VwGH 2008/18/0159

VwGH2008/18/015915.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des A N in W, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/488.815/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
FrPolG 2005 §77;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, die Behörde möge im Zusammenhang mit der Verhängung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) von der aufgetragenen Anordnung, sich täglich in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden, Abstand nehmen und diese Anordnung auf einmal wöchentlich reduzieren, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei als Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) Folgendes geltend gemacht wird:

"Der Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Aufhebung der täglichen Meldepflicht bei der Polizei, da die Voraussetzungen für eine tägliche Meldung nicht vorliegen. Der Bescheid verletzt den Beschwerdeführer weiters in seinem Recht auf Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Anordnung der täglichen Meldepflicht, da diese Ermessensentscheidung verfehlt und unnötig ist."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2006/18/0511, mwH).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der aufgetragenen Anordnung zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Antrag des Beschwerdeführers, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrags) in Betracht. In anderen Rechten, wie den ausdrücklich geltend gemachten Rechten auf Aufhebung der täglichen Meldepflicht oder auf Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Anordnung der täglichen Meldepflicht, konnte somit der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Dezember 2011

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