VwGH 2010/16/0266

VwGH2010/16/026627.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der K KG in W, vertreten durch Dkfm. Franz Palkovits, Steuerberater in 1100 Wien, Angeligasse 118/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. September 2010, GZ. RV/0318-W/10, betreffend Haftung für Abgabenschulden nach § 14 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art17;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
B-VG Art133 Z1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
B-VG Art133 Z1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. November 2010, Zl. 2010/16/0266-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin) unter Zurückstellung des beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen und gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsschriftsatz vom 7. Dezember 2010 in dreifacher Ausfertigung ein, welcher die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde jedoch lediglich in den zwei vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin zurückgestellten Ausfertigungen angeschlossen war. Die in der erwähnten Verfügung vom 24. November 2010 geforderte weitere Ausfertigung dieser Beschwerde wurde nicht beigebracht.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung nicht nachgekommen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen. Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit insoweit nicht erfüllt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0110, mwN)

Darüber hinaus wird im Mängelbehebungsschriftsatz angeführt, die Beschwerdeführerin erachte sich im "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt". Damit spricht die Beschwerdeführerin aber verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nämlich die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, sowie Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) an. Dem Verwaltungsgerichtshof käme im Rahmen des durch diesen Beschwerdepunkt abgesteckten Prozessgegenstandes nach Art. 133 Z. 1 B-VG keine Zuständigkeit zu. Der unionsrechtliche Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) erstreckt sich nach Art. 51 der Charta auf die Durchführung des Rechtes der Union. Dass der angefochtene Bescheid in Durchführung des Rechtes der Union ergangen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal.

Wegen der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 27. Jänner 2011

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