VwGH 2009/07/0140

VwGH2009/07/014026.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des S H in K, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Juli 2009, Zl. LAS-855/15-06, betreffend Angelegenheiten eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft F-Alpe, vertreten durch Dr. Brüggl und Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
GSGG §13;
GSGG §9;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §19 lita;
GSLG Tir §19 litb;
GSLG Tir §3 Abs1;
AVG §66 Abs2;
GSGG §13;
GSGG §9;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §19 lita;
GSLG Tir §19 litb;
GSLG Tir §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1981 stellte die Agrargemeinschaft F-Alpe an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) einen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten zur Erschließung der F-Alpe durch einen Weg, insbesondere durch Mitbenützung eines bestehenden Weges des Beschwerdeführers. Darüber fand am 8. Juli 1981 eine mündliche Verhandlung statt, in der die Verfahrensparteien folgendes Übereinkommen schlossen:

"a) Der Beschwerdeführer räumt der mitbeteiligten Partei das Bringungsrecht im Sinne des GSLG 1970 auf dem bestehenden Weg vom Hof zur Grundgrenze zur F-Alm (Sonderfläche) ein.

b) Für die Einräumung des Rechtes erhält der Beschwerdeführer von der Agrargemeinschaft die den Parteien bekannte Grundfläche (S) bei der Sonderfläche. Diese Fläche ist vom Beschwerdeführer zu vermessen und auf seine Kosten ist der Grundbuchsstand herzustellen.

c) Die Erhaltungskosten für die Weganlage sind wie folgt zu tragen:

Beschwerdeführer: 75 %

Agrargemeinschaft: 25 %

d) Dieses Übereinkommen wird befristet, bis der Beschwerdeführer auf der Sonderfläche mit dem Bau seines Restaurants beginnt. Dann ist der Weg eventuell zu verlegen und über die Trassenführung und die Kostentragung für Erhaltung neu zu verhandeln.

e) ..."

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der AB vom 10. Juli 1981 wurde über den verfahrensauslösenden Antrag der Agrargemeinschaft auf Bringungsrechtseinräumung auf Grundlage dieses Parteienübereinkommens entschieden. Gemäß Spruchpunkt 1 räumte der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 218/1, 2194, 2182, 2195 und 1586/3 dem jeweiligen Eigentümer der in EZ 157 vorkommenden Grundparzellen (Agrargemeinschaft) das Bringungsrecht im Sinne des Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970 (GSLG 1970) im Umfange der Mitbenützung der auf den Parzellen 218/1, 2194, 2182, 2195 und 1586/3 bestehenden Weganlage (bis zur Grundgrenze zur Parzelle 1586/1) ein.

Nach Spruchpunkt 2 erhielt der Beschwerdeführer als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Weganlage (Baukosten) von der Agrargemeinschaft die den Parteien bekannte Grundfläche (S) bei der Sonderfläche 1586/3 (Teilfläche 1 im Ausmaß von 1.128 m2 laut Teilungsplan 18.692/79) ins Eigentum. Diese Fläche sei auf seine Kosten zu vermessen und der Grundbuchsstand herzustellen.

Spruchpunkt 3 legte die Kostentragung wie in der Vereinbarung fest (Beschwerdeführer: 75 %; Agrargemeinschaft: 25 %).

Spruchpunkt 4 hat folgenden Wortlaut:

"Die Bringungsrechtseinräumung laut diesem Übereinkommen ist bis zu dem Zeitpunkt befristet, an welchem der Beschwerdeführer auf der Sonderfläche (1586/3) mit dem Bau seiner Jausenstation beginnt. Dann ist der Weg eventuell zu verlegen und ist über die Trassenführung und die Kostentragung für die Erhaltung von den Parteien neu zu verhandeln."

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grund einen Weg errichtet habe, der vom öffentlichen Interessentenweg abzweige und zu einer Sonderfläche (1586/3) führe. Anschließend daran verlaufe auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft ein Weg zur G-Hütte und zu den Alpgebäuden. Die Parteien hätten nunmehr vereinbart, dass auch die Agrargemeinschaft den bestehenden Weg mitbenützen dürfe. Das Bringungsrecht in der vereinbarten Form sei jedoch befristet, bis der Beschwerdeführer mit dem Neubau einer Jausenstation auf seiner Sonderfläche beginne. Erst wenn klargestellt sei, wie der Bau errichtet werde, könne eine Entscheidung darüber fallen, ob und wie der bestehende Weg verlegt werden müsse.

