VwGH 2010/21/0037

VwGH2010/21/003714.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Dezember 2009, Zl. III- 667880/FrB/09, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. März 2008 erließ die Sicherheitsdirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 87 und 86 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Einer dagegen erhobenen, zur Zl. 2008/18/0395 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid vom 16. Dezember 2009 forderte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, am 9. Februar 2010, um 08.30 Uhr, zu ihrem Fremdenpolizeilichen Büro zu kommen, um in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise" als Partei mitzuwirken. Es seien ein amtlicher Lichtbildausweis, der Reisepass und vier Passfotos mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 FPG angedroht. Als weitere Rechtsgrundlage für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG genannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer argumentiert (zusammengefasst) damit, bei Erlassung des erwähnten Aufenthaltsverbotes sei infolge Vorliegens einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Unrecht seine Gefährlichkeit bejaht worden. Außerdem weist er darauf hin, dass seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und das Aufenthaltsverbot zu Unrecht in sein Privat- und Familienleben eingreife. Im Heimatstaat Serbien habe er keine Existenzgrundlage.

Damit wendet er sich allerdings lediglich gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot und gegen die Zulässigkeit seiner Durchsetzung. Es gelingt ihm jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Ladungsbescheides - nur dieser ist aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - aufzuzeigen: Gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer besteht nämlich ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die belangte Behörde werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0641, und vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0168, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich im Fehlen ausreichender Erhebungen erblickte Verfahrensfehler vorwirft, wird nicht vorgebracht, welche Ergebnisse ergänzende Ermittlungen konkret erbracht hätten. Es fehlt daher die Darlegung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011

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