Normen
ABGB §1091;
ABGB §1175;
ABGB §863;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG Anl2;
GewO 1973 §2 Abs4 Z3;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z4;
GewO 1994 §2 Abs4;
ABGB §1091;
ABGB §1175;
ABGB §863;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG Anl2;
GewO 1973 §2 Abs4 Z3;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z4;
GewO 1994 §2 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 der Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht unterlag, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die viertmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Jänner 1999 bis 31. August 1999 als Landarbeiter bei der Erstmitbeteiligten als Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sei; für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. März 1999 sei Verjährung gemäß § 68 ASVG eingetreten.
Begründend führte die viertmitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, Herr A sei Eigentümer einer Landwirtschaft gewesen; seit April 1977 habe Herr A den landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau, die Erstmitbeteiligte verpachtet. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1999 mit Unterbrechungen als Landarbeiter bei der Erstmitbeteiligten beschäftigt gewesen. Für seine Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer Entgelt in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt erhalten. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem Beschäftigungsverhältnis zur Erstmitbeteiligten gestanden sei. In einem Sachverständigengutachten sei festgestellt worden, dass die durchschnittliche Arbeitszeit zwischen 25 und 28 Wochenstunden betragen habe. Weiter sei in diesem Verfahren auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 keine Arbeiten für die Erstmitbeteiligte geleistet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstmitbeteiligte Einspruch.
Mit Bescheid vom 4. April 2005 gab der Landeshauptmann von Tirol diesem Einspruch Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Zeiträumen nicht bei der Erstmitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG voll sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 17. November 2005 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Jänner bis 31. August 1999 als Landarbeiter bei der Erstmitbeteiligten als Dienstgeberin der Voll (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung)- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0001, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die belangte Behörde sei von einer konkludent zustande gekommenen Willensübereinstimmung darüber ausgegangen, dass auf der einen Seite abhängige Dienste entgeltlich geleistet und auf der anderen Seite diese Dienste entgegengenommen würden. Die Bescheidbegründung sei aber insoweit nicht schlüssig: Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es könne somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die belangte Behörde sei von einer konkludent zustande gekommenen Willensübereinkunft hinsichtlich eines abhängigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen. Die Bescheidbegründung lasse aber nicht erkennen, worauf die Konkludenz einer derartigen Willensübereinkunft, insbesondere angesichts der Verfügung des Beschwerdeführers über die relevanten Betriebsmittel gegründet werden könne. Es möge zwar der Wille dahingehend bestanden haben, dass Dienstleistungen verrichtet und angenommen würden. Es sei jedoch nicht erkennbar, weshalb die Vertragsparteien davon ausgegangen sein sollten, dass diese Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG geleistet werden sollten. Die belangte Behörde habe es vor allem unterlassen zu begründen, weshalb ein Dienstverhältnis und kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 vorgelegen sei, zumal der Beschwerdeführer auch eine eigene Landwirtschaft geführt habe. Gerade bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen, die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten zum Gegenstand hätten, stünden den Vertragsparteien zahlreiche verschiedene Möglichkeiten offen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Arbeiten auch nicht immer von ihm persönlich verrichtet werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1996 und vom 1. Jänner 1999 bis 31. August 1999 weder als Landarbeiter bei der Erstmitbeteiligten als Dienstgeber der Voll (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung)- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch als freier Dienstnehmer der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen - aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1996 sowie vom 1. Jänner bis 31. August 1999 am F-Hof, Landwirtschaft in J, tätig gewesen. Sein Tätigkeitsfeld seien sämtliche Bereiche der Landwirtschaft (Vieh-, Land-, Forstwirtschaft) gewesen. Er sei dem ursprünglichen Besitzer (Herrn A) auch in rechtlichen Angelegenheiten behilflich gewesen. Die Erstmitbeteiligte sei Pächterin und später Eigentümerin des F-Hofes gewesen. Der Beschwerdeführer habe durchschnittlich 1.825 Stunden im Jahr (etwa 5 Stunden täglich) gearbeitet; er habe landwirtschaftliche Maschinen selbst zur Verfügung gestellt. Als Entlohnung habe sich der Beschwerdeführer erwartet, später als Erbe eingesetzt zu werden. Da diese Erwartung nicht eingetroffen sei, habe er schließlich seine Tätigkeit für die Erstmitbeteiligte beendet. Er sei aber bereits während der Tätigkeit teilweise durch Geldbeträge, teilweise durch Naturalleistungen und Verpflegung entlohnt worden.
