Normen
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GdO Slbg 1994 §79;
ROG Slbg 1998 §38;
ROG Slbg 1998 §40;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GdO Slbg 1994 §79;
ROG Slbg 1998 §38;
ROG Slbg 1998 §40;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall betrifft ein Bauvorhaben (Büro- und Geschäftshaus) der erstmitbeteiligten Partei auf den Grundstücken Nr. 399/1 und Nr. 397 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. 400. Für das betreffende Gebiet gibt es einen Bebauungsplan, der am 5. Juli 2004 beschlossen und in der Folge zweimal abgeändert wurde (Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 14. September 2005 und 3. Juli 2006).
Den Akten ist zu entnehmen, dass für das Vorhaben bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vom 26. August 2004 erteilt, das Büro- und Geschäftshaus allerdings abweichend von dieser Baubewilligung errichtet wurde. Die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) beantragte daraufhin mit einer am 13. September 2005 eingebrachten Eingabe die "Genehmigung von Änderungsplänen". Nach den vorgelegten Planunterlagen handelt es sich nicht bloß um punktuelle Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Bauprojekt, vielmehr ergeben sich in jedem Geschoß Änderungen. Es wurde auch die Situierung von Baukörpern geändert. In den Plänen ist das gesamte Gebäude in allen Geschoßen farblich als Neubau dargestellt.
Es kam zu Bauverhandlungen am 8. November 2005 und am 29. November 2005. Die Beschwerdeführerin erhob Einwendungen gegen das Vorhaben.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und wies die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.
Die Beschwerdeführerin berief. Im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten eine Projektmodifikation sowie die Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11. August 2006 und am 6. November 2006.
Mit dem Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Dezember 2006 wurde der Berufung u. a. der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, allerdings die erstinstanzliche Baubewilligung dahingehend abgeändert, dass Grundlage der Bewilligung nun die im Berufungsverfahren vorgelegten Austauschpläne seien, dass die in näher aufgezählten Gutachten von Amtssachverständigen (darunter einem schalltechnischen Projekt vom 31. Oktober 2006) "enthaltenen Forderungen zu erfüllen und einzuhalten" seien (im genannten Schallschutzprojekt wurden auch näher angeführte Schallschutzmauern verlangt) und dass weitere Auflagen erteilt wurden. Zusammengefasst kam die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass das Vorhaben in seiner abgeänderten Form den Vorgaben des Bebauungsplanes und der Bauplatzerklärung entspreche. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend mache, seien diese nicht beeinträchtigt; die mehrfach gerügte Verletzung des Parteiengehörs sei saniert worden. Der Bebauungsplan als Verordnung sei für die Baubehörden verbindlich, dessen Rechtmäßigkeit daher im Bauverfahren nicht zu hinterfragen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), idF LGBl. Nr. 65/2004 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baulichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die im § 62 BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, mwN.).
Im Beschwerdefall sind im Übrigen vor allem die §§ 38 und 40 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 44, maßgebend (§ 38 idF LGBl. Nr. 96/2004). Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Aufstellung des Bebauungsplanes
§ 38
(1) Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes, ausgenommen der Aufbaustufe in den Fällen des § 27 Abs 2 lit b, unter genauer Umschreibung des Planungsgebietes ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Planungsgebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Anschlages an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde, der Gemeinde bekanntzugeben. Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes einbringen. Solche Anregungen sind in die Beratungen über den Entwurf des Bebauungsplanes einzubeziehen.
(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch den Bürgermeister öffentlich kundzumachen. Die in Betracht kommenden Dienststellen des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Planungsinteressen verfolgen, und die im Abs 1 genannten Personen sind berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Einwendungen vorzubringen. Die Einwendungen sind durch geeignete Unterlagen so zu belegen, dass eine einwandfreie Beurteilung möglich ist.
(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden über deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes fachlich zu beraten. Der Entwurf eines Bebauungsplans der Grundstufe für ein Aufschließungsgebiet ist der Landesregierung mit Beginn der Auflage zur Stellungnahme innerhalb der Auflagefrist zu übermitteln.
(4) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) beschließt den Bebauungsplan, wobei die vorgebrachten Einwendungen und die Stellungnahme der Landesregierung in die Beratung einzubeziehen sind. Der beschlossene Bebauungsplan ist als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen; er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft. Eine Ausfertigung des Bebauungsplanes ist der Landesregierung gleichzeitig mit der Veranlassung der Kundmachung zu übersenden.
(5) …"
"Änderung des Bebauungsplanes
§ 40
(1) Der Bebauungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde und dem Flächenwidmungsplan entspricht und hiedurch eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung nicht erheblich gestört wird. Der Bebauungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist durch
- a) Änderung des Flächenwidmungsplanes;
- b) Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 Abs 1 sinngemäß. Bei geringfügigen Änderungen, die nicht die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen betreffen, können die Verfahrensschritte nach § 38 Abs 1 und Abs 3 zweiter Satz entfallen und beträgt die Frist für die Auflage des Entwurfes nach § 38 Abs 2 vier Wochen.
