VwGH 2010/07/0231

VwGH2010/07/023130.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Oktober 2010, Zl. LAS - 989/6-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §43;
FlVfLG Tir 1996 §44;
FlVfLG Tir 1996 §48;
FlVfLG Tir 1996 §49;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §42 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §43;
FlVfLG Tir 1996 §44;
FlVfLG Tir 1996 §48;
FlVfLG Tir 1996 §49;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihr Liegenschaftsvermögen ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996, in eventu kein atypisches Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, sei. Außerdem wurde die Feststellung begehrt, dass Satzung und Regulierungsplan nicht im Sinne des zitierten Erkenntnisses zu ändern seien, weil die politische Gemeinde keinerlei nachwirkende Rechte hinsichtlich der Substanz des Regulierungsgebietes geltend zu machen berechtigt sei.

Die AB entschied mit Bescheid vom 21. Juni 2010 über das Feststellungsbegehren dahingehend, dass

"a) die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in EZ 705 GB U sowie in EZ 703 GB U (unter Anführung der einzelnen Grundstücke) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 seien und

b) drei genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft in EZ 703 GB U kein Gemeindegut darstellten."

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung und focht den Erstbescheid im Umfang der Feststellung von Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut (Spruchpunkt a) an. Die Agrargemeinschaft beantragte die vollumfängliche Stattgabe ihres Feststellungsantrages, in eventu die Feststellung, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erstattete die Agrargemeinschaft weiteres Vorbringen, legte ein Konvolut an Unterlagen vor und stellte mehrere Beweisanträge. Insbesondere trug sie ergänzend vor, dass seit der Eigentumsübertragung Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaft eingetreten sei, die historische Agrarbehörde nicht nur Wald- und Weidenutzung habe regulieren wollen und die Feststellung eines Substanzrechtes für die politische Gemeinde bei gleichzeitiger Feststellung von nacktem Eigentum zugunsten der Agrargemeinschaft eine verfassungswidrige Spaltung des Eigentums bewirke, was einen Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des StGG 1867 darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 behob die belangte Behörde unter Spruchpunkt A den Erstbescheid im Umfang des Abspruches über den Eventualantrag; mit Spruchpunkt B gab sie der Berufung gegen den Erstbescheid über den Primärantrag insofern teilweise Folge, als bezüglich des Grundstückes 472/6 KG U festgestellt wurde, dass dieses Grundstück nicht Gemeindegut darstelle. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 27. Februar 1957 aus, mit diesem sei festgestellt worden, dass es sich beim unverteilten (also nicht Teilwald darstellenden) U-er Gemeindewald um ehemaliges Fraktionsgut (heutiges Gemeindegut) und damit um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1952 handle. Unter einem habe die belangte Behörde den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben, weil die strittige Frage der Holznutzung aus dem unverteilten Fraktionswald noch nicht habe entschieden werden können.

Im weiteren Verlauf habe die AB mit Bescheid vom 10. Mai 1957 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion U in den Liegenschaften in EZ 703, 705 und 1303 eingeleitet. In der Begründung des Einleitungsbescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Weidegrundstücke und die keine Teilwälder darstellenden Waldparzellen des Fraktionsgutes der ehemaligen Fraktion U unzweifelhaft Fraktionsgut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstellten. Auch in einem weiteren Bescheid "Liste der Parteien" vom 14. Jänner 1959 habe die AB das Regulierungsgebiet durch Aufzählung der einzelnen Grundstücke der betroffenen Liegenschaften festgestellt und eine Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeinde- bzw. ehemaliges Fraktionsgut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 und als Teilwälder im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 vorgenommen. Insgesamt seien 126 Stammsitzliegenschaften als nutzungsberechtigt an diesem Gemeinde- bzw. Fraktionsgut festgestellt worden.

