VwGH 2010/06/0016

VwGH2010/06/00168.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden 1. des J B in Ennsdorf, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr, Mag. Christian Kieberger und Mag. Roland Schwab, Rechtsanwälte in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Februar 2008, Zl. RU1-SL-35/002-2007, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. August 2008, Zl. RU1-SL-35/002-2007, und 2. des F L in Ennsdorf, gleichfalls vertreten durch die angeführten Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Februar 2008, Zl. RU1-SL-35/003-2007, beide betreffend Enteignung nach dem § 11 NÖ StraßenG 1999 (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §11 Abs4;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
StGG Art5;
VwRallg;
ABGB §365;
LStG NÖ 1999 §11 Abs3;
LStG NÖ 1999 §11 Abs4;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
StGG Art5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.855,30 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Landesstraßenprojekt betreffend die B 123 Mauthausener Straße, Baulos "Umfahrung Pyburg-Windpassing" von km 1,750 bis 4,246. Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der belangten Behörde mit Eingaben vom 24. Juli 2007 jeweils die Enteignung näher angeführter Grundstücke der Beschwerdeführer bzw. betreffend ein Grundstück des Zweitbeschwerdeführers die vorübergehende Inanspruchnahme. Dieses Straßenprojekt soll die Verkehrssituation in den Ortsdurchfahrten von Pyburg und Windpassing verbessern.

Die mitbeteiligte Partei erweiterte ihren Antrag gegenüber dem Erstbeschwerdeführer mit ihrem Antrag vom 18. Dezember 2007 dahin, dass für das Projekt auch die vorübergehende 3-jährige Inanspruchnahme weiterer näher angeführter Teilflächen von Grundstücken des Beschwerdeführers erforderlich sei.

Dieses Straßenprojekt der mitbeteiligten Partei war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. März 2006 straßenbaurechtlich gemäß § 12 Nö StraßenG 1999 (Nö StrG 1999) genehmigt worden. Die belangte Behörde hatte die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer jeweils mit Bescheiden vom 24. Jänner 2007 abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof waren mit Beschlüssen vom 25. September 2007, B 382/07 bzw. B 381/07, abgelehnt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, die an ihn abgetretene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In den Spruchpunkten II beider Bescheide setzte die belangte Behörde für die Beschwerdeführer jeweils eine Entschädigung fest.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurden näher bezeichnete, im Grundeinlösungsplan der R. & Partner Ziviltechniker KEG mit dem angeführten Planzeichen in grüner Farbe gekennzeichnete Teilflächen der EZ. 65, KG E., deren Eigentümer der Erstbeschwerdeführer war, in dem näher angeführten Ausmaß (u.a. 2599 m2 vom Grundstück Nr. 880/2 bzw. 1477 m2 vom Grundstück Nr. 882/2) dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten des Landes Niederösterreich zum Zweck der Errichtung des angeführten Landesstraßenprojektes enteignet (Spruchpunkt I.a).

Gleichzeitig wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer im Spruchpunkt I.b) eine ab Baubeginn 3-jährige vorübergehende Grundinanspruchnahme von im Grundeinlösungsplan näher bezeichneten Teilflächen der EZ. 65, KG E. in dem jeweils angeführten Ausmaß für die Lagerung von Humus im Zuge der Errichtung der Landesstraße B 123 Mauthausener Straße in dem angeführten Abschnitt angeordnet. Die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen wurden zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die Enteignung näher bezeichneter Teilflächen von Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers (Spruchpunkt I.a) und eine ab Baubeginn 3-jährige vorübergehende Inanspruchnahme eines Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers für Baustelleneinrichtungen (Spruchpunkt I.b).

