Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31;
Spruch:
Die Anträge auf Ablehnung werden abgewiesen.
Begründung
Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den oben angeführten Geschäftszahlen Beschwerdeverfahren anhängig, mit denen die ebenfalls angeführten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (VH) und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) zusammenhängen. In allen Verfahren wurde Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Riedinger mit Verfügungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichterin bestellt.
In diesen Verfahren wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:
Zl. 2008/02/0409:
Der - in der Folge immer so bezeichnete - Beschwerdeführer stellte datiert mit 2. September 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu
1. angeführten Bescheid betreffend eine von der belangten Behörde abgewiesene Maßnahmenbeschwerde wegen der Entfernung eines PKW's aus einer Halte- und Parkverbotszone (protokolliert zur hg. Zl. VH 2008/02/0061). In dem dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossenen Vermögensbekenntnis gab der Beschwerdeführer unter anderem an, bei einem Verlust von jährlich EUR 1.200,-- geringfügig gewerbetreibend zu sein und vom Arbeitsmarktservice monatliche Leistungen von EUR 800,-- zu erhalten; er besitze Fonds im Wert von EUR 3.000,--, die als Besicherung gesperrt seien, habe auf diversen Konten einen kumulierten Minusstand von EUR 2.600,--, Bargeld in der Höhe von EUR 150,-- und verfüge über ein Kraftfahrzeug Baujahr 1976. An Schulden habe er einen Jungunternehmerkredit von EUR 4.000,-- ausständig, einer Kfz-Werkstätte schulde er EUR 900,--. Unterhaltspflichten habe er keine. Für das Wohnen zahle er nichts. Nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens wurde der in Rede stehende Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller sei nach seinen Angaben über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (Verweis auf § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
Am 12. Dezember 2008, datiert mit 10. Dezember 2008, brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu 1. angeführten Bescheid ein (protokolliert zur hg. Zl. VH 2010/02/0022), der mit Beschluss vom 24. August 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Am 23. Dezember 2008 brachte der Beschwerdeführer - nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt - zur hg. protokollierten Zl. 2008/02/0409 Beschwerde gegen den genannten Bescheid des UVS Wien ein. Am 3. September 2009 langte beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Beschwerdezahl ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein (protokolliert zur Zl. AW 2009/02/0058). Mit Beschluss vom 26. April 2010 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben, weil ein solcher Antrag eine zulässige Beschwerde voraussetze; die vorliegende sei ergänzungsbedürftig. Einlangend am 10. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (Zl. 2008/02/0409) neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert zur Zl. AW 2010/02/0028).
Mit Verfügung vom 24. August 2010, ihm zugestellt am 7. September 2010, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde, unter anderem zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Ergänzung der Beschwerde erfolgte nicht.
Zl. 2008/02/0410:
Der Beschwerdeführer stellte datiert mit 18. Oktober 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu 2. angeführten Bescheid betreffend eine von der belangten Behörde abgewiesene Maßnahmenbeschwerde wegen der Entfernung eines PKW's aus einer Halteverbotszone (protokolliert zur hg. Zl. VH 2008/02/0069). Das dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossene Vermögensbekenntnis entsprach im Wesentlichen jenem, das im Verfahren Zl. VH 2008/02/0061 vorgelegt wurde. Der in Rede stehende Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller sei nach seinen Angaben über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (Verweise auf § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
Am 12. Dezember 2008, datiert mit 10. Dezember 2008, brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu 2. angeführten Bescheid ein (protokolliert zur hg. Zl. VH 2010/02/0050), der mit Beschluss vom 24. August 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Am 23. Dezember 2008 brachte der Beschwerdeführer - nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt - zur hg. protokollierten Zl. 2008/02/0410 Beschwerde gegen den genannten Bescheid des UVS Wien ein. Am 3. September 2009 langte beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Beschwerdezahl ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein (protokolliert zur Zl. AW 2009/02/0059).
Mit Verfügung vom 24. August 2010, ihm zugestellt am 7. September 2010, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde, unter anderem zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Ergänzung der Beschwerde erfolgte nicht.
Zl. 2009/02/0114:
Der Beschwerdeführer stellte datiert mit 10. Dezember 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu 3. angeführten Bescheid betreffend eine Bestrafung (Geldstrafe EUR 100,--) wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (protokolliert zur hg. Zl. VH 2008/02/0077). Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2009 mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine offenbar aussichtslos (Verweise auf § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
Am 7. April 2009 brachte der Beschwerdeführer - nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt - zur hg. protokollierten Zl. 2009/02/0114 Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich verbunden unter anderem mit einem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert zur Zl. AW 2009/02/0041) und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein (ohne eigene Zahl).