Mit Regulierungsplan vom 10. August 1959 sei von der AB das Regulierungsgebiet erneut unter Anführung der betroffenen Grundstücke der Liegenschaften in den drei genannten Einlagezahlen bestimmt und die bereits im Bescheid vom 14. Jänner 1959 vorgenommene Qualifikation als Fraktionsgut (Gemeindegut) und als Teilwälder wiederholt worden. Gleichzeitig sei eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgt. Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes sei das Verfahrensergebnis beim Bezirksgericht zur Verbücherung gebracht worden; die nicht ins Eigentum der Agrargemeinschaft übergegangenen Fraktionsgrundstücke seien von der Liegenschaft in EZ 703 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes für die Fraktion U abgeschrieben und hierfür die neue Einlagezahl 1634 GB U eröffnet worden.

Nach Darstellung des aktuellen Grundbuchstandes und der der Grundbuchsanlegung zugrunde gelegenen Eigentumstitel fuhr die belangte Behörde fort, ein Vergleich dieser Grundbuchstände zeige, dass die in Spruchpunkt a des Erstbescheides als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der angeführten Einlagezahlen gehört hätten bzw. Abfindungsgrundstücke für diese Grundparzellen aus Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren seien.

Die belangte Behörde hielt weiter fest, es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft ein Teilungsverfahren gegeben habe. Im gegenständlichen Verfahren sei die Frage zu klären, ob es sich bei jenen Grundstücken, für welche im agrarbehördlichen Bescheid vom 10. August 1959 eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgt sei, um Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut handle. Im genannten Bescheid der Agrarbehörde vom 10. August 1959 sei eine Qualifizierung der Gemeinschaftsgrundstücke als Teilwälder und Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut vorgenommen worden, ohne die einzelnen Grundstücke den beiden Kategorien genau zuzuordnen. Die Kategorisierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei auch nicht näher begründet worden.

Bei der belangten Behörde seien aktuell sieben Berufungsfälle von Agrargemeinschaften aus der mitbeteiligten Gemeinde anhängig. Bei allen sieben Agrargemeinschaften sei von der Erstbehörde eine Entscheidung dahingehend getroffen worden, dass ein Großteil des Liegenschaftsvermögens dieser sieben Agrargemeinschaften Gemeindegut der politischen Ortsgemeinde sei. Dagegen hätten alle sieben Agrargemeinschaften Berufung erhoben und in fast allen Berufungsfällen gleichermaßen dahin argumentiert, dass es politische Ortsfraktionen in der Gemeinde nie gegeben habe, vielmehr mit den vormals im Grundbuch angeschriebenen Fraktionen in Wirklichkeit historische Agrargemeinden bezeichnet worden seien und daher die politische Gemeinde gar nie (auch nicht in Rechtsnachfolge nach den ehemaligen politischen Fraktionen) Eigentum an den Gemeinschaftsgebieten besessen habe.

Im Hinblick auf die zwischen den sieben Berufungsfällen gegebenen Zusammenhänge erachte die belangte Behörde eine zusammenschauende Betrachtung der Berufungsfälle als angezeigt.

Was das Verhältnis der politischen Gemeinde zu den Fraktionen der Gemeinde betreffe, seien insbesondere die zwei Regulierungsverfahren der heutigen Agrargemeinschaften Ö und U von Interesse. In beiden Fällen sei es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und den Nutzungsberechtigten über die Frage der Holzbezugsberechtigungen an den sogenannten unverteilten Fraktionswäldern gekommen. Nach Wiedergabe der Aussagen des damaligen Bürgermeisters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Februar 1957, und des Hinweises darauf, dass in beiden Berufungsfällen die belangte Behörde im Jahr 1957 zum Schluss gelangt sei, dass die verfahrensgegenständlichen Wälder als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 zu qualifizieren seien, erklärte die belangte Behörde, sie gehe heute in Übereinstimmung mit der Agrargemeinschaft davon aus, dass die Rechtsverhältnisse bei den Fraktionen in U ziemlich ähnlich gewesen seien und daher recht gut Rückschlüsse zwischen den verschiedenen ehemaligen Fraktionen und heutigen Agrargemeinschaften in der Gemeinde gezogen werden könnten. Auch die Ausführungen des vormaligen Bürgermeisters hätten sich großteils ganz allgemein auf die Fraktionen in der Gemeinde bezogen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem im Eigentum der Fraktionen gestandenen Grundvermögen um mit Nutzungsrechten belastetes Fraktionsgut gehandelt habe, welches infolge Auflösung der Fraktionen durch die deutsche Gemeindeordnung im Jahr 1938 von den gemeinderechtlichen Fraktionen in das Eigentum der politischen Gesamtgemeinde gelangt sei.