Die belangte Behörde führte in beiden Bescheiden, soweit es beschwerderelevant ist insbesondere aus, dass das Projekt rechtskräftig straßenbaurechtlich bewilligt worden sei. Bestandteil des Straßenprojektes seien auch der Lärmschutzwall, der Begleitweg und der Kreisverkehr. Weiters seien Bestandteil dieses Straßenbaubewilligungsverfahrens eine Bewertungsmatrix, in der ein Variantenvergleich der verschiedenen möglichen Trassen inklusive deren Kosten durchgeführt worden sei, und der technische Bericht mit der Einlagezahl 2 der Einreichpläne. In der Bewertungsmatrix sei auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaft und Sach- und Kulturgüter) Bezug genommen worden. Sie sei die Grundlage für die gewählte Trasse gewesen. Im technischen Bericht des Einreichprojektes 2005 sei ein relatives Kostenwirksamkeitsprofil enthalten, in dem die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Trasse berechneten Investitionskosten beim Planfall B und D1 mit ATS 60 Mio. - im Vergleich dazu die Kosten für Planfall E und F mit ATS 150 Mio. - berechnet worden seien. Planfall D1 sei gegenüber Planfall B bevorzugt worden, da der Planfall B näher der Verbauung gelegen wäre. In weiterer Folge sei eine Abänderung auf den Planfall D erfolgt, wobei hier lediglich die Trasse D1 noch weiter in Richtung Enns und Donau verschoben worden sei. Der Planfall D (verschobener Planfall D1) sei Gegenstand des Straßenbaubewilligungsverfahrens gewesen. Im generellen Projekt 1995 habe es keine Variante mit einem Straßenverlauf näher zum Ennshafenbecken und früher in die Straße 1 einmündend gegeben.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. P. habe in der Straßenbaubewilligungsverhandlung am 29. März 2006 ausgeführt, dass die nunmehrige Trassenführung in Vorstudien entwickelt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass durch die Wahl der Trasse die größte Verkehrsentlastung in den Ortsgebieten Windpassing und Pyburg erreicht werde. Die Projektsentwicklung sei im technischen Bericht des Projektes dargelegt. Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen sei in den vorliegenden Projektsunterlagen nachvollziehbar und glaubhaft nachgewiesen, dass durch die nunmehr vorgesehene Wahl der Trasse eine wesentliche Entlastung in den Ortsdurchfahrten Windpassing und Pyburg eintreten werde. Aus verkehrstechnischer Sicht sei daher abzuleiten, dass die Unfallhäufungsstellen nach Errichtung der Umfahrung nicht mehr vorhanden sein würden. Auch die Trennwirkung in den Ortsdurchfahrten werde nicht mehr vorhanden sein. Ebenso würden Anbindungen von Grundstücken ohne weitere Maßnahmen möglich sein. Derzeit könnten Anbindungen von Gewerbebetrieben nur dann vorgenommen werden, wenn Abbiegestreifen errichtet würden. Dies bedeute, dass Ein- und Ausfahrten der Grundstücke nur mehr schwer bzw. unter Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs derzeit hergestellt werden könnten, was bei Errichtung der Umfahrung entfalle. Aus straßenbau- und verkehrstechnischer Sicht entspreche die vorgelegte Planung dem Stand der Technik.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Verlauf der B 123 Mauthausener Straße im Nö Landesstraßenverzeichnis verordnet worden sei, und zwar auch das betreffende Teilstück der Umfahrung Pyburg-Windpassing.

Zu den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen - soweit sie gleichartig waren und beschwerderelevant sind - führte die belangte Behörde (zunächst zum Einwand der Nichterforderlichkeit des Erdwalls) unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u. a. auf das Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/05/0102, 0109) aus, dass es für die Umfahrung "Pyburg-Windpassing" eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung gebe und die Beschwerdeführer (jeweils) Partei des Straßenbaubewilligungsverfahrens gewesen seien. Es könne somit von ihm im Sinne der angeführten Rechtsprechung der Trassenverlauf im Enteignungsverfahren nicht mehr bekämpft werden, sondern nur mehr eingewendet werden, dass bei der Herstellung der in ihrer Linienführung festliegenden Straße eine Enteignung überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Ausmaß notwendig sei.

Zu einer Straßentrasse gehörten - wie auch im straßenbaurechtlichen Bescheid ausgeführt - sämtliche Bestandteile einer Straße gemäß § 4 Z. 2 Nö StrG 1999 und somit beispielsweise auch ein Lärmschutzwall und Begleitwege. Die vorliegende Straßentrasse sei mit dem Straßenbaubewilligungsbescheid und zwar mit dem Lärmschutzwall und der Begleitstraße bewilligt worden. Durch ein Enteignungsverfahren könne eine Straßenbaubewilligung nicht abgeändert werden.

