Normen
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 14. Februar 2009 um 16.33 Uhr an einem näher bestimmten Ort 1) den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens (vom 4. auf den 3. Fahrstreifen) anderen Straßenbenutzern, die sich auf den Vorgang einzustellen gehabt hätten, nicht angezeigt und sei 2) auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren (mit einem geeichten Videomessgerät gemessene Geschwindigkeit von 185 km/h). Bei der Strafbemessung sei die Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 11 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Spruchpunkt 1) sowie § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Spruchpunkt 2) verletzt; über ihn wurde zu Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und zu Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Berufung hat der Beschwerdeführer substantiierte Einwendungen gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben sowie die Beischaffung von Urkunden und die "Befragung" (somit die Einvernahme) der einschreitenden Beamten hiezu beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/02/0263) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Oktober 2011
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