Vom 1. August 1987 bis 31. Mai 1995 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG, nicht aber der Pensionsversicherung unterlegen, weil der Einheitswert seines Betriebes die entsprechende gesetzlich vorgegebene Grenze nicht überschritten habe.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Landesgericht Innsbruck Klage gegen die Erstmitbeteiligte wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 1435 ABGB geführt. In diesem Verfahren sei zwar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für die Erstmitbeteiligte tätig gewesen sei, ein über das bereits erhaltene Entgelt hinausgehender Betrag sei aber nicht zugesprochen worden. Ob das Tätigwerden des Beschwerdeführers als Arbeitsverhältnis zur Erstmitbeteiligten zu deuten sei, sei insofern offen gelassen worden, als der Geltendmachung von Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Überstunden aus dem Rechtsgrund eines Arbeitsverhältnisses entgegengehalten worden sei, dass diese Ansprüche nur dann nicht verjährt wären, wenn sie bei der Berechnung der angemessenen Entlohnung (iSd § 1152 ABGB) aus dem Rechtsgrund des § 1435 ABGB zu berücksichtigen wären. Da aber dem Beschwerdeführer aus diesem Rechtsgrund keine Mehrleistungen zugestanden seien, seien die aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemachten Positionen, die im Falle der Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen, auf jeden Fall verjährt.
Der Beschwerdeführer habe nebenbei noch einen anderen Bauernhof bewirtschaftet, den er zunächst gepachtet und später ins Eigentum übernommen habe.
Da es bei den gerichtlichen Verfahren nicht primär um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Erstmitbeteiligten gegangen sei, sondern diese Frage nur Vorfrage zur Festsetzung von eventuell bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gewesen sei, komme eine Bindung der Verwaltungsbehörden gemäß § 38 AVG bei der Feststellung einer Sozialversicherungspflicht des Beschwerdeführers aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Erstmitbeteiligten an die gerichtlichen Entscheidungen nicht in Frage, es sei aber möglich, die Beweisergebnisse zu verwenden.
Selbst wenn vieles im Verhältnis des Beschwerdeführers zur Erstmitbeteiligten für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spreche (einzelne Arbeitsaufträge statt selbständige Führung der Bereiche der Landwirtschaft) könne aufgrund des erheblichen Einsatzes von Betriebsmitteln des Beschwerdeführers nicht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen werden.
Ein freies Dienstverhältnis, dessen Vorliegen aufgrund der die persönliche Abhängigkeit einschränkenden, offenbar möglichen Vertretungsbefugnis zu überlegen wäre, könne aufgrund des Betriebsmitteleinsatzes ebenfalls nicht in Frage kommen, weil ein Kriterium dieser Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sei, dass der freie Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfüge.
Es erübrige sich daher eine Prüfung weiterer Kriterien, da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht vorliegen könne. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer somit auf selbständiger Basis tätig geworden sei; welche rechtliche Qualifizierung dieser Tätigkeit zugrunde zu legen sei, sei nicht Sache dieses Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Erstmitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die viertmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die zweitmitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die drittmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/08/0232, mwN). Auf den Beschwerdefall (Prüfung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie dem AlVG im Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. August 1999) sind daher nachstehende Bestimmungen anzuwenden (vgl. näher - unter Zitierung auch der Gesetzesmaterialien - das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101):
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (idF BGBl. Nr. 388/1986) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ab dem 1. Juli 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201; 53. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 411/1996, sowie BGBl. Nr. 600/1996) waren - neben den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG - gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des § 5a ASVG auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für (Z 1) einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziels usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, verpflichten, ohne Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).
Nach § 5a ASVG ("Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten") trat eine Versicherung (u.a.) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von S 7.000 übersteigt. Dabei waren auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen (Abs. 1). § 5a Abs. 2 ASVG enthält hiezu weitere Regelungen für den Fall, dass mehrere Vereinbarungen mit demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen werden.
Ab 1. Jänner 1998 erhielt § 4 Abs. 4 ASVG eine Neufassung (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997 - BGBl. I Nr. 139/1997 und BGBl. I Nr. 138/1998). Demnach stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für (Z 1) einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit iSd § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG sind seit 1. Jänner 2008 arbeitslosenversichert (§ 1 Abs. 8 iVm § 79 Abs. 91 AlVG).
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1973 (idF BGBl. Nr. 66/1979; ebenso § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994) sind unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (u.a.) zu verstehen: Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste, mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk.
2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317, mwN).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auch auf Grund von Rechtsverhältnissen ausgeübt werden, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen. Vorstellbar sind nicht nur die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss, eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit kann etwa auch auf Grund einer "Dienstlandvereinbarung" verrichtet werden; ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werden; abhängig von der vertraglichen Gestaltung kann die Tätigkeit eines "Holzakkordanten" auch als Führung des Betriebes einer Waldwirtschaft angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0177, mwN).