Dieser Bescheid wurde nach Abweisung einer Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1982 rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 17. August 2005 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Punkt 4 des Bescheides der AB vom 10. Juli 1981 und den Umstand, dass die Jausenstation längst errichtet sei, den Antrag, über die endgültige Bringungsrechtseinräumung neu zu verhandeln und zu beschließen.

Mit Bescheid der AB vom 5. Jänner 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 11 Abs. 1 GSLG 1970 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufnahme der Nebenbestimmung Punkt 4 in den Spruch des zitierten Bescheides notwendig gewesen sei, zumal nicht auszuschließen gewesen wäre, dass die eingeräumten Bringungsrechte mit der damals schon bekannten Absicht des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Jausenstation "korrelierten". Keineswegs sei seitens der Behörde jedoch gewollt gewesen, dass die Bringungsrechte losgelöst von der tatsächlichen Notwendigkeit einer Trassenänderung aus Anlass des Neubaus der Jausenstation erlöschen sollten. Dies gehe auch aus dem zweiten Satz der Nebenbestimmung Punkt 4 klar hervor, in welchem von einer eventuellen Verlegung des Weges die Rede sei. Zwischenzeitig stehe jedoch fest, dass durch den Neubau der Jausenstation der bestehende Weg eben nicht verlegt werden hätte müssen und eine Neuregelung der Bringungsrechte in Hinblick auf die Trassenführung und Kostentragung daher nicht erforderlich gewesen sei bzw. sei. Es sei somit gerade jene Änderung in den Bringungsverhältnissen nicht eingetreten, die die Behörde bei ihrer Entscheidung im Jahre 1981 als reale Möglichkeit ins Kalkül gezogen habe und für die die Nebenbestimmung Punkt 4 als Art Schutzbestimmung gedacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, das Bringungsrecht sei befristet eingeräumt worden und zwischenzeitig abgelaufen.

Die belangte Behörde führte am 6. Juli 2006 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, dass das mit Bescheid vom 10. Juli 1981 provisorisch eingeräumte Bringungsrecht erloschen sei, das Bauvorhaben sei verwirklicht worden. Die Schirmbar auf Grundstück 1586/3 sei eine Jausenstation. Die Notwendigkeit eines Bringungsrechtes für die Agrargemeinschaft wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers außer Streit gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 behob die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der AB vom 5. Jänner 2006 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Ansicht, dass das Begehren des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 17. August 2005 bzw. in seinem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Schriftsatz vom 23. September 2005 entgegen der Ansicht der AB auch so verstanden werden könnte, dass es sich dabei nicht um einen Abänderungsantrag im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970, sondern um einen Antrag im Sinne des § 19 lit. a GSLG 1970 handle, mit dem eine Streitigkeit über den Bestand des mit Bescheid vom 10. Juli 1981 eingeräumten Bringungsrechtes an die Agrarbehörde zur Entscheidung herangetragen worden sei. Der Ortsaugenschein vom 14. Juni 2006 habe gezeigt, dass sich auf Grundstück 1586/3, das die Flächenwidmung "Sonderfläche Jausenstation" aufweise, als gastgewerbliche Anlage eine Schirmbar befinde. Etwas höher (bergwärts) befinde sich auf Grundstück 1586/1 (im Eigentum der Agrargemeinschaft) das Almgasthaus F-Alm. Mit Bescheid der BH K vom 13. Juli 1998 sei dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Schirmbar auf Grundstück 1586/3 erteilt worden. Nach Wiedergabe des Inhaltes der baubehördlichen Bescheide meinte die belangte Behörde, dass auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, welches Verständnis seinem Antrag beizumessen sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unvermeidlich erscheine, weshalb von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei an seine Erklärung vor der belangten Behörde gebunden.

Die AB führte eine weitere mündliche Verhandlung am 2. August 2006 durch, in welcher der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 17. August 2005 dahingehend konkretisierte, dass es sich dabei um einen Antrag im Sinne des § 19 lit. a GSLG 1970 handle. Aus dem Gutachten des beigezogenen agrartechnischen Sachverständigen geht hervor, dass die Zufahrt zur Liegenschaft F-Alm derzeit nicht über die Grundparzelle 1586/3 führe, was auch aus dem Orthofoto zur digitalen Katastralmappe ersichtlich sei. Im Jahr 1981 sei der Weg tatsächlich über das Grundstück gegangen und zwar bis zur Errichtung des daneben verlaufenden, heute genutzten Wegstückes im Jahre 1984. Der Beschwerdeführer vertrat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ansicht, es sei eine Jausenstation errichtet worden.