Dass die für die Enteignung beantragten Teilflächen für die bewilligte Trasse - wozu auch der Kreisverkehr, der Erdwall und die Begleitstraße als Projektsbestandteil gehörten - im beantragten Umfang erforderlich seien, habe der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem in der Enteignungsverhandlung erstatteten Gutachten für die Enteignungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Diesem Gutachten seien die Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, es wäre besser eine Hochwasserschutzwand bzw. Lärmschutzwand als einen Erdwall zu errichten, legte die belangte Behörde dar, dass der Erdwall Bestandteil des rechtskräftig bewilligten Straßenbauprojektes sei. Eine Lärmschutzwand wäre eine Projektsänderung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauprojektes. Es sei bereits dargelegt worden, warum die Enteignungsbehörde vom bewilligten Projekt auszugehen habe und daher im Enteignungsverfahren nur zu prüfen sei, ob die zur Enteignung beantragten Flächen zur Errichtung des Erdwalles erforderlich seien. Dass die für die Enteignung beantragten Grundstücksteile der Beschwerdeführer für die Errichtung des Erdwalles erforderlich seien, ergebe sich aus den Antragsplänen und dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Die Flächen für den Erdwall würden "nicht zum Schutz gegen den Ennshafen und somit für Dritte enteignet, sondern … zum Schutz des bestehenden Ennshafens". Somit gehe auch dieser Einwand ins Leere.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Subsidiärität der Enteignung bezogen, berief sich die belangte Behörde darauf, dass die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern (jeweils) genannten Grundstücke der e GmbH, die als Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, nicht im Eigentum des Landes Niederösterreich stünden, somit keine landeseigenen Grundstücke seien. Abgesehen davon, verlaufe die bewilligte Trasse nicht über die Grundstücke der genannten GmbH und es könne - wie bereits ausgeführt - der Trassenverlauf im Enteignungsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Dazu sei auch anzumerken, dass sich aus dem Straßenbaubewilligungsbescheid zweiter Instanz ergebe, dass eine Verschiebung der Trasse in Richtung Ennsdorf auf Flächen der angeführten GmbH auf Grund des Hochwasserabflussbereiches bzw. des Verlustes von Retentionsraum nicht möglich sei.

Wie dies der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Enteignungsverhandlung erwähnt habe, sei ein gütliches Übereinkommen mit den Beschwerdeführern vor dem Enteignungsantrag bzw. in der Enteignungsverhandlung nicht zustande gekommen und sei das Angebot der mitbeteiligten Partei in dieser Hinsicht nicht angenommen worden.

Keine zulässigen Einwendungen seien - so meinte die belangte Behörde zur von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der Entziehung ihrer Existenzgrundlage durch die Enteigung und der Berücksichtigung des Abwägungsgebotes dabei - solche, die die Schwere des Eingriffes in die Rechte des Betroffenen aufzeigten und auf eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der projektierten Errichtung der Straße oder zwischen seinen und den Interessen eines anderen, der bei der Verlegung der projektierten Trasse betroffen wäre, abzielten. Eine solche Interessenabwägung sei weder im BundesstraßenG noch in Art. 5 StGG vorgesehen, sondern es seien zum Ausgleich des Eingriffes dem Enteigneten und den Nebenberechtigten Entschädigungsansprüche eingeräumt, weshalb auf die durch die Enteignung verursachten Nachteile nur bei der Festsetzung der Entschädigung Bedacht zu nehmen sei (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1956, VwSlg. Nr. 4.233/A, und vom 26. Juni 1980, VwSlg. Nr. 10.176/A, und auf Brunner, Enteignungen für Bundesstraßen, S. 27).

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/05/0057, ausgesprochen, Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die durch die Enteignung in Anspruch genommenen Grundflächen für den Bau der rechtskräftig bewilligten Straße erforderlich seien. Für eine Abwägung der Interessen des betroffenen Grundeigentümers und des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Straße ließen die Vorschriften OÖ LandesstraßenG 1975 keinen Raum. Dieses Erkenntnis sei zwar zum OÖ LandesstraßenG ergangen, könne aber sinngemäß aufgrund der vergleichbaren Bestimmungen auch für Enteignungen nach dem Nö StrG 1999 herangezogen werden. Demgemäß gebe es im Rahmen des straßenrechtlichen Enteignungsverfahrens kein Abwägungsgebot. Im Übrigen würde eine Interessenabwägung zugunsten der mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Interessen (insbesondere die Beseitigung bisher vorhandener Unfallhäufungsstellen) ausgehen.

