Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2005 bis zur Beendigung des beim unabhängigen Finanzsenat zur GZ RV/0476-S/09 anhängigen Verfahrens aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das Verfahren über die beim unabhängigen Finanzsenat zur GZ RV/0476-S/09 protokollierte Berufung wurde mit Bescheid vom 9. November 2010 beendet.
Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2011, wonach die Beschwerde hierdurch gegenstandlos scheine, äußerte sich der Beschwerdeführer innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht.
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090).
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 24. Februar 2011
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