Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 11. April 2006 Anträge der Beschwerdeführer vom 11. Juli 2005 und vom 13. Februar 2006 betreffend einerseits Einwendungen nach § 8a BauPolG gegen bestimmte bauliche Maßnahmen des Erst- und der Zweitmitbeteiligten auf dem benachbarten Grundstück und andererseits betreffend die Gewährung der Akteneinsicht in den Bauakt des Erst- und der Zweitmitbeteiligten als unzulässig zurück.
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass den Beschwerdeführern im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 10 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) bezüglich eines Bauvorhabens des Erst- und der Zweitmitbeteiligten weder eine Parteistellung noch das Recht auf Akteneinsicht zukomme, weshalb dagegen auch keine Einwendungen gemäß § 8a Sbg. BauPolG angebracht werden könnten. Die in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2005 abgegebene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Insp. J. S. habe ergeben, dass auf dem benachbarten Baugrundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten keine wesentlichen Veränderungen der Abflussverhältnisse vorlägen.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen die Vorstellung vom 6. November 2006 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 7. November 2006).
Die Beschwerdeführer brachten in diesem Zusammenhang mit dem am 17. Dezember 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schritsatz eine Säumnisbeschwerde ein und machten geltend, dass die belangte Behörde bisher nicht über die angeführte Vorstellung vom 6. November 2006 entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten auf. Diese Aufforderung vom 10. Februar 2009 wurde der belangten Behörde am 18. Februar 2009 zugestellt.
Die belangte Behörde hat die angeführte Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Gemeinde am 19. Mai 2009 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird u.a. Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
(Angemerkt wird, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde (auf Grund eines Devolutionsantrages) mit einem Bescheid gleichfalls vom 20. Oktober 2006 und mit der gleichen Geschäftszahl wie der angeführte Berufungsbescheid über Anträge der Beschwerdeführer vom 26. September 2005 und vom 27. März 2006 nach dem Sbg. Landesstraßengesetz abweisend entschieden hat. Der hier angefochtene und mit der Beschwerde vorgelegte Bescheid betrifft diese straßenrechtlichen Angelegenheiten nicht, die Beschwerdeausführungen beziehen sich allerdings weitgehend darauf. Über die gegen den straßenrechtlichen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer gleichfalls vom 6. November 2009 - eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 7. November 2009 - wurde, soweit dies für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorgelegten Akten ersichtlich ist, bisher nicht entschieden.)
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil die vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides über die Vorstellung gesetzte Frist von drei Monaten, die am 18. Mai 2009 geendet habe, überschritten worden sei. Die Entscheidung sei den Beschwerdeführern am 19. Mai 2009 zugestellt worden. Damit habe eine unzuständige Behörde über die Vorstellung der Beschwerdeführer entschieden.
Dieses Vorbringen ist berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863).
Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offenstehende Frist am 18. Mai 2009. Der angefochtene Bescheid ist gegenüber den Parteien - wie sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 19. Mai 2009 erlassen worden. Damit war die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für die Angelegenheit nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit war nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Da die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend machen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde nach der hg. Judikatur zu § 36 Abs. 2 VwGG im fortgesetzten Verfahren wieder zur Entscheidung über die Vorstellung vom 6. November 2006 zuständig ist (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0147). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in der Angelegenheit ist mit der Zustellung des wenn auch verspätet erlassenen, versäumten, angefochtenen Bescheides wieder weggefallen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren wird im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 Z. 2 VwGG festgesetzte Eingabengebühr abgewiesen.
Wien, am 23. Februar 2011
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