Unter der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens, die von den Beschwerdeführern problematisiert werde, sei das geschätzte Kostenerfordernis der Gesamtbaumaßnahme des zu bauenden Straßenabschnittes im Vergleich mit anderen in Erwägung gezogenen Varianten und in Gegenüberstellung zu allen übrigen Kriterien gemäß § 9 Abs. 1 Nö StrG 1999 zu verstehen. Es liege - wie bereits erwähnt - ein rechtskräftiger Straßenbaubewilligungsbescheid vor. Bestandteil dieses Straßenbaubewilligungsverfahrens seien unter anderem eine Bewertungsmatrix, in der ein Variantenvergleich der verschiedenen möglichen Trassen inklusive deren Kosten durchgeführt worden sei, sowie der technische Bericht mit der Einlagezahl 2 der Einreichpläne. Die Beschwerdeführer seien (jeweils) Partei dieses Verfahrens gewesen und hätten demgemäß auch Akteneinsicht gehabt bzw. er habe im Zuge der Verhandlungen nach § 12 Nö StrG 1999 die Möglichkeit gehabt, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen. Demgemäß sei auch den Anträgen auf Übermittlung der Planunterlagen des Straßenbaubewilligungsverfahrens, die auch in der Enteignungsverhandlung vorgelegen seien, nicht stattzugeben gewesen. In dem technischen Bericht sei auch ein relatives Kostenwirksamkeitsprofil enthalten, aus welchem hervorgehe, dass die Investitionskosten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Trasse beim Planfall B und D1 mit ATS 60 Mio. - im Vergleich dazu die Kosten für Planfall E und F mit ATS 150 Mio. - veranschlagt worden seien. Der Planfall D1 sei gegenüber Planfall B bevorzugt worden, da die Trasse des Planfalles B näher der Verbauung verlaufen wäre. Um Forderungen der Grundeigentümer zu entsprechen, sei zwar eine Abänderung auf den (bewilligten) Planfall D erfolgt, bei der Trasse D sei jedoch lediglich die Trasse D1 weiter in Richtung Enns und Donau verschoben worden und diese Trasse sei nach Planfall D (verschobener Planfall D1) Gegenstand des Straßenbaubewilligungsverfahrens gewesen. In der angeführten Bewertungsmatrix sei auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser etc.) Bezug genommen worden und es sei den Forderungen der Beschwerdeführer entsprochen worden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer keine Daten oder Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass eine Trasse entsprechend der 1992 vorgesehenen Variante oder über Gründe der angeführten GmbH überhaupt straßenbautechnisch verwirklicht werden könne und ob diese Variante dann wirtschaftlicher als das bewilligte Projekt sei.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass die bewilligte Variante die wirtschaftlichste sei und daher die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens gemäß § 11 Abs. 3 Nö StrG 1999 berücksichtigt worden sei.

Zu dem weiteren Einwand des Erstbeschwerdeführers wegen der angegebenen Größe der enteigneten Teilflächen aus dem Grundstück Nr. 880/2 führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid auch aus, es sei ihr bei der Verständigung des Erstbeschwerdeführers am 11. September 2007 hinsichtlich des Ausmaßes der beantragten Teilflächen des Grundstückes Nr. 880/2 lediglich ein Schreibfehler passiert. Es sei bei diesem Grundstück nur die Enteignung der Teilfläche von 2599 m2 auf Dauer beantragt worden. Dies sei in der Enteignungsverhandlung auch klargestellt worden. Die Enteignungspläne seien zwar entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei dem Erstbeschwerdeführer nicht zugeschickt worden, er hätte jedoch diesbezüglich jederzeit Akteneinsicht bei der Enteignungsbehörde nehmen können, was jedoch nicht geschehen sei. Es seien der Gemeinde Ennsdorf - gemeinsam mit der Verhandlungsausschreibung - die Einreichunterlagen samt Enteignungsplänen zugeschickt worden und es wäre eine Akteneinsicht bei der Gemeinde Ennsdorf zu den Amtsstunden jederzeit möglich gewesen. Aus den Enteignungsplänen ergäben sich die Flächen der vorübergehenden und dauerhaften Grundinanspruchnahme und demgemäß auch die Flächen der Humusablagerung (5 m neben dem Trassenverlauf).