Den Parteien einer Vereinbarung über die Verrichtung land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeiten steht damit eine Vielfalt vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten offen. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt daher in erster Linie Feststellungen darüber voraus, welchen Inhalt die getroffene Vereinbarung aufweist. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringungen erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0175).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne Aufforderung an den Beschwerdeführer, Beweismittel beizubringen bzw. weiteres Vorbringen zu erstatten, erlassen.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber nicht darlegt, welches weitere Vorbringen er gegebenenfalls erstattet und welche Beweismittel er beigebracht (oder beantragt) hätte, kann er nicht aufzeigen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft; die belangte Behörde habe sich in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht mit Argumenten für und wider die Sozialversicherungspflicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie auch gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck verstoßen, in welchem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen gegen Entgelt geschuldet habe.
Es liegt aber keine die Verwaltungsbehörden bindende zivilgerichtliche Entscheidung einer Vorfrage vor. Die Zivilgerichte haben das Zahlungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Bindend kann nur der Spruch einer Vorfragenentscheidung sein, den Entscheidungsgründen kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 24). Zu verweisen ist auch darauf, dass das Oberlandesgericht Innsbruck lediglich darauf verwiesen hat, dass Ansprüche aus einem "allfälligen Arbeits- bzw. Dienstvertrag" jedenfalls verjährt wären. Ob also ein Arbeits- oder Dienstvertrag vorliege, wurde damit offen gelassen. Ein Verstoß gegen eine Bindungswirkung der zivilgerichtlichen Entscheidungen liegt somit jedenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt - im Rahmen der Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine landwirtschaftlichen Maschinen zur Verfügung gestellt; es sei nicht nachvollziehbar und von der belangten Behörde auch nicht begründet, wie sie zu dieser Feststellung gelange; im zivilgerichtlichen Verfahren sei insoweit eine Negativfeststellung getroffen worden. Dieses Merkmal sei aber auch nicht maßgeblich für die Frage, ob eine Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolge. Hiefür sei vielmehr wesentlich, dass der Beschwerdeführer nahezu ausschließlich für die Erstmitbeteiligte (bzw. zuvor ihren Ehemann) tätig gewesen sei. Auch wenn das Ausmaß der Tätigkeit eine Vollbeschäftigung nicht erreicht habe, habe neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Erstmitbeteiligte praktisch keine andere Tätigkeit mehr ausgeübt werden können. Seit 1995 könne auch kein landwirtschaftliches Nebengewerbe (§ 2 Abs. 4 Z 4 GewO) vorliegen, da der Beschwerdeführer in jenem Jahr seinen eigenen Hof im Zuge einer Versteigerung verloren habe.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine landwirtschaftlichen Maschinen zur Verfügung gestellt, konnte die belangte Behörde aber zutreffend auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützen (vgl. etwa die im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Aussage des Beschwerdeführers: "Alle Arbeitsgeräte, Maschinen stellte ich selbst"). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde hiezu auch vom Landesgericht Innsburck keine Negativfeststellung getroffen. Das Landesgericht Innsbruck hat vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer habe "in seinem Eigentum stehende Maschinen eingesetzt"; lediglich der Umfang des Maschineneinsatzes konnte nicht festgestellt werden.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber im Ergebnis als zum Teil rechtswidrig:
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1973 bzw. § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994) ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/08/0003, mwN; vgl. auch - näher zum Merkmal der Unterordnung - das hg. Erkenntnis vom 25. September 2008, Zl. 2007/07/0117). Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Erstmitbeteiligte gegenüber der Tätigkeit für den eigenen Bauernhof (dessen Einheitswert nach den Feststellungen der belangten Behörde die Versicherungsgrenze in der Pensionsversicherung nicht überschritten hat) derart untergeordnet gewesen sei, wurde weder festgestellt, noch bestehen dafür Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt. Es lag daher keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor.
Auch eine bäuerliche Nachbarschaftshilfe, welche eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausschließen würde, lag nicht vor. Als Nachbarschaftshilfe sind im allgemeinen Tätigkeiten eines Bauern (seiner Angehörigen) für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anzusehen, die in der Erwartung oder zur Abgeltung von ähnlichen oder gleichen Gegenleistungen für den eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden (vgl. Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 175 Anm. 5a). Eine derartige Gegenseitigkeit bestand hier aber schon deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer die Leistungen an die Erstmitbeteiligte gerade aus dem Grund erbrachte, weil diese (sowie ihr Ehemann) auf Grund ihres Alters nicht mehr zur Erbringung (aller) dieser Leistungen (und sohin auch nicht zur Erbringung entsprechender Gegenleistungen) in der Lage waren. Jahrelange, umfangreiche und gegen Entgelt erbrachte Leistungen können aber nicht mehr als bäuerliche Nachbarschaftshilfe iSd Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 4 ASVG beurteilt werden.
