Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 1. September 2011, Zl. VH 2011/02/0037- 4, wurde der Antrag des Antragstellers, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid vom 3. Juni 2011 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses wird u.a. ausgeführt, dass die im Ergänzungsauftrag vom 14. Juli 2011 ausdrücklich aufgetragene Vorlage von Belegen zum Vermögensnachweis "insbes. der Schulden" (laut Vermögensbekenntnis ca. EUR 15.000), auf deren Grundlage im Zusammenhalt mit dem Vermögensbekenntnis zu entscheiden sei, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den vorzitierten hg. Beschluss vom 1. September 2011 betreffend Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ein und wandte insbesondere Befangenheit des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Köller ein.
Zur Begründung des Ablehnungsantrages wird ausgeführt, aufgrund des abweisenden Beschlusses des Berichters Dr. Köller als Einzelmitglied vom 1. September 2011 würden wichtige sonstige Gründe vorliegen, die geeignet seien, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Da der Verfahrenshilfeantrag weder wegen Aussichtslosigkeit, noch wegen Mutwilligkeit abzuweisen gewesen sei, wäre ihm schon aufgrund der prekären Einkommensverhältnisse stattzugeben gewesen, dies vollkommen unabhängig von eventuell bestehenden Verbindlichkeiten des Verfahrenshilfewerbers.
Da ja nicht die (Höhe der) Schulden an sich für die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ausschlaggebend seien, sondern die damit verbundenen Rückzahlungspflichten, die vom Antragsteller - obwohl rechtlich eigentlich bedeutungslos - nachgewiesen worden seien, sei die Abweisung - aus "an den Haaren herbeigezogenen Gründen" - sachlich nicht nachvollziehbar und unverständlich, um nicht zu sagen willkürlich.
§ 31 VwGG lautet auszugsweise:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
…..
5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen."
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten (vgl. etwa den Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0156, 0157 und 0158, m. w.N.).
Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, eine Befangenheit des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Köller gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG als begründet anzusehen:
Von einer "willkürlichen" Versagung der Verfahrenshilfe kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. In seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung des abgelehnten Richters für unrichtig erachte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Richters darzutun, weil damit Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters hindeuten könnten, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere vermag eine von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren bzw. ein diesbezüglicher zuvor ergangener Verbesserungsauftrag erfolgt sei, nicht zu begründen, dass dieser Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen.
Aus diesen Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, es sei zu befürchten, dass sich der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Köller im angeführten Verfahren von unsachlichen Beweggründen habe leiten lassen oder leiten lassen werde. Der Ablehnungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2011
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