Zu der gleichfalls vom Erstbeschwerdeführer gerügten Humusablagerung unmittelbar entlang der Trasse vertrat die belangte Behörde die Ansicht, diese Ablagerung erfolge ausschließlich auf einem 5 m breiten Streifen links und rechts der Trasse. Grundstücke der angeführten GmbH befänden sich nicht neben der Trasse des gegenständlichen Teilstückes, das über die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers verlaufe. Wie der Vertreter der Straßenbauabteilung 6 nachvollziehbar ausgeführt habe, entstünden erhebliche Kosten und eine Belastung der Umwelt, wenn der Humusabtrag nicht während der Bauarbeiten neben der Trasse gelagert werden würde, da in diesem Fall der gesamte Humusabtrag verführt, zwischengelagert und wieder zur Baustelle zurück verführt werden müsste. Dies wäre ausgesprochen unwirtschaftlich und entspräche somit nicht dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens.

Die belangte Behörde berichtigte mit Bescheid vom 11. August 2008 Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides dahingehend, dass die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen mit der Abänderung, dass die im Grundeinlösungsplan der R. & P. Z. KEG in grüner Farbe gekennzeichnete und mit 5/8 b bezeichnete Teilfläche des Grundstückes Nr. 882/2, KG E., die eine Fläche von 279 m2 (statt der Fläche von 273 m2) aufweise, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden. Weiters entfiel in Spruchpunkt I.a) die Anführung der Teilfläche 5/6 c (eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 880/2, KG. E., mit einer Größe von 1562 m2).

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2008/05/0195, als unbegründet ab. Er führte dazu aus, dass die Zitierung der im Detaillageplan mit "5/6 c" bezeichneten Fläche des Grundstückes Nr. 880/2 im Enteignungsbescheid auf einem offenbaren Versehen der belangten Behörde beruhe. Diese Fläche sei nicht Antragsgegenstand gewesen. Sie sei im Detaillageplan (Grundeinlösungsplan) in grün schraffierter Farbe und nicht, wie die zu enteignenden Flächen, in grüner Farbe gekennzeichnet. Im Spruch des Enteignungsbescheides werde die Größe der vom Grundstück Nr. 880/2 enteigneten Teilfläche mit "2.599 m2" angegeben; dies entspreche der Summe der im Detaillageplan mit "5/6a 2162 m2 und "5/6b 437 m2" bezeichneten Flächen. Es sei klar erkennbar, dass die belangte Behörde nicht eine Enteignung der im Detaillageplan mit "5/6 c" bezeichneten Fläche des Grundstückes Nr. 880/2 aussprechen habe wollen.

Die im Detaillageplan mit "5/8 b 273 m2" bezeichnete Fläche sei eindeutig durch Grenzlinien und in grüner Farbe gekennzeichnet. Aus dem Spruch des Enteignungsbescheides gehe somit auch bezüglich der im maßgeblichen Plan mit "5/8 b" bezeichneten Fläche zweifelsfrei hervor, welche Grundfläche konkret in Anspruch genommen werde. Da in den einen integrierenden Bestandteil des Enteignungsbescheides bildenden Planunterlagen die enteignete Grundfläche eindeutig konkretisiert sei, erweise sich die der Bezeichnung dieser Grundfläche beigefügte - von der belangten Behörde als unrichtig erkannte - Angabe der m2-Anzahl als nicht weiter von Bedeutung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer mit Beschlüssen (jeweils) vom 23. Februar 2009, B 697/08-11 bzw. B 694/08-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerden unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerden richten sich inhaltlich allein gegen die Spruchpunkte I des angefochtenen Bescheides.

In den nach Aufforderung ergänzten Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

In den vorliegenden Beschwerdefällen ist das Nö StraßenG 1999, LGBl. 8500-0 in der Fassung der ersten Novelle im Jahre 2002, LGBl. 8500-1 (im Folgenden: Nö StrG 1999), anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (teilweise auszugsweise) lauten wie folgt:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen: Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

o unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie

Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze,

Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende

Flächen und Bankette,

o bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels,

Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und

Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

o im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem

Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z.B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z.B. Leiteinrichtungen) dienen;

...

6. Straßenerhalter: das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

..."

"§ 5

Landesstraßen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

(NÖ Landesstraßenverzeichnis) die durch das Land zu bauenden oder

zu erhaltenden Straßen

o zu Landesstraßen zu erklären, überdies

o deren Verlauf zu beschreiben und

o bei deren Ausführung als Naturstraßen sie als solche

zu bezeichnen.

