VwGH 2011/10/0028

VwGH2011/10/002816.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G D in N, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Jänner 2011, Zl. uvs-2010/K7/1098-6, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs4;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die Auflage B Punkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. November 1991, mit dem ihm die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Oberbergbach in N erteilt worden war, nicht eingehalten, weil - entgegen dieser Auflage - am 26. November 2009 um 11.30 Uhr nicht 100 l/s Pflichtwasser in den Oberbergbach abgegeben worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (im Folgenden: TNSchG) begangen, weshalb über ihn in Anwendung des Strafrahmens des § 45 Abs. 4 TNSchG eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (Ersatzarrest im Ausmaß von 10 Tagen) verhängt werde.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, der Beschwerdeführer weise im Verwaltungsstrafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck drei einschlägige Vormerkungen nach dem TNSchG auf, wobei zuletzt eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt worden sei.

Dem Beschwerdeführer sei seit Jahren bekannt gewesen, dass er Schwierigkeiten mit der Mindestwassermenge habe, und es sei ihm auch klar gewesen, dass das vollgefüllte Geschiebe (gemeint: die Anfüllung des Wassereinzuges mit Geschiebe) dafür ursächlich gewesen sei und es an ihm gelegen wäre, das Geschiebe zu räumen.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung der Unterschreitung der Pflichtwassermenge auf eine Anzeige des hydrographischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung, die Vernehmung des Messbeamten als Zeugen samt dazugehörenden Fotos und nachgereichter Aufschlüsselung (Auswertungsprotokoll und Messprotokolle) und auf Erläuterungen des Leiters des hydrographischen Dienstes, denen sich die belangte Behörde mit näherer Begründung anschloss. Die Kritik des Beschwerdeführers an der "angeblich unvollständigen Zeichnung der Messstelle" werde nicht geteilt, weil die Messstelle durch die Fotos des Messbeamten feststehe und dem Bewilligungsbescheid entspreche.

In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Behörde bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers an, weil sich dieser mit der Nichterreichung der Mindestwassermenge abgefunden habe. In Hinblick auf die drei einschlägigen Vormerkungen und da der Einhaltung der Mindestwassermenge aus naturschutzrechtlicher Sicht eine große Bedeutung für die Erhaltung der Bachfauna und -flora zukomme, ging die belangte Behörde von einem nicht geringen Verschuldensgrad aus und erachtete angesichts eines Strafrahmens bis EUR 30.000,-- die gewählte Geldstrafe von EUR 3.000,-- als angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - unter Hinweis auf die zum hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 2011/07/0111 (betreffend die Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) erstattete Gegenschrift - keine weitere Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die behördliche Beweiswürdigung, welche die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage stellende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens "nicht sorgfältig berücksichtigt" und diesen "nicht die gleichwertige Beweiskraft zuerkannt" habe, wie sie der Aussage des Leiters des hydrographischen Dienstes beigemessen worden sei. Dies entspreche nicht dem "Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung".

Mit diesem die Richtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung in Frage stellenden Vorbringen legt die Beschwerde jedenfalls keine durch den Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung dar, welche sich unter anderem - wie ausgeführt - auf Auswertungs- und Messprotokolle, Fotos und die Erläuterungen des hydrographischen Amtssachverständigen stützen konnte.

Die behördliche Beweiswürdigung ist nämlich der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2007/10/0288, mwN).

Im Weiteren behauptet die Beschwerde Verfahrensmängel, weil die belangte Behörde drei in der Verhandlung am 18. Mai 2010 beantragte Beweise nicht aufgenommen habe:

Der Beschwerdeführer hatte zunächst die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür beantragt, dass der "Auslaufkiesspülschütz" zur Entnahmestelle gehöre bzw. "Bestandteil samt der Wasserfassung" sei, damit "der Auflagenpunkt den Genehmigungsbescheid diesen genannten Bereich" umfasse.

Diesem Beweisantrag lag offenbar die noch in der Beschwerde vertretene Auffassung zugrunde, für die durchgeführte Messung sei ein falscher - nämlich fünf Meter von der Fassungsstelle entfernter - Punkt gewählt worden.

Die belangte Behörde hat sich allerdings zur Qualität der durchgeführten Messung der Einschätzung durch den hydrographischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 17. Jänner 2011 und den Darlegungen im Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. November 2010 angeschlossen und - auch der Aussage des Messbeamten in der Verhandlung am 18. Mai 2010 folgend - die gewählte Messstelle für fachlich richtig erachtet und deshalb von der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins Abstand genommen, was durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer die Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde N zum Beweis dafür beantragt, dass die gegenständliche Einlaufstelle dem Kraftwerk der Gemeinde diene und "intern beschlossen" worden sei, penibel auf den Verbleib der Pflichtwassermenge im Bachbett zu achten.

Zu Recht hat die belangte Behörde diesen Beweisantrag als für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung unerheblich beurteilt.

Schließlich wurde die Befragung des Bürgermeisters und eines weiteren Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer "neben den behördlichen Auflagen bereits aus Eigenem Maßnahmen getroffen" habe, um die Mindestwassermenge zu garantieren, und dass er außerdem beabsichtige, "bei einer Absprache mit der Gemeinde weitere Maßnahmen zu setzen (elektronische Überwachung)".

Auch dazu hat die belangte Behörde zutreffend Unerheblichkeit des Beweisthemas angenommen.

Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Juni 2011

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