Mit Bescheid der AB vom 12. September 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des eingeräumten Bringungsrechtes gemäß § 19 lit. a GSLG 1970 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde im Spruch festgestellt, dass das Bringungsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft weiterhin nach Maßgabe der Konkretisierungen des Bescheides der AB vom 10. Juli 1981 bestehe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Jausenstation vorliege (wird näher begründet). Somit müsse der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt werden, dass das Bringungsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft weiterhin nach Maßgabe des ursprünglichen Bescheides vom 10. Juli 1981 bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

In einer Gegenäußerung vom 15. Februar 2007 brachte die Agrargemeinschaft vor, die Schirmbar sei keine Jausenstation. Sie sei zu keinen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer bereit.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch einen Ortsaugenschein am 2. Mai 2007 und durch eine mündliche Verhandlung am 6. Juni 2007. Anlässlich des Ortsaugenscheines am 2. Mai 2007 ergab sich - dies geht aus einem im Akt erliegenden Aktenvermerk hervor - dass es wohl darum gehe, die Bringungstrasse rechtlich an die faktischen Verhältnisse anzupassen (tatsächlich befahrene Wegtrasse als Zufahrt zur F-Alm), das heißt auf die tatsächlich befahrene Trasse (nicht zur Schirmbar, sondern vorher bergwärts abzweigend) zu verkürzen. Aus dem Aktenvermerk über die Verhandlung am 6. Juni 2007 ergibt sich unter anderem, dass die in der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift vom 2. August 2006 festgehaltene Erklärung über die nach der Bringungsrechtseinräumung erfolgte Trassenänderung vom Beschwerdeführer anerkannt wurde.

Der in der Verhandlung vom 6. Juni 2007 vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Trassenplan wurde mit Schriftsatz vom 17. April 2008 vorgelegt.

Die belangte Behörde hielt am 30. Juli 2009 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers auf die bisherigen Eingaben und Anträge verwies und ergänzend vorbrachte, dass es sich um ein vorläufiges Bringungsrecht bis zur Errichtung der Jausenstation gehandelt habe. Die bereits errichtete Schirmbar entspreche diesen Voraussetzungen und es sei daher davon auszugehen, dass dieses Bringungsrecht gemäß Parteienübereinkommen nicht mehr existiere und neu zu regeln sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2009 gab die belangte Behörde der Berufung unter Spruchpunkt 1 dahingehend Folge, dass festgestellt werde, dass das Grundstück 1586/3 im Eigentum des Beschwerdeführers mit dem mit Bescheid vom 10. Juli 1981 eingeräumten Bringungsrecht nicht belastet sei.

Mit Spruchpunkt 2 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Kostentragung für die Erhaltung der Bringungsanlage behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Dies wurde damit begründet, dass das Vorbringen und Begehren des Berufungswerbers sowohl auf ein Vorgehen nach § 11 Abs. 1 GSLG 1970 als auch nach § 19 lit. a GSLG 1970 verstanden werden könne. Für eine Deutung als Abänderungsantrag im Sinn des § 11 Abs. 1 leg. cit. sprächen die Erklärungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 6. Juli 2006 und die in der vorliegenden Berufung gestellten Anträge. An die Subsumtion des Antrages unter dem Tatbestand des § 19 lit. a GSLG 1970, wie sie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 2. August 2006 als Konkretisierung seines Antrages vorgenommen habe, sei die Behörde nicht gebunden.

