VwGH 2009/18/0170

VwGH2009/18/017021.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des G S in W, vertreten durch Mag. Rainer Radlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Jänner 2009, Zl. E1/14.579/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. September 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug (rechtskräftig am 9. Oktober 2008) abgewiesen worden sei. (Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zulässig ist.) Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher gegeben.

Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser erweise sich jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Weiterverbleib im Bundesgebiet im Anschluss an die vorläufige nach asylrechtlichen Bestimmungen gewährte Aufenthaltsberechtigung jedoch gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 FPG sei.

Es habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bekämpften Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfüge, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Auch das - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ist nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.

Den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Ausreise in seine Heimat nicht zumutbar sei, weil ihm dort Verfolgung drohe, und die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn zu den behaupteten asylrelevanten Verfolgungsgründen zu befragen, ist zu entgegnen, dass die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG nicht im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern in dafür vorgesehenen gesonderten Verfahren zu beurteilen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0628, mwN). Ein solches Verfahren hat der Beschwerdeführer im Übrigen angestrengt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. November 2011

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