VwGH 2011/02/0310

VwGH2011/02/031018.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der W K in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Zajc, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 2011, Zl. RU6-ST-263/00 1-2010, betreffend Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen nach § 29b StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

StVO 1960 §29b;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
StVO 1960 §29b;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen entzogen und angeordnet, dass sie den Ausweis unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K. vom 7. Juni 2010 abzuliefern habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin führt unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes aus:

"Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht."

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Mit der Behauptung, dass der "Bescheid seinem gesamten Umfang nach" angefochten werde (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) und dass der angefochtene Bescheid wegen seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei - wie auch die Beschwerdeführerin ausführt - um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0207, sowie vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0359).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2011

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