(3) ..."
§ 79 Abs. 1 und 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, in der hier maßgebenden Stammfassung LGBl. Nr. 107, lauten:
"§ 79. (1) Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen gemäß § 33 Abs. 2 oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 3, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Anordnungen beginnt, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt wird, frühestens mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist; eine Rückwirkung solcher Anordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Anordnungen (Verordnungen), deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen."
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich insbesondere gegen den dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplan. Sie trägt vor, schon der ursprüngliche Bebauungsplan sei zwar gehörig beschlossen, kundgemacht "und vom Bürgermeister unterfertigt" worden, jedoch wäre er angesichts dessen, dass den dagegen erhobenen Einwendungen nur teilweise entsprochen worden sei, "nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes neuerlich aufzulegen gewesen, was nachweislich nicht geschehen" sei. Deshalb sei er rechtswidrig.
Dem ist zu entgegnen, dass es zwar rechtswidrig ist, wenn ein Bebauungsplan nach der Auflage in wesentlich geänderter Form beschlossen wird, ohne dass eine neue Auflage stattfindet, wenn also gleichsam ein "neuer Entwurf" ohne vorherige Auflage beschlossen wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg.Nr. 13.573, mwN). Eine solche wesentliche Änderung ist hier aber nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet dargelegt. Im Übrigen jedoch ist es gerade Sinn und Zweck der öffentlichen Auflage, dass auch Anregungen und Einwände, die in deren Rahmen erfolgen, Berücksichtigung finden. Solange dies nicht zu einem "neuen Entwurf" im dargestellten Sinn führt, ist dafür vor Beschlussfassung keine neuerliche Auflage vonnöten; eine solche ist auch nach den oben zitierten maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher verfehlt.
Hinsichtlich der ersten Änderung des Bebauungsplanes macht die Beschwerde geltend, bei einer Akteneinsicht am 13. Februar 2008 habe ihr Rechtsvertreter feststellen müssen, dass diese Abänderung weder von der Gemeindevertretung beschlossen noch gehörig kundgemacht noch vom Bürgermeister unterschrieben worden sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Kundmachung angeblich für nicht erforderlich erachtet worden sei, weil Änderungen inhaltlich Rechnung getragen worden sei, die Gegenstand von Einwendungen gewesen seien. Bei einer neuerlichen Akteneinsicht am 19. März 2008 sei aber festgestellt worden, dass das Geschäftsstück nun mit der Unterschrift des Bürgermeisters versehen sei, auch die Angaben über den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung aufweise sowie auch offensichtlich ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dies müsse nachträglich erfolgt sein. Zum Beweis für die vorgetragenen Unterlassungen wurde mit der Beschwerde eine Ablichtung des Erläuterungsberichtes zu dieser Änderung des Bebauungsplanes vorgelegt, der auf der zweiten Seite formularmäßige Rubriken (für die angesprochenen Angaben) aufweist, die aber nicht ausgefüllt sind. In einer ebenfalls vorgelegten Aktennotiz vom 19. März 2008 ist ua. festgehalten, der Gemeindebeamte habe erklärt, der Bebauungsplan sei von vornherein ordnungsgemäß kundgemacht und unterfertigt worden, der Beschwerdevertreter habe versehentlich eine Kopie erhalten, welche die Angaben nicht enthalten habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Aus dem Umstand allein, dass die formularmäßige zweite Seite des Exemplares des Erläuterungsberichtes, in das der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht genommen hat, nicht entsprechend ausgefüllt ist oder war, lassen sich die behaupteten Mängel des Verordnungserlassungsverfahrens nicht ableiten. Diesem Formblatt kommt keine rechtserhebliche Bedeutung in Bezug auf das rechtmäßige Zustandekommen des Bebauungsplanes zu.
Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Kopien der Verordnungsakten wurde die beabsichtigte Abänderung des Bebauungsplanes mit Erledigung vom 7. März 2005 gemäß § 38 Abs. 1 ROG kundgemacht, die laut Vermerk auf der Kundmachung selbst vom 7. März 2005 bis 5. April 2005 angeschlagen war. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes gemäß § 38 Abs. 2 ROG erfolgte mit Erledigung vom 4. Juli 2005 (angeschlagen laut Vermerk auf der Kundmachung selbst vom 6. Juli 2005 bis 9. August 2005). Die Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 14. September 2005 gemäß § 38 Abs. 4 ROG erfolgte mit Erledigung vom 24. Oktober 2005 (angeschlagen laut Vermerk auf der Erledigung selbst vom 24. Oktober 2005 bis 8. November 2005). Es ist somit entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer rechtmäßigen Kundmachung und einem rechtswirksamen Bebauungsplan bzw. dessen rechtswirksamer Änderung auszugehen.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, die Änderung des Bebauungsplanes sei nur deshalb erfolgt, um das von Anfang an zu groß und ohne rechtliche Deckung errichtete Bauwerk rechtlich zu sanieren. Ein zulässiger Grund für eine Abänderung bestehe nicht. Die ursprüngliche Geschoßflächenzahl sei ohne sachliche Grundlage von 0,82 um etwa 20 % auf 0,99 erhöht worden.