Nach einem Hinweis darauf, dass das mit Bescheid vom 10. Juli 1981 eingeräumte Bringungsrecht befristet sei, befasste sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Begriff der Jausenstation und vertrat die Ansicht, dieser Begriff dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, wie es aus der Begründung des Erstbescheides hervorgehe. Vergleiche man das Parteienübereinkommen und den dort verwendeten Begriff und den Bescheid vom 10. Juli 1981, so hätte in diesem richtigerweise der Begriff "Restaurant" verwendet werden müssen. Damals sei es der Agrarbehörde nicht um eine genaue Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen gegangen, sondern es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das für das Erlöschen des Bringungsrechtes maßgebende Ereignis der Baubeginn für den Betrieb eines Gastgewerbes sein sollte. Dass vom Beschwerdeführer auf Grundstück 1586/3 eine gastgewerbliche Betriebsanlage errichtet worden sei und betrieben werde, stehe außer Zweifel. Damit sei aber jenes Ereignis eingetreten, bis zu dessen Eintritt die Bringungsrechtseinräumung mit Bescheid vom 10. Juli 1981 befristet gewesen sei. An den Ablauf der Frist sei folgende Wirkung geknüpft worden: "Dann ist der Weg eventuell zu verlegen und ist über die Trassenführung und die Kostentragung für die Erhaltung von den Parteien neu zu verhandeln." Eine Wegverlegung könne derart stattfinden, dass das Grundstück 1586/3 nicht mehr berührt werde und damit mit dem Bringungsrecht nicht mehr belastet sei. Aus der Feststellung, dass das Grundstück mit dem gegenständlichen Bringungsrecht nicht belastet sei, folge, dass es durch die Bringungsanlage nicht mehr berührt werde.

Vom Beschwerdeführer sei mit Eingabe vom 17. August 2005 der Antrag gestellt worden, über die endgültige Bringungsrechtseinräumung neu zu verhandeln und zu beschließen. In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Juli 2006 habe er vorgebracht, dass das mit Bescheid vom 10. Juli 1981 provisorisch eingeräumte Bringungsrecht erloschen sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei also mit dem Bescheid vom 10. Juli 1981 ein Bringungsrecht nicht endgültig, sondern nur vorläufig eingeräumt worden. Befristet sei somit nur das provisorische Bringungsrecht gewesen. In Anerkennung der Notwendigkeit des weiteren Bestandes eines Bringungsrechtes zur Erschließung der F-Alm gehe es dem Beschwerdeführer um die endgültige Festlegung der Bringungstrasse und damit auch um die endgültige Einräumung des bis dahin aus seiner Sicht nur provisorisch (bis zum Eintritt des den Fristablauf herbeiführenden Ereignisses) bestehenden Bringungsrechtes. Die Bestimmung im Bescheid vom 10. Juli 1981, den Weg eventuell zu verlegen sowie (an die Parteien gerichtet) über die Trassenführung und Kostentragung für die Erhaltung neu zu verhandeln, ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Befristung des Bringungsrechtes auf die Wegtrasse fokussiert werde. Andernfalls wären Verhandlungen über eine neue Trasse und einen geänderten Kostenbeitragsschlüssel für die Erhaltung sinnlos, was aber dem im Bescheid beurkundeten Parteienübereinkommen nicht unterstellt werden könne. Die Absicht der Parteien hätte wohl nur auf die Sicherstellung einer dauerhaften Erschließung der F-Alm gerichtet sein können, wofür die bringungsberechtigte Agrargemeinschaft an den Beschwerdeführer nach Maßgabe des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 10. Juli 1981 eine Entschädigung in Form der Übereignung einer Grundfläche beim Grundstück 1586/3 geleistet habe. Für die Auslegung des Bescheides vom 10. Juli 1981, wonach die Befristung des Bringungsrechtes nur trassenbezogen zu verstehen sei, sprächen auch die Sätze in der Bescheidbegründung, wonach "das Bringungsrecht in der vereinbarten Form jedoch befristet (wurde), bis der Beschwerdeführer mit dem Neubau einer Jausenstation auf seiner Sonderfläche beginnt. Erst wenn klargestellt ist, wie der Bau errichtet wird, kann eine Entscheidung darüber fallen, ob und wie der bestehende Weg verlegt werden muss."