Dass die Fraktion U als Einrichtung im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, könne auch daraus ersehen werden, dass die politische Gemeinde über das Gemeinschaftsgebiet unbestreitbar als Eigentümerin verfügt habe (wird unter Bezugnahme auf einen Kaufvertrag vom 29. Dezember 1950 samt zugehörigem Grundbuchsbeschluss vom 25. August 1951, auf eine Richtigstellungsurkunde vom 25. August 1954 betreffend eine Reihe von Berichtigungen der Teilwaldrechte auch in Ansehung der Liegenschaft EZ 703 und auf eine Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1955 näher ausgeführt). Diese klaren Eigentumshandlungen der politischen Gemeinde in Ansehung der beiden Gemeinschaftsliegenschaften in EZ 703 und EZ 705 könnten entgegen den Berufungsausführungen nicht als bloße Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten für die (vermeintliche) historische Agrargemeinde abgetan werden. Aus diesen Vertragsgeschäften der politischen Gemeinde in Ansehung des Fraktionsgutes müsse unzweifelhaft geschlossen werden, dass der politischen Gemeinde die Eigentümerstellung über den Fraktionsgrund zugekommen sei. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass die nicht ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragenen Grundstücke der Regulierungsliegenschaft EZ 703 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes für die Fraktion von dieser Liegenschaft abgeschrieben und in der neu eröffneten Liegenschaft EZ 1634 vorgetragen worden seien. Diese Liegenschaft stehe auch heute noch im grundbücherlichen Eigentum der Fraktion und könne seitens der politischen Gemeinde zweifelsohne nicht streitig gemacht werden.

Die diesbezüglich widersprechenden Darlegungen der Agrargemeinschaft, wonach das Regulierungsgebiet seit jeher im Eigentum der Agrargemeinde gestanden sei, seien angesichts der klaren Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung nicht nachvollziehbar. Gehe man vom Eigentum der politischen Gemeinde an den als Teilwäldern qualifizierten Waldgrundstücken vor Erlassung des Regulierungsplanes vom 10. August 1959 aus, und zwar in Rechtsnachfolge nach der im Jahre 1938 aufgelösten Fraktion als ehemals bestandener gemeinderechtlicher Einrichtung, sei auch für die Teilwälder der beiden Regulierungsliegenschaften in EZ 703 und in EZ 705 festzuhalten, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 aufgestellten Grundsätze ebenso auf die mit Teilwaldrechten belasteten Waldparzellen anzuwenden seien. Diese Sichtweise werde durch das weitere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2009, B 995/09-17, erhärtet. Dort habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Teilwaldrechten ausgeführt, dass auch die damit belasteten Waldgrundstücke bei der Entscheidung über die Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes entsprechend von der Behörde zu berücksichtigen sein würden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass auch die mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 10. August 1959 als Teilwälder qualifizierten Gemeinschaftsgrundstücke als Gemeindegut zu beurteilen seien.

Auch wenn mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 10. August 1959 kein Gemeindeanteil am Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden sei, sondern lediglich verschiedene Rechtseinräumungen (kostenloser Holzbezug für kommunale Bauten, Vorkaufsrecht bei Verkaufsholz) zugunsten der politischen Gemeinde als Ausfluss der zumindest teilweise gegebenen öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung des ehemaligen Fraktionsgebietes übrig geblieben seien, so könne daraus dennoch ersehen werden, dass die gemeinschaftlichen Grundstücke auch kommunalen Bedürfnissen gedient hätten. Insoweit mit dem Bescheid vom 10. August 1959 Eigentum am Fraktionsgut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofs-Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008 Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei.