Zusätzliche Bezeichnungen (z.B. Numerierung, Funktionsstufe)

dürfen beigefügt werden."

"§ 11

Enteignung

(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom

Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden

o für den Bau, die Umlegung, Umgestaltung und

Erhaltung einer Straße oder

o zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr

notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße nach den §§ 5 und 6.

(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Investitionen nach der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zu berücksichtigen.

(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstück zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.

(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt. Wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides mindestens 3 Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist, darf das Eigentumsrecht einverleibt werden. Mit der Einverleibung ist gleichzeitig die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zu löschen.

(7) Wird die Widmung der Grundfläche, die enteignet wurde, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben, dann ist diese Grundfläche dem Enteigneten zur Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Die seinerzeit geleistete Entschädigung ist, angepaßt an den Verkehrswert zum Zeitpunkt des nunmehrigen Rechtsgeschäftes, vom Übernehmer rückzuerstatten.

…"

"§ 14

Verpflichtungen der Grundeigentümer

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so Baupläne verfassen, Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen durchführen können.

(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass

1. sein Grundstück während Straßenbauarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne

o das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und

o wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,

2. auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und

3. auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.

..."

Zunächst ist festzustellen, dass der erstangefochtene Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid eine Einheit bildet (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011). Der Berichtigungsbescheid tritt insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Abs. 4 Rz 65, 66 und die dort angeführte hg. Judikatur). Der angefochtene berichtigte Bescheid ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur insoweit Beschwerdegegenstand, als sein Inhalt nicht durch den Berichtigungsbescheid geändert wurde. Inhalt des angefochtenen Bescheides ist danach nicht mehr die Teilfläche 5/6 c) in Spruchpunkt 1.a) des erstangefochtenen Bescheides und die Angabe im Grundeinlösungsplan betreffend die Teifläche 5/8 b) mit 273 m2; nach der Berichtigung umfasst diese Teilfläche eine Fläche von 279 m2.

Insoweit der Erstbeschwerdeführer auch in seiner Beschwerde die Flächenangabe betreffend die im Spruchpunkt I.a) enteignete Fläche des Grundstückes Nr. 882/2 im Ausmaß von 1477 m2 und betreffend die aus dem Grundstück Nr. 880/2 enteigneten Teilflächen im Ausmaß von 2599 m2 und die Inanspruchnahme der Teilfläche 5/6 c) rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich durch den Berichtigungsbescheid entsprechend geändert wurde. Bezüglich des gleichartigen Vorbringens des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 19. Jänner 2010 verwiesen werden. Ein Eingehen auf dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren kam daher nicht mehr in Betracht. Aus dem angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung lässt sich sowohl in Bezug auf die enteigneten Teilflächen des Grundstückes Nr. 882/2 als auch des Grundstückes Nr. 880/2 das Ausmaß der insgesamt in Anspruch genommenen Fläche entnehmen, nämlich 1477 m2 bzw. 2599 m2. Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit dieses Enteignungsausspruches bestehen nicht.

Weiters machen beide Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung geltend. Dieser Grundsatz gebiete es ihrer Ansicht nach zu prüfen, ob das im öffentlichen Interesse gelegene Projekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könne. Notwendigkeit der Enteignung bedeute in diesem Zusammenhang einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für das angestrebte öffentliche Interesse (hier die Umfahrung Pyburg-Windpassing) erforderlich seien, andererseits, dass der für ein solches Vorhaben erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei. Dieser Grundsatz werde auch dann verletzt, wenn und weil privates Eigentum enteignet werde, obwohl in der Dispositionsbefugnis der öffentlichen Hand stehendes (und auch sonst geeignetes) Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen könnte. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren laufend eingewendet, dass weite Teile der enteigneten Grundstücke unmittelbar an Grundstücke der e GmbH angrenzten und diese Gesellschaft eine 100 %-ige Tochter des Landes Niederösterreich sei. Es sei im Verfahren aufgezeigt worden, dass eine Trassenführung über Grundstücke dieser Gesellschaft eine "geringfügigste" Verlegung der bestehenden Trasse bedeute. Dies sei nicht einmal geprüft worden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 11 Abs. 1 Nö StrG ist eine Enteignung für die dort genannten Vorhaben zulässig. Die verfahrensgegenständliche B 123 ist gemäß dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (BGBl. I Nr. 50/2002) i.V.m. dem Nö Landesstraßenverzeichnis, LGBl. 8500/99-0 idF der 6. Novelle, LGBl. 8500/99-6, nunmehr eine Landesstraße. Landesstraßen sind vom Geltungsbereich des Nö StrG 1999 erfasst. Die verfahrensgegenständliche Errichtung der B 123 betreffend die Umfahrung Pyburg-Windpassing fällt unter die in § 11 Abs. 1 Nö StrG genannten Vorhaben, nämlich den Bau bzw. die Umlegung einer Landesstraße durch den Straßenerhalter.

Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Art. 5 StGG i.V.m. § 365 ABGB abgeleitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0193). Auch § 11 Abs. 3 Nö StrG enthält die Notwendigkeit der Enteignung als Entscheidungskriterium.

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008). Der Erlassung eines Straßenbaubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist. Im Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, ergangen zum Oö StrG, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründet dargelegt, dass der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfalte daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden dürfe. Im Enteignungsverfahren sei daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (vgl. auch das angeführte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008 und das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0266).

Wenn nach Ansicht der Beschwerdeführer - wie auch in der Verhandlung wiederholt - die Festlegung einer geänderten Trassenführung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens über Grundstücke der angeführten GmbH geboten gewesen wäre, ist ihnen wiederum entgegenzuhalten, dass die mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid bestimmte Trasse, bei der die Beschwerdeführer im straßenbaurechtlichen Verfahren auch mitreden konnten, für die Enteignungsbehörde bindend ist. Im Enteignungsverfahren kann - wie bereits dargelegt - auch nur mehr die Notwendigkeit der in Frage stehenden enteigneten Flächen zur Realisierung des konkreten bewilligten Straßenbauvorhabens geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass bei der Enteignung gemäß § 11 Abs. 3 Nö StrG die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens Berücksichtigung finden müsse. Die belangte Behörde meine dazu im angefochtenen Bescheid, für sie stehe fest, dass die bewilligte Trassenvariante die wirtschaftlichste sei. Zur Überprüfung dieser Aussage wäre es erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinandersetze, mit welcher Trassenführung das angestrebte öffentliche Interesse bei einem gleichzeitig geringstmöglichen Eingriff in Rechte betroffener Grundstückseigentümer erreicht werden könne. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass jene Variante, die tatsächlich nur eine Verschiebung der gegenständlichen Variante um wenige Meter bedeutete, nämlich über die Grundstücke, die in der Disposition des Landes Niederösterreich (Grundstücke der angeführten Gesellschaft) stünden, nicht einmal geprüft worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wenn der Gesetzgeber im § 11 Ab. 3 Nö StrG das Kriterium der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens berücksichtigt, kann dies im Zusammenhalt damit, dass die Enteignungsbehörde in ihrem Verfahren an das durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid bewilligte Projekt gebunden ist, nur dahin verstanden werden, dass sich die Durchführung des bewilligten Straßenbauvorhabens nicht als unwirtschaftlich erweisen darf. In diesem Verfahren geht es nicht mehr darum, welche von mehreren Trassen von den dadurch entstehenden Kosten her betrachtet die günstigste ist.

Weiters wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde sie zu Humuslagerungen auf ihren Grundstücken verpflichtet habe. Zu den Kosten einer Zwischenlagerung des Humus auf weiter weg gelegenen Grundstücken habe die belangte Behörde nur lapidar ausgesprochen, dass eine Zwischenlagerung dieses Humus auf landeseigenen Grundstücken (nach Ansicht des Beschwerdeführers Grundstücke der angeführten GmbH) ausgesprochen unwirtschaftlich wäre. Konkret habe dies die belangte Behörde nicht begründet.

Auch dieses Vorbringen, das im Übrigen nur den Erstbeschwerdeführer betreffen kann (weil nur ihm gegenüber vorübergehende Grundinanspruchnahmen zur Humusablagerung ausgesprochen wurden), ist nicht zielführend. Dass durch eine von der geplanten Trasse weiter entfernt gelegene Lagerung des abgetragenen Humus höhere Kosten entstünden als bei einer Lagerung des Humus unmittelbar entlang der Trasse, ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das sich daraus ergebende Erfordernis des Verführens, Zwischenlagerns und Zurückführens des gesamten abgetragenen Humus offensichtlich, sodass die belangte Behörde diesbezüglich keine weiteren konkreten Berechnungen anstellen musste.