Dem Trassenvorschlag des Beschwerdeführers gemäß Schriftsatz vom 17. April 2008 könne nicht nähergetreten werden, weil die von ihm präferierte Bringungstrasse den in § 3 Abs. 1 GSLG 1970 aufgestellten Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht widerspreche. So betrage die Gesamtlänge der vorgeschlagenen neu zu errichtenden Wegtrasse ca. 929 m, davon ca. 566 m auf Fremdgrund. Durch die vorgeschlagene Wegtrasse würde das Grundstück 1586/3 nicht erschlossen. Im Vergleich zur vorgeschlagenen Trasse weise die bestehende durchgehend asphaltierte Trasse, ausgehend vom öffentlichen Weg Grundstück 4577 bis zur Grenze des Gebietes der Agrargemeinschaft eine Länge von ca. 520 m auf. Für die vorgeschlagene Wegtrasse müsste mehr Fremdgrund als für die vorhandene Wegtrasse in Anspruch genommen werden und die Kosten für die auf der gesamten Länge neu zu errichtende Bringungstrasse fielen zusätzlich an. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bereits im Bereich der Abzweigung vom öffentlichen Weg eine kostenaufwändige Kehre errichtet werden müsste. Da der Trassenvorschlag des Beschwerdeführers vom Eigentümer eines zu belastenden Grundstückes abgelehnt werde, stelle sich die Frage der allenfalls zwangsweisen Einräumung eines Bringungsrechtes. Grundvoraussetzung dafür wäre aber das Vorliegen eines Bringungsnotstandes. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die bestehende Weganlage nicht aufgelassen werden könnte, sondern wegen der Erschließung des Grundstückes 1586/3 des Beschwerdeführers bestehen bleiben müsste. Unter diesem Gesichtspunkt stehe dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Trassenvorschlag auch das rechtliche Hindernis des nicht vorhandenen Bringungsnotstandes entgegen.

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers umfasse auch die Kostentragung für die Erhaltung der Bringungsanlage, weil diese Frage mit der vom Beschwerdeführer beantragten endgültigen Bringungsrechtseinräumung untrennbar verknüpft sei. Sollte diesbezüglich keine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden, sei die Regelungszuständigkeit der Agrarbehörde nach § 19 lit. b GSLG 1970 gegeben. Ein vergleichbarer Fall liege dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22. März 2001, 2001/07/0031, zugrunde. Was die allfällige Neufestsetzung des Kostenaufteilungsschlüssels betreffe, sei von der Agrarbehörde erster Instanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zur Feststellung des für die Entscheidung dieser Frage maßgebenden Sachverhaltes erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, weshalb die belangte Behörde von der Ermächtigung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch mache.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Feststellung, dass das Bringungsrecht der Agrargemeinschaft gemäß Bescheid vom 10. Juli 1981 erloschen sei, verletzt. Unter der Überschrift "Zur Begründetheit der Beschwerde" heißt es nach Wiedergabe des Spruches des angefochtenen Bescheides, die Entscheidung werde hinsichtlich des zweiten Erkenntnispunktes bekämpft, da diesbezüglich Rechtswidrigkeit vorliege. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung die Befristung des der mitbeteiligten Partei eingeräumten Bringungsrechtes ebenso wie den Eintritt des Ereignisses festgestellt und das Bringungsrecht dennoch nicht als erloschen erklärt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückbzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des GSLG 1970 haben folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen

§ 11. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(2) …

§ 19. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes oder

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen."

Die belangte Behörde traf mit dem angefochtenen Bescheid zwei Aussprüche. Zum einen stellte sie fest, dass das Grundstück 1586/3 nicht mehr mit dem mit Bescheid vom 10. Juli 1981 eingeräumten Bringungsrecht belastet sei (Punkt 1). Zum anderen wurde der Erstbescheid aufgehoben und der AB aufgetragen, hinsichtlich der Kostentragung für die Erhaltung der Bringungsanlage das Verfahren zu ergänzen und abzuschließen (Punkt 2).

Mit Spruchpunkt 1 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich seit der Rechtseinräumung der Verlauf der Trasse in der Natur verändert hatte und eine Abänderung des Bescheides vom 10. Juli 1981 in diesem Sinn vorgenommen. Hinter diesem Ausspruch steht das Verständnis der belangten Behörde, wonach das Bringungsrecht dem Grunde nach weiter bestehe und nur in Bezug auf einen Teil der konkreten Trassenführung (nämlich auf einen Teil der ursprünglich eingeräumten) erloschen sei. Als Folge dieses Verständnisses des eingetretenen Erlöschens sah die belangte Behörde zum einen die Notwendigkeit der Festlegung der (neuen) Trasse - mit Spruchpunkt 1 -, zum anderen die Notwendigkeit der Festlegung einer allenfalls anderen Kostenaufteilung - dies war Thema des Spruchpunktes 2.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nun aber ausdrücklich nur gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dort verfügte Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Neufestsetzung der Kostenaufteilung setzt aber voraus, dass durch die neue Wegtrasse die Notwendigkeit einer solchen Neufestsetzung gegeben ist. Diese Voraussetzung - nämlich das Vorliegen einer neue Trasse, auf der das nicht erloschene Bringungsrecht lastet - wurde mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides geschaffen, gegen den sich die Beschwerde aber ausdrücklich nicht richtet.