Würde man entsprechend der Argumentationslinie der Agrargemeinschaft den Begriff Fraktion als Synonym für die holzbezugsberechtigte Agrargemeinde auffassen, befände sich die Volksschule U auf Agrargemeinschaftsgrund. Auch dieses Beispiel zeige, dass die Argumentation der Agrargemeinschaft nicht stichhaltig sei. Zum Hinweis der Agrargemeinschaft, wonach zugunsten der politischen Gemeinde kein walzendes Anteilsrecht als Fortsetzung des historischen wahren Eigentums reguliert worden sei, weswegen jedenfalls von dessen Vernichtung in Form von Gemeindegut auszugehen sei, sei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10, entgegenzuhalten, demzufolge es darauf gar nicht ankomme. Auch Gemeinden, die kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zureguliert erhalten hätten, könnten an dem ehemals in ihrem Eigentum gestandenen Gemeindegut Substanzwertansprüche geltend machen.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den der Grundbuchsanlegung zugrunde liegenden Eigentumstiteln, insbesondere mit dem Vergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 und der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 14. Juli 1848. Sie vertrat näher begründet die Ansicht, dass aus diesen Urkunden nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an mehrere historische Agrargemeinden übertragen worden. Der Vertragsinhalt zeige vielmehr, dass die Eigentumsübertragung an eine davon unterschiedene Rechtsperson, nämlich an die Gemeinde, vorgenommen worden sei, was letztlich auch den Zustimmungsvermerk des Tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde erkläre.

Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der politischen Gemeinde seit der Eigentumsübertragung im Rahmen des Regulierungsverfahrens die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden.

In Bezug auf die Vorlage eines Waldaufteilungsprotokolls aus dem 18. Jahrhundert anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2010 sei festzuhalten, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung bereits ein sehr klares Bild für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen ergeben hätten. Ein weiterer Blick zurück in die Vergangenheit sei gar nicht erforderlich. Davon abgesehen sei bereits aus der Forsteigentums-Purifikationstabelle vom 14. Juli 1848 ableitbar, dass bezüglich bestimmter Waldungen Teilwaldrechte bereits im Jahre 1848 bestanden hätten. Bereits daraus könne ersehen werden, dass das Eigentum mit der genannten Tabelle nicht den Nutzungsberechtigten übertragen worden sei, wäre doch ansonsten der genannte Beisatz ("unter Aufrechterhaltung der durch die Wälderverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner") unverständlich und nicht notwendig.

Nach Darlegungen dazu, dass § 73 lit. d TFLG 1996 die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht trage, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass der Berufung der Agrargemeinschaft keine Berechtigung zuerkannt werden könne. Das Gemeinschaftsgebiet sei nämlich vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden, diese habe auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke genommen, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes, insbesondere des unverteilten Fraktionswaldes, seien auch für öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungen eingesetzt worden. Lediglich bezüglich des Grundstückes 472/6 KG U sei die erstbehördliche Feststellung als Gemeindegut rechtlich unzutreffend. Dieses Grundstück stehe gar nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft sondern im Eigentum von Michael und Christiane F. Dieses Grundstück sei auch nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens gewesen, sodass es sich dabei nicht um Gemeindegut handeln könne. Zutreffend sei hingegen die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der Grundstücke 472/3, 472/4, 472/5, 472/7 sowie 472/8 alle KG U. Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom 10. August 1959 Gemeindegut vorgelegen und dies auch von der Agrarbehörde so festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Eigentumsübertragung. Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 vorgelegten Urkunden führe zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Wenn die Agrargemeinschaft mit ihrem Rechtsmittel - wenn auch nur eventualiter - eine Feststellung beantrage, der politischen Gemeinde komme kein Restitutionsanspruch im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zu, übersehe sie, dass der Gegenstand eines Berufungsverfahrens durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt werde. Die Erstbehörde habe eine Feststellungsentscheidung über das Vorliegen von Gemeindegut in dem bekämpften Spruchteil a getroffen, sodass die Berufungsbehörde auch nur darüber habe absprechen können. Soweit die Erstbehörde mit dem in Berufung gezogenen Bescheid vom 21. Juni 2010 über das gesamte Antragsbegehren der Agrargemeinschaft und damit auch über den Eventualantrag abgesprochen habe, habe sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr noch gar nicht zugekommen sei. Dies deshalb, weil eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine solche Unzuständigkeit sei von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und in diesem Umfang der Erstbescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt A der den Abspruch über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffende Teil des Erstbescheides aufgehoben. Den Beschwerdeausführungen ist keine auf diesen Spruchpunkt bezogene Argumentation zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass dieser Teil des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen wurde.

