Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 19. Mai 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen begründete er damit, dass er von der Regierung Kameruns verfolgt werde, weil er Aktivist des SCNC (Southern Cameroons National Council) sowie des - im Gefolge der Ermordung von neun Jugendlichen durch eine Militärspezialeinheit initiierten - "Commitee 9 von Bepanda Affair" sei. Anlässlich eines Protestmarsches dieses Komitees sei er verhaftet und gefoltert worden und nur auf Grund der Proteste anderer Mitglieder freigekommen. Beamte der Militärspezialeinheit seien zwar verhaftet, aber nach einer Scheinverhandlung wieder freigelassen worden; diese drohten seither den Mitgliedern des Komitees mit der Ermordung. Deshalb habe er fliehen müssen.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis der Republik Kamerun, einen Mitgliedsausweis und ein mit 7. Juli 2001 datiertes Schreiben ("Testimony") des SCNC sowie das Original der Zeitung "The Post" vom 15. April 2002 vor, welche einen Artikel mit dem Titel "Political Vampires" enthält, in dem davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Jugendchores der Katholischen Mission Bepanda-Douala, welcher zwei der ermordeten neun Jugendlichen angehört hätten, und als "früher Aktivist" Drohungen erhalten habe, sowie dass er während der Demonstrationen festgenommen und gefoltert und seine Entlassung nur auf Grund der Hartnäckigkeit der Öffentlichkeit erreicht worden sei.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun fest. Die vorgelegten Beweismittel würdigte das Bundesasylamt dahingehend, dass es sich um Fälschungen oder Gefälligkeitsschreiben handle, wobei es diese Annahme lediglich auf den Internet-Bericht einer "Fact Finding Mission des Danish Immigration Service nach Kamerun im Jahr 2001", wonach Zeitungsartikel gefälscht würden und Dokumente in Kamerun problemlos auf der Straße gekauft werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 AsylG abwies. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sie zwar keineswegs ausschließe, dass es den vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall (der Ermordung von neun Jugendlichen) und die Protestbewegung gegeben habe, die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen aber - aus näher dargelegten Gründen - in Zweifel gezogen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 2. September 2010, Zl. 2008/19/0568, mwN).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid insoferne nicht gerecht, als sich die belangte Behörde - wie schon das Bundesasylamt - mit Echtheit und Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie des erwähnten Zeitungsartikels nicht auseinander gesetzt hat und auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der Haft gefoltert worden, nicht eingegangen ist.
Die Eventualbegründung der belangten Behörde, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestmärschen die Asylgewährung nicht rechtfertige, da er seit seiner Festnahme im Jahr 2000 bis zum Verlassen Kameruns im Mai 2003 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, greift angesichts des - von der belangten Behörde ebenfalls nicht näher gewürdigten -
Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach es nach seiner Freilassung im Jahr 2000 bis 2002 keine Demonstrationen gegeben, er dann wieder an solchen teilgenommen und sich nach der Verhaftung von Demonstrationsteilnehmern im Jahr 2003 versteckt gehalten habe, zu kurz.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. März 2011
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