Die beiden Spruchteile erscheinen teilbar. Spruchpunkt 1 bezieht sich auf das Weiterbestehen des Bringungsrechtes dem Grunde nach und legt - wenn auch in Form einer "Feststellung" - einen gegenüber dem ursprünglichen Verlauf der Trasse neuen Trassenverlauf fest. In einem davon trennbaren Schritt erfolgt die Neuaufteilung der Kosten durch Spruchpunkt 2.

War aber bereits unangefochten eine neue Trasse und der Weiterbestand des Bringungsrechtes dem Grunde nach festgestellt, so konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm allein gegen Spruchpunkt 2 erhobenen Beschwerde nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Kostenaufteilung seine Rechte verletzte. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Entwicklung der letzten Jahre in Bezug auf die Anzahl der Zufahrenden und die Art der Fahrzeuge hätte zu groben Nachteilen für ihn geführt. Dieser Aspekt kann im Verfahren über die Neuaufteilung der Kosten geltend gemacht werden; diesbezüglich wurde mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2) aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Dass Rechte des Beschwerdeführers durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Zurückverweisung der Sache an die Erstbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG verletzt worden wären, wird von ihm nicht vorgebracht. Angesichts des Umstandes, dass Ermittlungen über die Kostenaufteilung noch ausstehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, sind an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel entstanden.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Feststellung nach § 19 lit. a GSLG 1970" gestellt habe, auf dessen Grundlage eine klare Entscheidung über das Bestehen des Bringungsrechtes zu treffen gewesen wäre, was nicht geschehen sei, übersieht, dass Thema des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides nicht der Bestand des Bringungsrechtes sondern lediglich die gegebenenfalls neue Kostenaufteilung (nach Feststellung des neuen Trassenverlaufes) ist. Schon daher war auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Ansicht vertritt, das Bringungsrecht wäre endgültig erloschen und daher wäre ein Auftrag an die Erstbehörde zur Weiterführung des Bringungsrechtsverfahrens in Bezug auf die Kostenaufteilung rechtswidrig, so ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem nicht bekämpften Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Bescheidbegründung hervorgeht, dass das Bringungsrecht dem Grunde nach weiter besteht. Diesen Teil des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer aber nicht bekämpft.

Es ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der belangten Behörde in Bezug auf das Verständnis des Parteienübereinkommens bzw. des Bescheides vom 10. Juli 1981 überzeugend erscheint, wonach die Bringungsrechtseinräumung zuerst (bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Jausenstation) provisorisch auf der damaligen Trasse erfolgen sollte. Danach sollte über eine eventuell notwendige neue Trassenführung und Kostenverteilung verhandelt, aber an der Bringungsrechtseinräumung dem Grunde nach nichts mehr verändert werden. Der Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit des weiteren Bestandes des Bringungsrechtes zugunsten der Agrargemeinschaft auch anerkannt und selbst im Verfahren von "provisorischer Rechtseinräumung" und der "Notwendigkeit einer endgültigen Bringungsrechtseinräumung" gesprochen. Dafür, dass die Absicht der damals das Übereinkommen schließenden Parteien auf die Sicherung einer dauerhaften Erschließung für die Alpe gerichtet war, spricht auch der Umstand der Entschädigung an den Beschwerdeführer in Form der Übereignung einer Grundfläche. Der Ansicht der belangten Behörde, das eingeräumte Bringungsrecht sei durch den Eintritt des fristauslösenden Ereignisses lediglich in Bezug auf die damalige Trassenführung erloschen, sodass nun über das endgültig einzuräumende Bringungsrecht (neue Trassenführung und Kostenaufteilungsschlüssel) neu zu verhandeln und zu entscheiden gewesen sei, kann nicht entgegen getreten werden.

Die vom Beschwerdeführer schließlich genannten Probleme der Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen des Bescheides vom 10. Juli 1981 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Mai 2011

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