1.2 Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 verletzt.

Dazu meint die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift, diese Beschwerdepunkte fänden im Gesetz keine Deckung und ließen sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Solche Rechte seien daher nicht Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Diese Mängel der Beschwerde seien aber einer Verbesserung nicht zugänglich, weshalb sie (schon aus diesem Grund) abzuweisen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.

Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" bzw. im "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals") im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.

2. Die Agrargemeinschaft macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend (Seite 68f der Beschwerde), dies für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles zur Anwendung zu bringen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.

Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7 und § 36 Abs. 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.

3. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, dass die Agrargemeinschaft seit der Umgründung und ihrer körperschaftlichen Einrichtung seit über 40 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter Punkt 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

4. Mit Spruchpunkt B wies die belangte Behörde die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt a des Erstbescheides (mit Ausnahme eines näher bezeichneten Grundstückes) ab und übernahm dadurch (ausgenommen die in Spruchpunkt b des Erstbescheides näher bezeichneten Grundstücke) die dort ausgesprochene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke der EZ. 705 und 703 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.

§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs2 litc Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat. Die Agrargemeinschaft verweist diesbezüglich auf verschiedene Vereinbarungen hinsichtlich Vorkaufsrecht, Holzabgabe an Bedürftige, Beistellung von Holz für Baumaßnahmen und die Ausscheidung von Liegenschaften und Grundstücken unter dem Titel Gemeindevermögen, insbesondere auch auf die Liegenschaft EZ. 1634, wo ihres Erachtens die Berichtigung der Bezeichnung der Eigentümerin unterblieben sei.

All diese Umstände haben jedoch nichts mit einem Hauptteilungsverfahren nach den Bestimmungen des TFLG zu tun. Die Durchführung eines Hauptteilungsverfahrens ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und bedarf in der Regel nach bescheidmäßiger Einleitung eines solchen Verfahrens auch eines bescheidmäßigen Abschlusses durch einen Hauptteilungsbescheid. Es ist aber auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall ein solches Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat.

Auch in dem Umstand, dass nach Rechtskraft des Regulierungsplanes einige Grundstücke aus der EZ. 703 abgeschrieben und unter der neu eröffneten EZ. 1634 der "Fraktion U" ins Eigentum einverleibt wurde, liegt keine Hauptteilung; dieser Vorgang stellte vielmehr die Umsetzung der Ergebnisse des Regulierungsverfahrens dar und bedingte eine Teilung der EZ. 703 in einen im Eigentum der Agrargemeinschaft (EZ. 703) und in einen im Eigentum der Gemeinde (Fraktion) stehenden Teil (EZ. 1634). Die in EZ. 1634 einverleibten Grundstücke waren dem Regulierungsverfahren gar nicht unterzogen worden; das Eigentumsrecht der Gemeinde daran (u.a. an dem Grundstück, auf dem sich die Volksschule befindet) blieb unverändert.

Es war daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke nie Gegenstand einer Hauptteilung waren.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1957 wurde der in Berufung gezogene Bescheid der AB vom 27. September 1956 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die AB zur Durchführung eines Regulierungsverfahrens zurückverwiesen. Im Spruch des Bescheides (Satz 2) wurde weiters ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den in den Grundbuchseinlagezahlen 705 II und 1303 II einliegenden Waldgrundstücken, insoweit diese nicht Teilwälder im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 darstellten, um ehemaliges Fraktionsgut (heutiges Gemeindegut) und damit um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handle. Die AB wurde beauftragt, das Regulierungsverfahren in Bezug auf diese Grundstücke durchzuführen.