Mit Beschluss vom 26. April 2010 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag eine zulässige Beschwerde voraussetze; die vorliegende sei ergänzungsbedürftig. Einlangend am 10. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 2009/02/0114 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert zu Zl. AW 2010/02/0027).
In allen bisher angeführten Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 22. September 2010, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am Folgetag, die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge die Befangenheit von Hofrätin Dr. Theresia Riedinger in den angeführten Verfahren wegen begründeter Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit aussprechen. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer die zur Zl. 2008/02/0410 protokollierte Beschwerde zurück.
Zur Begründung der Ablehnungsanträge stellt der Beschwerdeführer jeden Verfahrensschritt in den angeführten Verfahren im Detail dar und bringt in seinen Anträgen - gleichlautend - der Sache nach zusammengefasst vor, die Verfahren würden "allgemein verzögert", die Verfahrenshilfe sei willkürlich versagt worden, zweimal wegen mangelnder Bedürftigkeit, einmal wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde, ebenso sei die aufschiebende Wirkung willkürlich versagt worden; es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Beschwerdeführern vor und es fehle an Verfahrensökonomie.
Die für die Beschwerdefälle maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise wie folgt:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
…
5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zur Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen."
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten (vgl. etwa den Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/03/0152).
Das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt aus folgenden Gründen nicht, eine Befangenheit der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Riedinger gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG als begründet anzusehen:
Von einer "willkürlichen" Versagung der Verfahrenshilfe kann in den Beschwerdefällen keine Rede sein. In seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung der abgelehnten Richterin, er verfüge über ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten, für unrichtig erachte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit der abgelehnten Richterin darzutun, weil damit über seine oben wiedergegebene Auffassung hinausgehende konkrete Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin hindeuten könnten, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere vermag eine von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei bzw. aus denen von § 33a VwGG Gebrauch zu machen sei, nicht zu begründen, die Richterin habe sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen.
Zur behaupteten "willkürlichen" Abweisung der Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine zulässige Beschwerde voraussetzt (vgl. die Beschlüsse vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/18/0015, und vom 15. November 2006, Zl. AW 2006/10/0038). Eine bis zum Einlangen des Ablehnungsschriftsatzes zulässige Beschwerde wurde in keinem der drei Verfahren eingebracht; den Ergänzungsaufträgen ist nicht Folge geleistet worden. Da demnach keine zulässigen Beschwerden vorgelegen sind, entsprach die Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (auch in der Form einer Abweisung) dem Gesetz. Das Unterlassen der Behandlung der Folgeanträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Auswirkung für den Beschwerdeführer, zumal vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, auf die sich auch die zitierten Beschlüsse beziehen, auch diese Anträge zurückzuweisen gewesen wären bzw. zurückzuweisen sind.
Zur behaupteten Verzögerung und mangelnden Verfahrensökonomie:
Die Bestimmungen des § 31 VwGG bieten keine Grundlage dafür, der Richter habe die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge oder Dauer zu erledigen. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin gegen ihn auf.
Die behauptete "Ungleichbehandlung" im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern ist, selbst wenn sie vorliegt, keine, die auf eine Voreingenommenheit der berichtenden Hofrätin schließen lässt. Die entsprechenden Hinweise des Beschwerdeführers auf andere Verfahren und Sachverhalte sind nämlich mangels Vergleichbarkeit der einzelnen Fälle nicht geeignet, daraus Schlüsse im Hinblick auf unsachliche Motive bei den Entscheidungen zu ziehen.
Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen in allgemein gehaltenen Vorwürfen gegenüber Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Riedinger, sodass darauf nicht Bedacht genommen werden kann.
In den vorliegenden Fällen lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die abgelehnte Richterin durch irgendein Verhalten Grund zur Annahme gegeben hätte, an einer objektiven Beurteilung der Beschwerdefälle gehindert zu sein. Es kann nicht erkannt werden, dass die Entscheidungen nicht objektiv und nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nur erkennen, dass er einzelne Entscheidungen der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Riedinger für unrichtig hält, zeigt aber nichts Konkretes auf, was Anlass für Zweifel an deren voller Unbefangenheit geben könnte.
Aus diesen Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, es sei zu befürchten, dass sich Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Riedinger in den angeführten Verfahren von unsachlichen Beweggründen leiten hat lassen oder leiten lassen werde. Die Ablehnungsanträge waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2011
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