VwGH 2011/07/0203

VwGH2011/07/020313.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der A W in L, vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Juli 2011, Zl. IIIa1-W-60.383/42, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 14. Juni 2010 wurde der Verlassenschaft nach A., vertreten durch die erbserklärte Erbin F., gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 aufgetragen, folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchzuführen:

"1. Sämtliche auf dem Grundstück (…) befindlichen Entwässerungsmaßnahmen, welche nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, sowie weiters die neu errichteten Entwässerungsmaßnahmen, welche zur Ableitung der auf dem Grundstück befindlichen Oberflächenwässer, sowie Wässer aus der Vernässungszone dienen, und durch welche die Wässer auf das darunter liegende Grundstück (…) geleitet werden, sind zu entfernen

oder alternativ,

2. ist ein dem Stand der Technik entsprechendes, von einem fachkundigen Büro erstelltes Sanierungsprojekt zur Ableitung der Oberflächenwässer und der aus der Vernässungszone austretenden Wässer, welches sich auf das Gutachten von (…) vom Dezember 2008 stützt, bei der Bezirkshauptmannschaft I als Wasserrechtsbehörde

I. Instanz bis spätestens zum 30.09.2010 zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen."

Dagegen erhoben die genannte erbserklärte Erbin und die Verlassenschaft nach A. Berufung mit dem Antrag, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Juli 2011 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Berufungen Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin zum Beschwerdepunkt Folgendes ausgeführt wird:

"Beschwerdepunkt:

Die Beschwerdeführerin wurde durch die angefochtene Berufungsentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung, in ihrem Recht verletzt, dass der Berufung der Verlassenschaft nach (A.) sowie (F.) nicht Folge gegeben wurde und diesen Berufungswerbern nicht gem. § 138 Abs 2 WRG 1959 als Eigentümer der Gp (…) der Auftrag erteilt wurde, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nachstehende Maßnahmen zu treffen sind:

(…)"

II.

§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(…).

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

Nach ständiger hg. Judikatur kommt nur im Fall des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 leg. cit. Bei einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt, und es haben dritte Personen in einem solchen Verfahren keine Parteistellung. Aus einem Auftrag nach dieser Gesetzesbestimmung kann daher außer dessen Adressaten niemandem ein Recht erwachsen, sodass ein Betroffener keinen Anspruch auf Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 leg. cit. hat (vgl. zum Ganzen etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, zu § 138 WRG E 107, 109 ff zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages. Da - wie dargelegt - wasserpolizeiliche Alternativaufträge nach § 138 Abs. 2 leg. cit. in einem Verfahren ergehen, welches allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Behörde und dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet und in dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt, fehlt der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Beschwerdeführung.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte