewässerumfeld und eine nachhaltige Verringerung des Entwicklungspotentials einer natürlichen Ufer- und Waldrandzone durch die Baumaßnahme - allerdings mit nur mäßiger Eingriffserheblichkeit - als gegeben.

Diese Einwirkung sei jedoch - so die belangte Behörde weiter -

als entscheidungsmitbegründend anzusehen, weil nicht lediglich die Auswirkungen auf die direkt versiegelte Fläche fachlich zu beurteilen seien. Demzufolge liege mit der Flächenversiegelung und der Errichtung eines Gebäudes zur Viehhaltung in unmittelbarer Bachnähe innerhalb eines geschützten Landschaftsbereiches jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung von Biotopen und Biozönosen vor. Da das Gebäude einen Anziehungspunkt für das Vieh darstelle, welches sich im näheren Umfeld verstärkt aufhalten werde, komme es zu lokal unnatürlich hohen Nährstoffeinträgen in den Boden und das Gewässer, wodurch die negativen Auswirkungen durch die Öffnung der Bodennarbe in Folge des Betritts noch verstärkt würden. Es sei nicht als zielführend anzusehen, eine Untersuchung durchzuführen, welche Tierarten im gegenständlichen Bereich lebten.

In diesem besonderen Bereich am Bachufer und Waldrand sei jedenfalls durch die Flächenversiegelung eine Beeinträchtigung gegeben.

Nach dem agrarfachlichen Gutachten würde die Schafhaltung und Produktherstellung im angegebenen Ausmaß - langfristig gesehen - zu einer Deckung der anfallenden Kosten des der geplanten Bewirtschaftung angepassten Gebäudes sowie des Betriebs führen. Der geplante Standort sei aus agrarfachlicher Sicht in Hinblick auf eine ganzjährig mögliche Zufahrt nicht optimal.

Es sei somit ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild im besonders geschützten Bachuferbereich mit mäßigem Eingriff in den Naturhaushalt durch Versiegelung in einem ökologisch besonders sensiblen Bereich durch ein agrarfachlich nicht optimal situiertes Gebäude einerseits dem langfristig erzielbaren Gewinn aus der Milchschafhaltung andererseits gegenüberzustellen.

Unter Abwägung der genannten Komponenten sei eine bescheidmäßige Feststellung, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwögen, würden nicht verletzt, nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 740/11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö NschG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

  1. 4. Mineralien und Fossilien;
  2. 5. Naturhöhlen und deren Besucher.

    (…)

    § 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

    (…)

    2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

    (...)

    8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

    (…)

    10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

    (…)

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

(…)

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

  1. 1. in das Landschaftsbild und
  2. 2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

    verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. (...)"

    Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF BGBl. Nr. 4/1987, lautet auszugsweise wie folgt:

    "§ 1

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

(…)

Anlage zu § 1 Abs. 1

(…)

3.9.1.2. Feistritzbach"

Die Beschwerde bestreitet die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö NSchG 2001 iVm der angeführten Verordnung und bringt dazu im Wesentlichen vor, der F-Bach sei gemäß der Anlage zur Verordnung als "Zubringer 1. Ordnung" zu qualifizieren. Der F-Bach werde von einem weiteren unbenannten Zubringer, welcher in nord-südlicher Richtung verlaufe, somit einem "Zubringer 2. Ordnung", gespeist. Das gegenständliche "Rinnsal" münde als "Zubringer 3. Ordnung" in den "Zubringer 2. Ordnung". Diesem "Rinnsal" fehle es an der Qualifikation eines Baches und an der damit einhergehenden Uferschutzzone.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass unter einem "Bach" ein fließendes Gewässer zu verstehen ist, worunter selbst Gerinne fallen, die nur fallweise Wasser führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2011, Zl. 2007/10/0208, mwN).

§ 1 Abs. 2 der Verordnung erstreckt den Landschaftsschutz nach dem Oö NSchG 2001 über die in der Anlage der Verordnung angeführten Flüsse und Bäche hinaus auch auf jene Bäche, die "in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden".

Diese Bestimmung bietet somit keine Handhabe dafür, ihren Anwendungsbereich auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Verordnung und damit unter den Landschaftsschutz nach dem Oö NSchG 2001 (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2011).

Im Weiteren vertritt die Beschwerde die Auffassung, das beabsichtigte Stallgebäude der Beschwerdeführerin stelle keinen störenden Eingriff in das Landschaftsbild dar. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, das Objekt füge sich gut in die Streusiedlung ein. Es gebe auch keinerlei größere Entfernungen zu den umliegenden Gebäuden. Aufgrund der Hanglage werde das bereits bestehende und geplante Objekt möglichst flach und "stufenweise" in den Hang integriert. Aufgrund des vorgelegten Plans ergebe sich ein äußerst "gefälliges" und eher niedriges Bauwerk. Darüber hinaus befänden sich auf dem Grundstück nach wie vor eine bereits bestehende Hütte und noch teilweise Spuren der Umzäunung entlang der Grundgrenze. Beide Objekte seien von der Landstraße aus gut sichtbar. Insbesondere aufgrund der umliegenden benachbarten Betriebe und Gebäude könne keinesfalls von einem störenden baulichen Akzent gesprochen werden. Das im unmittelbaren Nahebereich markante landwirtschaftliche Gebäude B. greife weit mehr in das landwirtschaftliche Erscheinungsbild ein als das gegenständliche Objekt.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff nicht voraussetzt, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins von das Landschaftsbild mitprägenden anthropogenen Eingriffen ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst. Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0202, mwN).

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber aufgrund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, 2001/10/0051, mwN).

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Auffassung, die beabsichtigte Errichtung des landwirtschaftlichen Gebäudes stelle eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes dar, - wie oben dargestellt - auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützt.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde - entgegen den Behauptungen der Beschwerde - auch mit den widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin ist allerdings dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Von daher war auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183, sowie wiederum vom 4. November 2002).

Da die belangte Behörde somit zutreffend von einem mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild ausgegangen ist, hat sie zu Recht eine Prüfung dieses Eingriffs im Sinn der in § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 normierten Interessenabwägung vorgenommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorhaben auch - wie die belangte Behörde annimmt - ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden wäre.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin gerade in einer fehlerhaften Interessenabwägung durch die belangte Behörde.

Die belangte Behörde hat allerdings - wie oben ersichtlich - bei ihrer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen unter anderem an der Erhaltung des Landschaftsbildes "dem langfristig erzielbaren Gewinn aus der Milchschafhaltung" gegenübergestellt und ist zu dem Schluss gelangt, "unter Abwägung all der oben genannten Komponenten" sei eine "bescheidmäßige Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, nicht möglich".

Soweit die Beschwerdeführerin auf das private Interesse an ihrer Erwerbstätigkeit hinweist und behauptet, diesem sei jedenfalls der Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu geben, verkennt sie, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die Feststellung öffentlicher Interessen geht. Die vorgebrachten Umstände stellen im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche private Interessen der Beschwerdeführerin dar (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002); insbesondere legt die Beschwerde nicht etwa dar, weshalb das projektierte Gebäude an dem geplanten Standort errichtet werden müsse.

Inwiefern das geplante Vorhaben den öffentlichen Interessen an der "Kultur- und Landschaftspflege" und "der damit einhergehenden Verbesserung des Tourismus" nützen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkretisiert.

Die Beschwerde rügt schließlich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft, legt allerdings die Wesentlichkeit des solcherart behaupteten Verfahrensmangels nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dar. Auch war die Beschwerdeführerin - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht verpflichtend dem durchgeführten Lokalaugenschein beizuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. Dezember 2011

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