Dem - auch von der Beschwerdeführerin vorgelegten - Erläuterungsbericht zu dieser Abänderung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass der Gemeinde von den Bauträgern des in Errichtung befindlichen Geschäftshauses die Möglichkeit für die Ansiedlung von Ärzten und Fachärzten in diesem Objekt angeboten wurde. Um die für die Ansiedlung notwendigen günstigen Bedingungen zu schaffen, habe die Gemeinde in der Bauausschusssitzung vom 17. Mai 2005 beschlossen, die Verbauung der offenen Gänge und Terrassen unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Zur Absicherung der geplanten Nutzung werde von den Betreibern eine Vereinbarung zur Nutzung der Mehrfläche durch Ärzte mit der Gemeinde abgeschlossen (das ist im Übrigen auch aktenkundig). Die Erhöhung der Geschoßflächenzahl beim Bau einer Tiefgarage werde seitens der Gemeinde so begründet, dass möglichst viele PKW-Abstellplätze errichtet werden, diese aber nicht das Ortsbild stören sollten. Um den Anreiz für den Bau von kostenintensiven Tiefgaragen zu erhöhen, versuche die Gemeinde, dies mit einer Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit auszugleichen.
Vor dem Hintergrund dieser, von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Motive ist die vorgenommene Änderung durch § 40 Abs. 1 ROG 1998 gedeckt (vgl. dazu, dass aus sachlichen Gründen eine Bebauungsplanänderung auch zur Sanierung von Schwarzbauten führen kann, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2003, Slg.Nr. 16.823). Zusammenfassend kann der Verwaltungsgerichtshof daher hinsichtlich des hier maßgebenden Bebauungsplanes weder einen von ihm wahrzunehmenden Kundmachungsmangel noch eine an den Verfassungsgerichtshof heranzutragende Gesetzwidrigkeit erkennen.
Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin der erteilten Baubewilligung entgegen, die Einreichunterlagen wiesen eine unrichtige Geschoßflächenzahl auf, die einzelnen Brandabschnitte samt Fluchtwegen und Abtrennungen der Bereiche Garage und Stiegenhaus seien mangelhaft und wiesen einzelne Stellplätze "auf fremden Grundstücken" auf. Ebenfalls seien "vorgeschriebene Lärmschutzwände" nicht planlich ausgewiesen und bis dato nicht vorhanden. Ein besonders schwerwiegender Umstand sei, dass der "behördlich bewilligte Bau in beträchtlichem Ausmaß auf fremdem bzw. unter Mitnutzung von fremden Grund errichtet" worden sei. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des in dem der Beschwerde beigelegten Abteilungsplan vom 3. August 2004 grün dargestellten Bauplatzes. Sie habe ihre Zustimmung erklärt, dass die in diesem Plan dargestellte Aufschließungsstraße dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden könne. Wie aus dem Teilungsplan ersichtlich, handle es sich dabei um eine relativ geringfügige Fläche. Sie habe jedoch feststellen müssen, dass nicht nur diese Fläche ihres Grundeigentums in Anspruch genommen worden sei, sondern die Zufahrt in unzulässiger Weise großteils auf ihrem Eigentum errichtet worden sei, darüber hinaus seien sogar Parkplätze auf ihrem Grundstück errichtet worden. Zusammengefasst ergebe sich, dass das derzeit bestehende Bauwerk nicht der Baubewilligung gemäß dem Bescheid vom 26. August 2004 entspreche und es sich somit unzweifelhaft um ein nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben bzw. einen "Schwarzbau" handle.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es im hier gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, ob das tatsächlich errichtete Gebäude der Baubewilligung vom 26. August 2004 entspricht oder davon abweicht bzw. ob damaligen Vorschreibungen entsprochen wurde. Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren und daher ist das Projekt maßgeblich und auch nicht eine davon allenfalls abweichende Ausführung. Es kommt somit also nur darauf an, ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin durch die nunmehr erteilte Baubewilligung in von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Den dabei ausschließlich maßgeblichen, im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren genehmigten Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass eine Bauführung auf fremdem Grund bewilligt wurde.
Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtausweisung einer (ohnedies vorgeschriebenen) Lärmschutzwand in den Plänen bzw. deren tatsächliche Nichterrichtung und die übrigen behaupteten Mängel in den Planunterlagen in subjektivöffentlichen, im Baubewilligungsverfahren relevanten Rechten verletzt sein soll, legt sie nicht dar.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Februar 2011
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