Normen
ABGB §1324;
ABGB §1332;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1324;
ABGB §1332;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.
II. Das Verfahren Zl. 2011/02/0075 wird eingestellt.
Begründung
Die am 18. März 2011 gegen den angeführten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Februar 2011 eingebrachte Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2011/02/0075) wurde mit Berichterverfügung vom 30. März 2011 dem Beschwerdeführer zurückgestellt, damit dieser binnen einer Woche konkret genannte Ergänzungen durchführe. Der Ergänzungsauftrag ist dem Beschwerdeführervertreter am 15. April 2011 zugestellt worden.
Zu I.: Mit einem am 26. April 2011 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der genannten Beschwerde und legte gleichzeitig die ergänzte Beschwerde vor.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Ergänzungsauftrag vom 30. März 2011 am 15. April 2011 in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit vom 15. bis zum 22. April 2011 eingelangt sei. Die für den Beschwerdeführervertreter seit Jänner 2002 im Rahmen einer Regiegemeinschaft mit dem Rechtsanwalt Dr. Walter Leeb (bei diesem seit 2001 beschäftigt) tätige verlässliche Kanzleikraft S habe die Frist von einer Woche zur Ergänzung der Beschwerde übersehen. Der Akt sei nicht Dr. Leeb vorgelegt worden, sondern auf dem Tisch des Beschwerdeführervertreters mit anderer nicht dringlicher Post abgelegt gewesen. Dadurch sei dem Verbesserungsauftrag nicht durch eine substitutionsweise Vertretung durch Dr. Walter Leeb bis zum 22. April 2011 entsprochen worden. Die Kanzleikraft S habe bislang keine Fristen des Beschwerdeführervertreters übersehen. Es handle sich um ein einmaliges Versehen, das ihr im Zuge der Bearbeitung des umfangreichen Posteinganges unterlaufen sei, zumal auf Grund urlaubsbedingter Abwesenheit einer zweiten Sekretärin der Posteingang von S alleine habe erledigt werden müssen. Der Beschwerdeführervertreter habe dies nach seiner Rückkehr bei Durchsicht der Akten festgestellt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 24. September 2007, Zl. 2007/15/0182). Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, 2009/16/0043). Im konkreten Fall wurde nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführervertreter ein Kontrollsystem eingerichtet hätte, sodass es ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, dass die Verbesserungsfrist versäumt worden ist. Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist abzuweisen.
Zu II.: Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnten Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2011/02/0075 protokollierten Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit einzustellen.
Wien, am 27. Mai 2011
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