Die Qualifizierung der unverteilten Wälder in den genannten EZ als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 wurde in weiterer Folge durch die im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide vom 10. Mai 1957 (Einleitung des Regulierungsverfahrens; im Spruch durch die Bezeichnung "Fraktionsgut" und durch entsprechende Bezugnahme in der Begründung), und vom 14. Jänner 1959 (Liste der Parteien und Feststellung des Regulierungsgebietes) wiederholt. Im letztgenannten Bescheid findet sich auch die Qualifizierung eines Teils des Gebietes als Teilwälder nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952.

Mit Regulierungsplan vom 10. August 1959 wurden diese Einordnungen des Regulierungsgebietes (agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d und e TFLG 1952) wiederholt und weiters festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe.

Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1957 in Bezug auf die unverteilten Wälder rechtskräftig ausgesprochene Qualifizierung als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 band in der weiteren Folge die Agrarbehörden bei der Durchführung des Regulierungsverfahrens. Dem Spruch dieses Bescheides ist klar zu entnehmen, dass es sich dabei "um ehemaliges Fraktionsgut (heutiges Gemeindegut)" handle und daher die entsprechende Qualifikation vorzunehmen gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnungen (hier: §§ 127 bzw. 142 der TGO 1928 bzw. § 73 Abs. 3 TGO 1949) zu verstehen war. Dies gilt gleichermaßen für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952; auch darunter war allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 zu verstehen.

Im vorliegenden Fall wurde bereits vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass die unverteilten Wälder der EZ. 705 und EZ. 1303 Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren. Diese Rechtsansicht wurde als Grundlage für das daran anschließende Regulierungsverfahren überbunden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis 2010/07/0091 zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 27. Februar 1957 stellte fest, dass Gemeindegut (bzw. Fraktionsgut) vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 27. Februar 1957 ist die Qualifikation dieses Teils des Regulierungsgebietes als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung im Bescheid der AB vom 14. Jänner 1959, es liege (auch) in Bezug auf die EZ. 703 ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vor.

Im Regulierungsbescheid vom 10. August 1959 wurde - nach Wiederholung der genannten Qualifizierung der unverteilten Wälder der genannten EZ als Gemeindegut - das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt. Die verteilten Wälder wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit e TFLG 1952 qualifiziert; auch auf diese Grundstücke bezieht sich die Feststellung, dass sie im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Auch dieser rechtskräftige Bescheid beinhaltet einen eindeutigen normativen Ausspruch; ein Zweifelsfall liegt auch hier nicht vor.

Wenn die Agrargemeinschaft auf Seite 91 ff ihrer Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die rechtskräftigen Feststellungen der genannten Bescheide zu Unrecht so versteht, wie gerade dargestellt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Es kommt - entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft - nicht darauf an, welches Begriffsverständnis die Agrarbehörde im Jahr 1959 (oder früher) hatte und was sie - nach Ansicht der Agrargemeinschaft - richtigerweise hätte feststellen sollen. Entscheidend ist, was sie in rechtskraftfähiger Form festgestellt hat. Diese spruchmäßigen Feststellungen sind aber - wie dargelegt - vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage eindeutig und widerspruchsfrei.

Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in den genannten Bescheiden getroffene rechtskräftige Feststellung der unverteilten Wälder als Gemeindegut Rechtswirkungen für die Zukunft entfalteten. Eine der Folgen dieser Feststellung angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft ist aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher - in Bezug auf die unverteilten Wälder - Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. lit. c Z 2 TFLG 1996.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf die unverteilten Wälder der Liegenschaften EZ 703 und EZ. 705 Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

6. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom 27. Februar 1957, vom 10. Mai 1957, vom 14. Jänner 1959 und vom 10. August 1959 und der dort getroffenen Feststellungen, es liege Gemeindegut nach der Gemeindeordnung vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof.

Darauf, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

Die Beschwerde war daher in Bezug auf die Feststellung der unverteilten Wälder als Gemeindegut gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, bezieht sich auch auf den Teil des Regulierungsgebietes, auf dem sich Teilwälder befinden.

Aus dem im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0230, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c TFLG 1996 vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage aber als rechtswidrig.

Auch im hier vorliegenden Beschwerdefall war der angefochtene Bescheid daher, soweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Juni 2011

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