Die belangte Behörde hat - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, es habe bei Erbringung der Arbeitsleistung eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers bestanden; diese Sachverhaltsannahme wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Dass diese Vertretungsbefugnis eingeschränkt gewesen sei (etwa Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung in bestimmten Einzelfällen; oder eine bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer beschäftigter Personen; vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025), und im Übrigen eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung bestanden hätte, geht aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass keine persönliche Arbeitspflicht bestanden hat und damit auch keine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag. Hiezu kann auch ergänzend auf den vom Beschwerdeführer im (erstinstanzlichen) Zivilverfahren eingenommenen Standpunkt verwiesen werden, er habe diese Leistungen im Hinblick auf die erwartete Übernahme des Hofes im Erbweg erbracht; wenn in Bestätigung dieses Standpunktes der Sohn des Beschwerdeführers ausgesagt hat, der (mittlerweile verstorbene) Ehemann der Erstmitbeteiligten habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "er solle so tun wie ihm vorkommt, weil er sowieso einmal alles bekommen wird", so würde auch dies seine persönliche Unabhängigkeit bestätigen.
Auch wirtschaftliche Abhängigkeit lag nicht vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Zur Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG) ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317, mwN).
Der Beschwerdeführer hat (auch in der Beschwerde unbestritten) bis 1995 einen anderen Bauernhof (selbständig) bewirtschaftet (zunächst - laut den Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck seit 1983 - gepachtet, später im Eigentum). Der Beschwerdeführer hat entsprechend den vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde seine (eigenen) landwirtschaftlichen Maschinen bei der Erbringung seiner Leistungen an die Erstmitbeteiligte zur Verfügung gestellt. Es bestand also eine eigene unternehmerische (landwirtschaftliche) Struktur des Beschwerdeführers; er erbrachte mit seinen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (etwa seinem Traktor) Dienstleistungen für einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Der Beschwerdeführer erbrachte somit die Leistungen mit eigenen wesentlichen Betriebsmitteln, sodass seine wirtschaftliche Unabhängigkeit anzunehmen ist. Auch damit scheidet seine persönliche Abhängigkeit aus.
Mangels persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit war der Beschwerdeführer demnach nicht als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen, sodass eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung im gesamten zu prüfenden Zeitraum nicht vorlag. Damit lag auch im gesamten zu prüfenden Zeitraum eine Pflichtversicherung nach dem AlVG nicht vor.
Da der Beschwerdeführer bei Erbringung der Leistungen über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte, scheidet auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. I Nr. 139/1997 und BGBl. I Nr. 138/1998) ab dem 1. Jänner 1998 aus.
Für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 ist hingegen zu beachten, dass die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. Nr. 411/1996 und BGBl. Nr. 600/1996) nicht dadurch ausgeschlossen wurde, dass der Erbringer der Dienstleistungen über wesentliche Betriebsmittel verfügt. Voraussetzung der Pflichtversicherung war insoweit (im Wesentlichen; zu Einschränkungen vgl. unten) lediglich, dass eine Person auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen verpflichtet war, ohne Dienstnehmer zu sein, und sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezog.
Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit war für die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung (in dieser Fassung) nicht erforderlich. Dies geht auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997 (886 BlgNR 20. GP, 101) hervor, wonach hinkünftig (also ab dem 1. Jänner 1998) "echte" Selbständige, die die Dienstleistung im Wesentlichen nicht persönlich erbringen und die über eine eigene unternehmerische Struktur (d.h. beträchtliche Betriebsmittel, Personal usw.) verfügen, von der Regelung des § 4 Abs. 4 ASVG nicht mehr erfasst sein sollen. Die Gruppe echter Unternehmer unter jenen Personen, die freie Dienstverträge abschließen und erfüllen, solle daher nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen. Vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 (im hier zu prüfenden Fall: bis zum 31. Dezember 1996) unterlagen sohin auch "echte" Unternehmer, wenn sie freie Dienstverträge abschlossen, der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG.
Dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen für die Erstmitbeteiligte im Rahmen deren land- und forstwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, also nicht in deren privaten Bereich, erbrachte (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG2, § 4 Rz 97) und er hiefür ein Entgelt bezog, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig.
Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG in jenem Zeitraum würde aber dann nicht vorliegen, wenn das auf den Kalendermonat entfallende Entgelt S 7.000,-- nicht überschritten hätte (§ 5a ASVG). Weiter wäre eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag oder unterliegen hätte können. Ob dies der Fall ist, kann aus den Feststellungen der belangten Behörde aber nicht abgeleitet werden.
Die Feststellungen der belangten Behörde reichen daher für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1996 nicht aus, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 50) VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Befreiung von der Abgabenpflicht (§ 110 ASVG) abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2011
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