Der Zweitbeschwerdeführer macht auch geltend, es stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, dass ihm die Bewertungsmatrix betreffend die verschiedenen im straßenbaurechtlichen Verfahren geprüften Trassenvarianten im Enteignungsverfahren nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Dem genügt es wiederum entgegenzuhalten, dass die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens im Vergleich zu anderen Trassenvarianten Gegenstand des straßenbaurechtlichen Verfahrens war, in dem der Zweitbeschwerdeführer Parteistellung hatte. In gleicher Weise stellte es keine Rechtsverletzung für den Erstbeschwerdeführer dar, wenn ihm zu der in der Verhandlung vorgelegten Bewertungsmatrix keine Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt wurde.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe stets abgelehnt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche konkrete Einkommenseinbuße und somit Auswirkung die Beschwerdeführer durch die Enteignung hinzunehmen hätten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Oktober 2007, B 1965/06) könne ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nur dann bejaht werden, wenn die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwerwiegend beurteilt worden seien. Dies erfordere eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung und Feststellung zu den gegenteiligen Interessen. Ohne solche Feststellungen könne eine Überprüfung der wechselseitigen Interessenlagen nicht vorgenommen werden.

Dazu ist Folgendes darzulegen:

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. das hg. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1959, VfSlg. Nr. 3666). Die Enteignungsgesetze tragen diesen verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen meist dadurch Rechnung, dass die Enteignung nur bei "Notwendigkeit" zulässig ist (vgl. Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S 70). Wie bereits dargelegt, ist die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße gemäß dem Nö StrG 1999 im straßenbaurechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010). Im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums ist bei verfassungskonformer Auslegung auch zu prüfen, ob das vorgesehene Straßenprojekt das letzte mögliche Mittel ("ultima ratio") ist, um dem angestrebten Bedarf nach einer öffentlichen Verkehrsfläche zu entsprechen. Darüber hinaus ist im Nö StrG 1999 vorgesehen, dass der Enteignete gemäß § 11 Abs. 4 Nö StrG 1999 für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten ist.

Sofern sich die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2007, B 1965/06, VfSlg. Nr. 18.239, beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass dabei § 35 Abs. 3 EisenbahnG eine maßgebliche Rolle spielte, der ausdrücklich eine Abwägung des durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehenden Vorteiles für die Öffentlichkeit im Vergleich zu dem Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst, verlangt, wobei der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein muss. Im Übrigen führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid, dessen Folge gleichfalls eine Enteignung von privaten Personen sein kann, aus, es liege im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege; darin eingeschlossen sei die Feststellung, dass die aus dieser Bewilligung unmittelbar folgende (wenngleich erst in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zwangsweise durchsetzbare) Inanspruchnahme der Liegenschaften durch den bewilligungskonformen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Genau in diesem Sinne enthält auch der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem straßenbaurechtlichen Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt.

Weiters wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass zur Frage der Erforderlichkeit des beabsichtigten Lärmwalles der von ihnen beantragte Sachverständige für Lärmtechnik, der auch vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik für diese Frage für notwendig erachtet worden sei, nicht beigezogen worden sei. Insoweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch mit der Erforderlichkeit des Erdwalles in Bezug auf die gegebene Hochwassersituation argumentiert habe, habe er gleichfalls die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen beantragt, dem gleichfalls nicht entsprochen worden sei.

Auch zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass gemäß dem rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid Teil des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes ein Erdwall für den Lärm- und Hochwasserschutz ist. Ein Infragestellen der Linienführung der projektierten Straße (samt allen ihren Bestandteilen gemäß § 4 Z. 2 Nö StrG 1999) kommt - wie dargelegt - im Enteignungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Einholung von Gutachten zu der Frage der Notwendigkeit dieses Erdwalles für das bewilligte Straßenprojekt war somit im verfahrensgegenständlichen Enteignungsverfahren nicht erforderlich. Es ist daher auch darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen bzw. eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch diesen nicht erkennbar, als die belangte Behörde den diesbezüglichen Anträgen auf Einholung von Gutachten nicht entsprochen hat.

Beide Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2011

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